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{'item': 'E4327/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlE4327/2020 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR und EASO insbesondere im Hinblick auf die körperliche Beeinträchtigung sowie mit der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers RechtssatzIm Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stigmatisierung auf Grund drei fehlender Fingerglieder an der rechten Hand nicht glaubwürdig sei, da die Länderinformationen auf die Schutzwürdigkeit von Menschen mit körperlichen Behinderungen in der afghanischen Gesellschaft hinwiesen, diese Teil der Familie seien und entsprechende Pflege erhalten würden. Somit betrachtet das BVwG an dieser Stelle den Beschwerdeführer auf Grund des Fehlens der drei Fingerglieder als eine solche schutzbedürftige Person mit körperlicher Behinderung. In der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung findet sich aber keinerlei Bezugnahme auf die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ausdrücklich qualifiziert das BVwG den Beschwerdeführer hier als keinem Personenkreis angehörend, "von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann". Gleichzeitig unterstreicht es die nicht vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in der Stadt Mazar-e Sharif. Der Widerspruch, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen mit Behinderung handle, für den eine starke familiäre (und gesellschaftliche) Unterstützung erforderlich, aber eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif ohne jegliches familiäres Unterstützungsnetzwerk möglich und auch zumutbar sei, wird nicht aufgelöst. Das BVwG führt grundsätzlich zutreffend aus, dass für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif - auch ohne Unterstützungsnetzwerk - zumutbar erscheint. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die in der rechtlichen Beurteilung erfolgende Qualifikation des Beschwerdeführers als "arbeitsfähig", ohne seine körperliche Beeinträchtigung mitzuberücksichtigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach nach dem Verlust der drei Fingerglieder "das Leben [...] schwer geworden [sei]. So richtig arbeiten [habe er] nicht mehr [können]", finden in der rechtlichen Beurteilung des BVwG keinen Niederschlag. Die Aussage des BVwG, dass dem Beschwerdeführer "seine jahrelange Berufserfahrung [u.a. als Schweißer, Fleischereimitarbeiter, Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und Taxifahrer] zu Gute kommt", ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Verstümmelung der rechten Hand nach dieser, für maßgeblich gehaltenen beruflichen Erfahrungen erlitten hat, nicht nachvollziehbar. Die Vulnerabilität von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen und die damit einhergehenden Erschwernisse am Arbeitsmarkt liegen auf der Hand und werden auch in der von EASO veröffentlichen Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2019 bestätigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E4327.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.