Amtssitzabkommen ist dahingehend zu werten, dass es sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vertragsbestimmungen richtet. Der Antragstellerin steht jedoch mit der ihr möglichen Befassung der ordentlichen Gerichte ein anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von (Teilen des)
GH heranzutragen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es dabei belanglos, ob das Beschreiten des Gerichtsweges in der Sache selbst aussichtsreich ist.Unzulässigkeit des Antrags gegen (Teile des) Art4 und des Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 108 aus 2010, (Amtssitzabkommen): Das Aufhebungsbegehren von (näher bezeichneten Teilen des)
Amtssitzabkommen ist dahingehend zu werten, dass es sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vertragsbestimmungen richtet. Der Antragstellerin steht jedoch mit der ihr möglichen Befassung der ordentlichen Gerichte ein anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von (Teilen des)
GH heranzutragen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es dabei belanglos, ob das Beschreiten des Gerichtsweges in der Sache selbst aussichtsreich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G124.2020
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.