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{'item': 'G355/2020 ua (G355/2020-12 ua)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlG355/2020 ua (G355/2020-12 ua) Sammlungsnummer20449 LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des StaatsbürgerschaftsG 198

§10Abs2 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) idF BGBl I 38/2011.

krafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2021. Dem Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es

den Anlassverfahren den Verweis auf §53 Abs2 Z3 FPG

§10Abs2 Z1 Stb

G anzuwenden hat. Die vom VGW geltend gemachte Verfassungswidrigkeit lässt sich für die Anlassverfahren durch antragsgemäße Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "3, "

§10Abs2 Z1 Stb

G beseitigen. Die verwiesene Norm

§53

Abs2 Z3 FPG steht mit der verweisenden auch nicht

einem untrennbaren Zusammenhang, weil §53 Abs2 Z3 FPG eigenständige und vom Vorliegen eines Verleihungshindernisses gemäß §10 Abs2 Z1 StbG unabhängige Anordnungen im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbotes enthält. Im vorliegenden Fall ist es daher auch ausgeschlossen, dass der VfGH der vom VGW geltend gemachten Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung der verwiesenen Bestimmung Rechnung zu tragen hätte. Vergleichbares gilt, soweit sie das VGW

den den Anträgen zugrunde liegenden Anlassverfahren anzuwenden hat, für die Verweisungen

§11aAbs4 bzw Abs6 Stb

G, weil der Aufhebung nur des einzelnen Verleihungshindernisses des §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z3 FPG durch Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "3, "

§10Abs2 Z1 Stb

G jedenfalls der Vorzug gegenüber einer Aufhebung sämtlicher Verleihungshindernisse gemäß §10 Abs2 StbG im Zusammenhang mit den Verleihungstatbeständen des §11a Abs4 und Abs6 StbG zu geben wäre.Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "3, "

§10Abs2 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G)

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,.

krafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2021. Dem Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es

den Anlassverfahren den Verweis auf §53 Abs2 Z3 FPG

§10Abs2 Z1 Stb

G anzuwenden hat. Die vom VGW geltend gemachte Verfassungswidrigkeit lässt sich für die Anlassverfahren durch antragsgemäße Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "3, "

§10Abs2 Z1 Stb

G beseitigen. Die verwiesene Norm

§53

Abs2 Z3 FPG steht mit der verweisenden auch nicht

einem untrennbaren Zusammenhang, weil §53 Abs2 Z3 FPG eigenständige und vom Vorliegen eines Verleihungshindernisses gemäß §10 Abs2 Z1 StbG unabhängige Anordnungen im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbotes enthält. Im vorliegenden Fall ist es daher auch ausgeschlossen, dass der VfGH der vom VGW geltend gemachten Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung der verwiesenen Bestimmung Rechnung zu tragen hätte. Vergleichbares gilt, soweit sie das VGW

den den Anträgen zugrunde liegenden Anlassverfahren anzuwenden hat, für die Verweisungen

§11aAbs4 bzw Abs6 Stb

G, weil der Aufhebung nur des einzelnen Verleihungshindernisses des §10 Abs2 Z1 StbG

Verbindung mit §53 Abs2 Z3 FPG durch Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "3, "

§10Abs2 Z1 Stb

G jedenfalls der Vorzug gegenüber einer Aufhebung sämtlicher Verleihungshindernisse gemäß §10 Abs2 StbG im Zusammenhang mit den Verleihungstatbeständen des §11a Abs4 und Abs6 StbG zu geben wäre. Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander: Dem VGW ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es mit der Rsp des VwGH (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227) davon ausgeht, dass §10 Abs2 Z1 StbG mit dem Verweis auf "bestimmte Tatsachen" gemäß unter anderem §53 Abs2 Z3 FPG jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem NAG als Verleihungshindernis iSd §10 Abs2 StbG statuiert. Der VfGH vermag der Bundesregierung nicht entgegenzutreten, wenn sie etwa maßgeblichen Bestimmungen des NAG, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Verleihungswerbers oder auch auf die von Personen, die ihren Aufenthaltsstatus vom Verleihungswerber ableiten, auswirken, derartiges besonderes Gewicht beimisst und

sofern von einem sachlich gerechtfertigten Verleihungshindernis ausgeht. §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z3 FPG beschränkt sich aber nicht darauf, Übertretungen derartiger Bestimmungen des NAG als Verleihungshindernis vorzusehen, sondern erfasst als solches, wovon im Weiteren auch die Bundesregierung ausgeht, Übertretungen des NAG generell.Der VfGH vermag der Bundesregierung nicht entgegenzutreten, wenn sie etwa maßgeblichen Bestimmungen des NAG, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Verleihungswerbers oder auch auf die von Personen, die ihren Aufenthaltsstatus vom Verleihungswerber ableiten, auswirken, derartiges besonderes Gewicht beimisst und

sofern von einem sachlich gerechtfertigten Verleihungshindernis ausgeht. §10 Abs2 Z1 StbG

Verbindung mit §53 Abs2 Z3 FPG beschränkt sich aber nicht darauf, Übertretungen derartiger Bestimmungen des NAG als Verleihungshindernis vorzusehen, sondern erfasst als solches, wovon im Weiteren auch die Bundesregierung ausgeht, Übertretungen des NAG generell. Damit behandelt §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z3 FPG das mit dieser Bestimmung festgelegte Verleihungshindernis des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung einer (jeden) Bestimmung des NAG anders als vergleichbare Verleihungshindernisse, die systematisch

unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denn §10 Abs2 Z2 StbG stellt demgegenüber ausdrücklich auf eine rechtskräftige Bestrafung wegen "einer schwerwiegenden Übertretung" des NAG ab und §53 Abs2 Z2 FPG auf eine Verwaltungsübertretung - und damit auch eine Übertretung des NAG - nur dann, wenn eine von der Strafhöhe her qualifizierte rechtskräftige Bestrafung vorliegt.Damit behandelt §10 Abs2 Z1 StbG

Verbindung mit §53 Abs2 Z3 FPG das mit dieser Bestimmung festgelegte Verleihungshindernis des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung einer (jeden) Bestimmung des NAG anders als vergleichbare Verleihungshindernisse, die systematisch

unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denn §10 Abs2 Z2 StbG stellt demgegenüber ausdrücklich auf eine rechtskräftige Bestrafung wegen "einer schwerwiegenden Übertretung" des NAG ab und §53 Abs2 Z2 FPG auf eine Verwaltungsübertretung - und damit auch eine Übertretung des NAG - nur dann, wenn eine von der Strafhöhe her qualifizierte rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Ein Verleihungshindernis stellt es nach §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z3 FPG somit auch dar, wenn etwa ein EWR-Bürger eine Krankheit, auf Grund derer er vorübergehend arbeitsunfähig ist und damit seine Erwerbstätigkeit (auch nur kurzfristig) nicht mehr ausübt, gemäß §51 Abs3 NAG nicht "unverzüglich" der Behörde bekannt gibt oder der Fremde den Verlust der Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht "unverzüglich" gemäß §19 Abs11 NAG meldet. Ein fünfjähriges Verleihungshindernis besteht

diesen Fällen, worauf das VGW zu Recht hinweist, auch dann, wenn der Verstoß gegen eine solche Ordnungsvorschrift einmalig geblieben ist, lange zurückliegt und von der Strafbehörde im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Pflichtenverletzung nur mit der für sich genommen jeweils gesetzlich mit € 50,- gering festgesetzten Mindeststrafe geahndet wurde.Ein Verleihungshindernis stellt es nach §10 Abs2 Z1 StbG

Verbindung mit §53 Abs2 Z3 FPG somit auch dar, wenn etwa ein EWR-Bürger eine Krankheit, auf Grund derer er vorübergehend arbeitsunfähig ist und damit seine Erwerbstätigkeit (auch nur kurzfristig) nicht mehr ausübt, gemäß §51 Abs3 NAG nicht "unverzüglich" der Behörde bekannt gibt oder der Fremde den Verlust der Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht "unverzüglich" gemäß §19 Abs11 NAG meldet. Ein fünfjähriges Verleihungshindernis besteht

diesen Fällen, worauf das VGW zu Recht hinweist, auch dann, wenn der Verstoß gegen eine solche Ordnungsvorschrift einmalig geblieben ist, lange zurückliegt und von der Strafbehörde im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Pflichtenverletzung nur mit der für sich genommen jeweils gesetzlich mit € 50,- gering festgesetzten Mindeststrafe geahndet wurde. Im Vergleich zu jenen Regelungen,

denen der Gesetzgeber im unmittelbaren Sachzusammenhang ausdrücklich davon ausgeht, dass ein im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und damit die Strafhöhe oder die Bedeutung der übertretenen Verwaltungsvorschrift qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um ein Verleihungshindernis zu begründen, fehlt es dem

beiderlei Hinsicht auch geringfügige Übertretungen des NAG erfassenden Verleihungshindernis des §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z3 FPG angesichts der an ein solches Verleihungshindernis geknüpften, für den Verleihungswerber gravierenden Rechtsfolge an einer sachlichen Rechtfertigung.Im Vergleich zu jenen Regelungen,

denen der Gesetzgeber im unmittelbaren Sachzusammenhang ausdrücklich davon ausgeht, dass ein im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und damit die Strafhöhe oder die Bedeutung der übertretenen Verwaltungsvorschrift qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um ein Verleihungshindernis zu begründen, fehlt es dem

beiderlei Hinsicht auch geringfügige Übertretungen des NAG erfassenden Verleihungshindernis des §10 Abs2 Z1 StbG

Verbindung mit §53 Abs2 Z3 FPG angesichts der an ein solches Verleihungshindernis geknüpften, für den Verleihungswerber gravierenden Rechtsfolge an einer sachlichen Rechtfertigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G355.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.