RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlE2735/2020 LeitsatzVerletzung im Recht auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Verbringung eines Staatsangehörigen von Ghana in eine Nö Betreuungseinrichtung für Asylwerber; mangelhafte Gesamtbetrachtung der Verbringung unter Einsatz von Polizeibeamten als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung durch mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und der Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes RechtssatzLiegt ein unmittelbarer Befolgungsanspruch (objektiv), nach dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht, nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sowie unter Berücksichtigung der in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) getätigten Zeugenaussagen ist der Auffassung des LVwG nicht zu folgen. Aus dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich aus einer Zeugenaussage, dass Polizeibeamte bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen anwesend waren. Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage. Die Äußerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung: "Davor hatte ich Angst. Die Polizei hat gesagt, ich muss gehen. Deswegen habe ich diesem Transfer zugestimmt." spricht gegen die Annahme einer freiwilligen Verbringung in eine neue Betreuungseinrichtung. Überdies spricht aber auch der Umstand gegen die Annahme der Freiwilligkeit, dass die Behörde den Termin - ohne vorherige Ankündigung und einseitig - festgelegt sowie die Sicherheitsorgane hinzugezogen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Verbringung in eine andere Betreuungseinrichtung um einen minderjährigen Asylwerber handelte, aus dessen Sicht die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck verstärkt auszulösen vermag, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Das LVwG hat insofern den konkreten Vorfall aber auch aktenwidrig beurteilt, wenn es in seinem Beschluss - ohne die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu würdigen - davon ausgeht, dass bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen keine Polizeibeamten anwesend gewesen seien. Dadurch, dass das LVwG das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hinsichtlich der Verbringung verneint hat, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens aus Sicht des Beschwerdeführers von der Pflicht des Beschwerdeführers zur Befolgung, widrigenfalls er mit der zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gehabt hätte, auszugehen gewesen wäre, wurde er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Das LVwG hat jede Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis unterlassen, die Unterbringung auf Grund des NÖ Grundversorgungsgesetzes erfolge "notorisch" im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; dem fügt es noch bei, dass "kein der belangten Behörde zurechenbares Organ [...] nicht in die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung vor Ort involviert war [...]". Unbestrittener Weise handelt es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz um eine öffentliche Aufgabe, zu der die Niederösterreichische Landesregierung durch die gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Ob diese Aufgabe im konkreten Fall mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wurde oder (allenfalls rechtswidrig) mit solchen der Hoheitsverwaltung, bedarf tatsächlicher Feststellungen, die das LVwG gänzlich unterlassen hat. Nach den Beschwerdebehauptungen könnte das Geschehen bei einer Gesamtbetrachtung im Falle des Zutreffens der Behauptungen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Erst auf Grund entsprechender Erhebungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und deren Aufnahme in die Begründung sowie einer in der Begründung zu gebenden Beweiswürdigung, könnte die rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen werden, ob das inkriminierte Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer im konkreten Fall ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln, insbesondere eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildete, oder eine Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte oder aber gar kein Verwaltungshandeln stattfand. Es hätte solcher Feststellungen bedurft, um darüber entscheiden zu können, ob das Verhalten der tätig gewordenen Personen dem "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" (gemeint wohl: "der Niederösterreichische Landesregierung") zuzurechnen ist oder - wie anfangs der Entscheidung ohne jede Begründung "festgestellt" wird - nicht. Insofern fehlen im angefochtenen Beschluss jegliche Elemente einer Begründung, die dem VfGH eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde, sodass er willkürlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E2735.2020
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