← Österreich

{'item': 'V94/2021'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2021 GeschäftszahlV94/2021 LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Durchführung und Vorlage eines Schnelltest wegen zu engen Anfechtungsumfangs RechtssatzZurückweisung eines gegen §§ 12 Abs3, 23, 24, 34, 35 sowie Punkt 3.2 Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021, gerichteten Individualantrags betreffend die Durchführung und Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie andererseits gegen die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume. Der Antrag auf Aufhebung von §23 C SchVO 2020/21 ist unzulässig, weil er nur während der Ampelphase "Orange" anzuwenden ist. Die Antragstellerin konnte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht von §23 C SchVO 2020/21 betroffen sein.Zurückweisung eines gegen Paragraphen 12, Abs3, 23, 24, 34, 35 sowie Punkt 3.2 Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2021,, gerichteten Individualantrags betreffend die Durchführung und Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie andererseits gegen die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume. Der Antrag auf Aufhebung von §23 C SchVO 2020/21 ist unzulässig, weil er nur während der Ampelphase "Orange" anzuwenden ist. Die Antragstellerin konnte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht von §23 C SchVO 2020/21 betroffen sein. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs1, §34 Abs2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021.Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs1, §34 Abs2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2021,. Die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume ergibt sich in der Ampelphase "Rot" aus §35 Abs2 iVm Anlage A Punkt 3.2 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021. Gemäß Anlage C C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021 waren ab dem 18.01.2021 bis einschließlich 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") - worunter §35 Abs2 C-SchVO 2020/21 fällt - anzuwenden.Die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume ergibt sich in der Ampelphase "Rot" aus §35 Abs2 in Verbindung mit Anlage A Punkt 3.2 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2021,. Gemäß Anlage C C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2021, waren ab dem 18.01.2021 bis einschließlich 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") - worunter §35 Abs2 C-SchVO 2020/21 fällt - anzuwenden. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht daher auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs2., Anlage A Punkt 3.2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021.Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht daher auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs2., Anlage A Punkt 3.2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2021,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V94.2021

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.