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{'item': 'V570/2020 (V570/2020-13)'}

Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol betreffend das Verbot, alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet zu betreten sowie des (grundsätzlichen) Gebotes, alle öffentlichen und privaten Orte de

§1

Abs1 der Verordnung des LH v angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt).

§2

Abs1 der Verordnung des LH an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§1

Abs1 der Verordnung des LH v angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt).

§2

Abs1 der Verordnung des LH an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. §1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol LGBl 33/2020 überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/

  1. Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd §24 EpidemieG
  2. Den Bestimmungen fehlt daher die gesetzliche Grundlage.§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol Landesgesetzblatt 33 aus 2020, überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,. Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd §24 EpidemieG
  3. Den Bestimmungen fehlt daher die gesetzliche Grundlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V570.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.