RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlV530/2020 (V530/2020-11) LeitsatzGesetzwidrigkeit von Wortfolgen einer COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Untersagung des Betretens und der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben mangels ausreichend nachvollziehbarer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen RechtssatzGesetzwidrigkeit der bereits mit 30.04.2020 außer Kraft getretenen Wortfolgen "sowie von Freizeit- und Sportbetrieben" und "oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020.Gesetzwidrigkeit der bereits mit 30.04.2020 außer Kraft getretenen Wortfolgen "sowie von Freizeit- und Sportbetrieben" und "oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,. Vor dem Hintergrund der Bedenken (fehlende gesetzliche Deckung in §1 COVID-19-MG und unzureichende Bestimmtheit iSd Art7 Abs1 EMRK) stehen die beiden angefochtenen Wortfolgen in einem untrennbaren sprachlichen Zusammenhang. Hingegen besteht kein derartiger Zusammenhang zur Ausnahmeregelung des §2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (idF BGBl II 110/2020), weil keiner der einzelnen Tatbestände einen Bezug zu Freizeit- bzw Sportbetrieben aufweist. Bei den mit den angefochtenen Wortfolgen geregelten Tatbeständen handelt es sich um selbständige rechtliche, vom Rest der Bestimmung des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 trennbare Verhaltensanordnungen. Ihre Aufhebung würde der Regelung keinen völlig veränderten, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt verleihen, weil damit das allgemeine System des Betretungsverbotes mit Bereichsausnahmen (im Wesentlichen für sogenannte systemrelevante Betriebe) bestehen bliebe.Vor dem Hintergrund der Bedenken (fehlende gesetzliche Deckung in §1 COVID-19-MG und unzureichende Bestimmtheit iSd Art7 Abs1 EMRK) stehen die beiden angefochtenen Wortfolgen in einem untrennbaren sprachlichen Zusammenhang. Hingegen besteht kein derartiger Zusammenhang zur Ausnahmeregelung des §2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,), weil keiner der einzelnen Tatbestände einen Bezug zu Freizeit- bzw Sportbetrieben aufweist. Bei den mit den angefochtenen Wortfolgen geregelten Tatbeständen handelt es sich um selbständige rechtliche, vom Rest der Bestimmung des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 trennbare Verhaltensanordnungen. Ihre Aufhebung würde der Regelung keinen völlig veränderten, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt verleihen, weil damit das allgemeine System des Betretungsverbotes mit Bereichsausnahmen (im Wesentlichen für sogenannte systemrelevante Betriebe) bestehen bliebe. In dem vom BMSGPK vorgelegten Verwaltungsakt, der der Erlassung der Stammfassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 vom 15.03.2020, zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" ausgeführt: "Die BReg hat auf Grund der aktuellen Situ[at]ion beschlossen, das Betreten von Geschäften ab MO 16.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.