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{'item': 'E3319/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlE3319/2020 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelhafte Begründung der Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens und der Schutzfähigkeit angesichts der Länderberichte sowie Widersprüche der Feststellungen zum Akteninhalt RechtssatzZunächst hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beweiswürdigung (nahezu wörtlich) aus dem Bescheid übernommen. Die eigene Beweiswürdigung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, im Zuge der gegen ihn konkret vorliegenden Anzeige am 16.12.2018 ebenfalls von der Polizei kontaktiert worden zu sein und dass es nicht glaubhaft sei, "dass der BF bei der inhaltlichen Schwere der behaupteten Anzeige nicht sofort in Polizeigewahrsam genommen worden wäre". Damit hat das BVwG seinem Erkenntnis jedoch keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung zugrunde gelegt: Zum einen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass ihn die Polizei regelmäßig Zuhause suche und sich bei seiner Mutter über ihn erkundige. Zum anderen erschöpft sich die Beweiswürdigung in pauschalen Ausführungen, ohne sich mit der Beschwerde und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismitteln auseinander zu setzen. Soweit das BVwG "der Vollständigkeit halber" darauf hinweist, dass "auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen - auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht - in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP (lediglich aufgrund ihrer politischen Gesinnung) auszugehen ist" und Gerichte angerufen werden könnten, die zu Entscheidungen berufen sind, ist eine konkrete Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten unterblieben. Für den VfGH ist nicht nachvollziehbar, wie das BVwG vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu diesem Ergebnis kommt: Aus den Länderberichten geht zB hervor, dass in vielen Fällen von "nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten)" Gewalt ausgehe. Die öffentliche Sicherheit sei fragil und das staatliche Gewaltmonopol werde durchbrochen. Es komme "häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolge selten." Die Justiz sei überlastet. "Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme" würden die Unabhängigkeit behindern. Presseberichten zufolge komme es in "ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem 'Scharia Recht'". Nicht immer würden die Behörden eingreifen. "Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur

  1. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin." Im Übrigen hat sich das BVwG auch nicht mit den Ausführungen im Vorbringen auseinander gesetzt: Der Beschwerdeführer gibt in der Befragung vor dem BFA an, dass er zuletzt in Dhaka gelebt habe. Demgegenüber trifft das BVwG folgende Feststellung: "Der BF ist in der Ortschaft Shororabad/Shararabad im Distrikt Narsingdi geboren und aufgewachsen und hat zuletzt auch dort gelebt; andere Angabe vor dem BVwG: 'Von 2015 bis 2018 war ich in Dhaka. Ich habe am 15.01.2019 das Land verlassen, da war ich noch in Dhaka. Also seit 2015 war ich in Dhaka, bis zum 15.01.'" Zudem trifft das BVwG Feststellungen, die dem Akteninhalt widersprechen und den konkreten Sachverhalt außer Acht lassen: Das BVwG stellt fest, dass der Beschwerdeführer in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig sei und sich während seines bisherigen Aufenthaltes auch nicht ehrenamtlich engagiert habe. Dies "gab er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll". Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Mitglied in einem Verein in Österreich sei, hingegen folgendermaßen: "Ich bin in einem Verein Mitglied aber ich bin noch nicht 'verfestigt'. Ich bin in einer Organisation dem roten Kreuz anhängig. Ich unterstütze den Verein. Ich unterstütze diesen Verein und ich unterstütze auch einen anderen Verein seit dem 16.
  2. das ist ein Verein für homosexuelle, denn sie sind Menschen und gehören unterstützt. Was ich vorhin gemeint habe ist, dass es auch hier einen Zweig der BNP gibt. Ich dabei aber noch nicht im Komitee als Mitglied aufgenommen bin der Vorsitzende und der Sekretär haben mir aber gesagt, dass bei der nächsten Komitee Aufstellung ich als Mitglied aufgenommen werde. Ich bin mit ihnen in Kontakt." Eine Würdigung dieser Aussagen und der im Akt befindlichen Kopie der Mitgliedskarte ist unterblieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E3319.2020

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