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{'item': 'G174/2019, V65/2019'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2021 GeschäftszahlG174/2019, V65/2019 LeitsatzUnzulässigkeit der – gegen eine Bestimmung des Tir RaumordnungsG und den Flächenwidmung

§113Tir Raum

OG 2016 sind elektronisch kundgemachte Flächenwidmungspläne in der am 15.11.2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31.12.2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan bestätigend elektronisch kundzumachen. Während des Verfahrens vor dem VfGH wurde - in Folge VfSlg 20318/2019 - der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Fulpmes in seiner am 15.11.2019 geltenden Fassung - somit unter Berücksichtigung der in Rede stehenden, berichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Grundstück Nr 882/1, KG Fulpmes -

§113Abs1 TROG 2016 id

F LGBl 122/2019 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Fulpmes mit Beschluss vom 19.11.2019 bestätigt. Dieser Beschluss wurde am 21.11.2019 bestätigend elektronisch kundgemacht.

§113Abs5 TROG 2016 id

F LGBl 122/2019 ist der Flächenwidmungsplan mit Ablauf des Tages, an dem die bestätigende elektronische Kundmachung zur Abfrage freigegeben wird, in seiner bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.

§113Tir Raum

OG 2016 sind elektronisch kundgemachte Flächenwidmungspläne in der am 15.11.2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31.12.2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan bestätigend elektronisch kundzumachen. Während des Verfahrens vor dem VfGH wurde - in Folge VfSlg 20318 aus 2019, - der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Fulpmes in seiner am 15.11.2019 geltenden Fassung - somit unter Berücksichtigung der in Rede stehenden, berichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Grundstück Nr 882/1, KG Fulpmes -

§113

Abs1 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2019, vom Gemeinderat der Marktgemeinde Fulpmes mit Beschluss vom 19.11.2019 bestätigt. Dieser Beschluss wurde am 21.11.2019 bestätigend elektronisch kundgemacht.

§113

Abs5 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2019, ist der Flächenwidmungsplan mit Ablauf des Tages, an dem die bestätigende elektronische Kundmachung zur Abfrage freigegeben wird, in seiner bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden. Die bestätigende elektronische Kundmachung bewirkt sohin, dass das LVwG iSd §57 Abs4 VfGG die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Fassung der durch die Landesregierung

§70Abs1 TROG 2016 id

F LGBl 101/2016 berichtigten elektronischen Kundmachung vom 11.04.2019, auf die sich seine Bedenken beziehen, nicht mehr anzuwenden hat. Dies gilt gleichermaßen für §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 als frühere gesetzliche Grundlage dieser - nicht mehr präjudiziellen - Verordnung. Es ist somit ausgeschlossen, dass §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes noch in Betracht kommt.Die bestätigende elektronische Kundmachung bewirkt sohin, dass das LVwG iSd §57 Abs4 VfGG die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Fassung der durch die Landesregierung

§70

Abs1 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, berichtigten elektronischen Kundmachung vom 11.04.2019, auf die sich seine Bedenken beziehen, nicht mehr anzuwenden hat. Dies gilt gleichermaßen für §70 Abs1 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, als frühere gesetzliche Grundlage dieser - nicht mehr präjudiziellen - Verordnung. Es ist somit ausgeschlossen, dass §70 Abs1 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes noch in Betracht kommt. Wenn das LVwG mit seinem Hauptantrag im Gesetzesprüfungsverfahren auch die Aufhebung des §70 Abs2 letzter Satz TROG 2016 idF LGBl 101/2016 (bzw mit seinem Eventualantrag die Aufhebung des gesamten Abs2 leg cit und des Abs3 leg cit) begehrt, übersieht es, dass §70 Abs2 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 im zugrunde liegenden Verfahren nicht anzuwenden ist: Denn während §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 die - hier relevante - Berichtigung von Fehlern in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes regelt, normiert Abs2 leg cit die - hier irrelevante - elektronische Neukundmachung des Flächenwidmungsplanes. Gleiches gilt sinngemäß für Abs3 leg cit.Wenn das LVwG mit seinem Hauptantrag im Gesetzesprüfungsverfahren auch die Aufhebung des §70 Abs2 letzter Satz TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, (bzw mit seinem Eventualantrag die Aufhebung des gesamten Abs2 leg cit und des Abs3 leg cit) begehrt, übersieht es, dass §70 Abs2 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, im zugrunde liegenden Verfahren nicht anzuwenden ist: Denn während §70 Abs1 TROG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2016, die - hier relevante - Berichtigung von Fehlern in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes regelt, normiert Abs2 leg cit die - hier irrelevante - elektronische Neukundmachung des Flächenwidmungsplanes. Gleiches gilt sinngemäß für Abs3 leg cit. Auf die Eventualanträge im Verordnungsprüfungsverfahren ist nicht weiter einzugehen, weil mit diesen nur Teile der mit dem unzulässigen Hauptantrag bekämpften Bestimmungen angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G174.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.