RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2021 GeschäftszahlV6/2021 Sammlungsnummer20463 LeitsatzGesetzwidrigkeit eines Bebauungsplans einer Salzburger Gemeinde wegen gesetzwidriger Kundmachung auf Grund Nennung eines falschen verordnungserlassenden Organs RechtssatzGesetzwidrigkeit der
- Abänderung sowie Anpassung an das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Schinking", beschlossen vom Bau- und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeinde Saalfelden am 17.06.2015 (laut Kundmachung aber beschlossen von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden am 29.06.2015) und kundgemacht durch öffentlichen Anschlag von
- bis 21.07.
- Der VfGH hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass die Änderung des Bebauungsplanes gesetzwidrig kundgemacht worden sei, weil die Kundmachung eine andere als die verordnungserlassende Behörde nenne. Die Nennung des verordnungserlassenden Organs ist ein Essential einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung. Es muss nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren. Es muss also dem von der Verordnung Betroffenen möglich sein, zu erkennen, welche Verwaltungsbehörde - entweder alleine oder allenfalls auch im Zusammenwirken mit einer anderen Verwaltungsbehörde - eine Verordnung erlassen hat. Die Kundmachung der in Rede stehenden Änderung des Bebauungsplanes vom 07.07.2015 nennt als verordnungserlassende Behörde die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden und deren Beschluss vom 29.06.2015, obwohl diese Änderung gemäß §33 Abs2 Sbg GdO 1994 iVm §14 Abs10 ZIII der Geschäftsordnung der Stadtgemeinde Saalfelden vom Bau- und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeinde Saalfelden am 17.06.2015 an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung beschlossen wurde.Die Kundmachung der in Rede stehenden Änderung des Bebauungsplanes vom 07.07.2015 nennt als verordnungserlassende Behörde die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden und deren Beschluss vom 29.06.2015, obwohl diese Änderung gemäß §33 Abs2 Sbg GdO 1994 in Verbindung mit §14 Abs10 ZIII der Geschäftsordnung der Stadtgemeinde Saalfelden vom Bau- und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeinde Saalfelden am 17.06.2015 an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung beschlossen wurde. Am 25.02.2021 wurde die auf demselben Beschluss des Bau- und Raumordnungsausschusses vom 17.06.2015 beruhende Änderung des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Schinking" durch Anschlag an der physischen und elektronischen Amtstafel der Stadtgemeinde Saalfelden vom 25.02.2021 bis 11.03.2021 neuerlich kundgemacht. Aus (Punkt 3.) der Verordnung vom 25.02.2021 geht hervor, dass die neuerliche Kundmachung am folgenden Tag in Wirksamkeit treten sollte, somit am 26.02.
- Die den Kundmachungsmangel aufweisende Änderung des Bebauungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von
- bis
- Juli 2015, steht somit nicht mehr in Geltung. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die Verordnung nicht nur insoweit, als sie im Anlassverfahren hinsichtlich der Grundstücke Nr 703/21, 703/22, 703/23 und 703/24, je KG Farmach, präjudiziell ist, sondern in ihrer Gesamtheit. Die auf dem Beschluss des Bau- und Raumordnungsausschusses der Stadtgemeinde Saalfelden vom 17.06.2015 beruhende Änderung des Bebauungsplanes wurde vom 25.
- bis 11.03.2021 neuerlich kundgemacht.Es ist daher auszusprechen, dass die Verordnung zur Gänze gesetzwidrig war. (Anlassfall E4572/2019, E v 24.06.2021, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V6.2021