PEG 2004 richtet. Diese Bestimmungen stehen offenkundig nicht in einem Zusammenhang mit §35 Abs3 StPEG 2004, weshalb sich der erste Eventualantrag,
PEG 2004 richtet, als unzulässig erweist.Grundsatzgesetzwidrigkeit des §35 Abs1 und Abs2 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 (StPEG 2004) in der Fassung Landesgesetzblatt 102 aus 2006,. Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2021. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG). Im zugrunde liegenden Anlassverfahren wurde der Marktgemeinde Neustift an der Lafnitz von der Stadtgemeinde Hartberg mit Bescheid ein Gastschulbeitrag iSd §35 Abs1 StPEG 2004 für das Haushaltsjahr 2020 in der Höhe von € 1.325,- vorgeschrieben. Das LVwG geht daher denkmöglich davon aus, dass es bei der Prüfung, ob diese Vorschreibung eines Gastschulbeitrages zu Recht erging, §35 Abs1 StPEG 2004 anzuwenden hat. Aus der Antragsbegründung sowie der wörtlichen Wiedergabe des §35 leg cit ist unzweifelhaft erkennbar, dass §35 Abs1 bzw §35 StPEG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt 102 aus 2006, angefochten werden soll. Da die vom LVwG behauptete Verfassungswidrigkeit nur durch eine Aufhebung von §35 Abs1 und 2 StPEG 2004 beseitigt werden können, ist der Anfechtungsumfang des Hauptantrages zu eng gewählt. §35 Abs1 und Abs2 StPEG 2004 steht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang, weil sich im Falle der Aufhebung von §35 Abs1 StPEG 2004 aus §35 Abs2 in Verbindung mit §37 Abs1 StPEG 2004 eine unbedingte Pflicht zur Vorschreibung von Pflichtschulbeiträgen ergeben würde. Der erste Eventualantrag grenzt den Anfechtungsumfang dagegen zutreffend ein,
PEG 2004 richtet. Diese Bestimmungen stehen offenkundig nicht in einem Zusammenhang mit §35 Abs3 StPEG 2004, weshalb sich der erste Eventualantrag,
PEG 2004 richtet, als unzulässig erweist. Verstoß des §35 Abs1 StPEG 2004 gegen Art14 Abs3 iVm Art15 Abs6 B-VG und §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG:Verstoß des §35 Abs1 StPEG 2004 gegen Art14 Abs3 in Verbindung mit Art15 Abs6 B-VG und §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG: Aus dem Wortlaut des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG ergibt sich, dass nicht jede Beziehung einer Gebietskörperschaft zu einer Pflichtschule eine Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Der Grundsatzgesetzgeber hebt einen Fall der Beteiligung (Zugehörigkeit mehrerer Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel) hervor und spricht anschließend von einer Beteiligung der Gebietskörperschaft "in sonstiger Weise". Der vom Grundsatzgesetzgeber gebrauchte Ausdruck "Beteiligung" vermittelt dadurch deutlich, dass es sich bei der Beteiligung jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muss. Der VfGH hat in seiner Entscheidung VfSlg 18785/2009 ausführlich dargelegt, dass der Landesausführungsgesetzgeber für den Fall, dass keine Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer öffentlichen Pflichtschule vorliegt, die Gebietskörperschaft unter den im §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG genannten Voraussetzungen zu Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen heranziehen kann, wenn sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet. Gemäß §21 Abs1 StPEG 2004 sind dabei jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die - wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches - im Schulsprengel wohnen.Der VfGH hat in seiner Entscheidung VfSlg 18785 aus 2009, ausführlich dargelegt, dass der Landesausführungsgesetzgeber für den Fall, dass keine Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer öffentlichen Pflichtschule vorliegt, die Gebietskörperschaft unter den im §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG genannten Voraussetzungen zu Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen heranziehen kann, wenn sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet. Gemäß §21 Abs1 StPEG 2004 sind dabei jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die - wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches - im Schulsprengel wohnen. §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG räumt dem Landesausführungsgesetzgeber die Möglichkeit ein, in drei verschiedenen Fallkonstellationen Umlagen und Schulerhaltungsbeiträge an Gebietskörperschaften auch dann vorzuschreiben, wenn diese Gebietskörperschaften weder zu einem Schulsprengel gehören noch an einer öffentlichen Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind, und zwar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.