← Österreich

{'item': 'V3/2021'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlV3/2021 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im

§23Abs1 i

Vm Anlage A Punkt 3.2.,

§23

Abs1,

die Wortfolge 'in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume' in §23 Abs1,

der gesamten Verordnung.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §23 der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 594 aus 2020, in Verbindung mit Anlage A Punkt 3.2,

§23

Abs1 in Verbindung mit Anlage A Punkt 3.2.,

§23

Abs1,

die Wortfolge 'in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume' in §23 Abs1,

der gesamten Verordnung. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch §23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen ist. Im Antrag wird lediglich allgemein vorgebracht, dass der Antragsteller auf Grund "der angefochtenen Verordnung seit dem 7.12.2020 während des gesamten Unterrichts gezwungen [sei], einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen". Nähere Angaben, auf Basis welcher Bestimmungen sich die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit seiner Rechtssphäre ergibt, lässt das Antragsvorbringen vermissen. Derartige Angaben wären jedoch vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21). Die Bestimmungen des

  1. Abschnittes des
  2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase "Orange") - worunter auch §23 der C-SchVO 2020/21 fällt - waren gemäß §13 Abs4 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020, im Zeitraum vom 07.12.2020 bis einschließlich 23.12.2020 anzuwenden. Gemäß §13 Abs6 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, waren sodann im Anschluss an die Weihnachtsferien - es handelt sich dabei um die Tage vom 24.
  3. bis 06.01., welche gemäß §2 Abs4 Z3 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei sind - die Bestimmungen des
  4. Abschnittes des
  5. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") vom 07.01.2021 bis einschließlich 17.01.2021 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2021 lag der vom Antragsteller behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre nicht (mehr) vor. Der Antragsteller hat auch nicht das Vorliegen einer besonderen Konstellation dargelegt, in der die Zulässigkeit seiner Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre.Die Bestimmungen des
  6. Abschnittes des
  7. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase "Orange") - worunter auch §23 der C-SchVO 2020/21 fällt - waren gemäß §13 Abs4 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 538 aus 2020,, im Zeitraum vom 07.12.2020 bis einschließlich 23.12.2020 anzuwenden. Gemäß §13 Abs6 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 594 aus 2020,, waren sodann im Anschluss an die Weihnachtsferien - es handelt sich dabei um die Tage vom 24.
  8. bis 06.01., welche gemäß §2 Abs4 Z3 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei sind - die Bestimmungen des
  9. Abschnittes des
  10. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") vom 07.01.2021 bis einschließlich 17.01.2021 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2021 lag der vom Antragsteller behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre nicht (mehr) vor. Der Antragsteller hat auch nicht das Vorliegen einer besonderen Konstellation dargelegt, in der die Zulässigkeit seiner Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre. Soweit der Antragsteller mittels Eventualantrages die gänzliche Aufhebung der C-SchVO 2020/21 begehrt, wird nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V3.2021

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.