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{'item': 'G251/2019 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2021 GeschäftszahlG251/2019 ua LeitsatzZurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Wortfolgen des WirtschaftstreuhandberufsG

§152

Abs3 Z7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl I 137/2017, der Wortfolge "die Besorgung der laufenden Geschäfte,

sbesondere jene Aufgaben, die

den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß §152 Abs3 fallen"

§154

Abs2 Z1 leg cit sowie des §112 Abs1 leg cit.Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichts Wien und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Aufhebung der Wortfolge "Widerrufs- und"

§152

Abs3 Z7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2017,, der Wortfolge "die Besorgung der laufenden Geschäfte,

sbesondere jene Aufgaben, die

den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß §152 Abs3 fallen"

§154Abs2 Z1 leg cit sowie des §112 Abs1 leg cit.

Im Lichte der vorgebrachten Bedenken ist es auszuschließen, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Zustimmung der Länder zur Übertragung der Aufgabe an den Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine durch öffentliche Bestellung oder Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes mit Bescheid zu widerrufen, ohne Einbeziehung der den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden und auch für diese Aufgaben maßgeblichen Bestimmung des §152 Abs4 WTBG 2017 abschließend beurteilt werden kann. Die antragstellenden Gerichte hätten daher vor dem Hintergrund ihrer Bedenken, die sich auch und gerade gegen §152 Abs4 WTBG 2017 richten, diese Vorschrift mitanzufechten gehabt, um den VfGH - im Falle des Zutreffens der Bedenken -

die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

haltlich sei angemerkt, dass die Bundesregierung zutreffend darauf hinweist, dass der Bundesverfassung - vgl

sbesondere Art42a B-VG - nicht zu entnehmen ist, dass für den Fall, dass ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ausdrücklich auf jene Bestimmung des B-VG hinzuweisen wäre, aus der sich das Zustimmungserfordernis ergibt (hier: Art102 Abs4 B-VG). Der unzutreffende Hinweis auf Art102 Abs1 B-VG

den Gesetzesmaterialien zum WTBG 2017 sowie

den entsprechenden Schreiben des Bundeskanzlers an die Länder steht der Wirksamkeit einer von den Ländern erteilten Zustimmung oder - im Falle des ungenutzten Verstreichens der dafür normierten Frist - dem Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß Art42a zweiter Satz B-VG nicht entgegen.

haltlich sei angemerkt, dass die Bundesregierung zutreffend darauf hinweist, dass der Bundesverfassung - vergleiche

sbesondere Art42a B-VG - nicht zu entnehmen ist, dass für den Fall, dass ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ausdrücklich auf jene Bestimmung des B-VG hinzuweisen wäre, aus der sich das Zustimmungserfordernis ergibt (hier: Art102 Abs4 B-VG). Der unzutreffende Hinweis auf Art102 Abs1 B-VG

den Gesetzesmaterialien zum WTBG 2017 sowie

den entsprechenden Schreiben des Bundeskanzlers an die Länder steht der Wirksamkeit einer von den Ländern erteilten Zustimmung oder - im Falle des ungenutzten Verstreichens der dafür normierten Frist - dem Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß Art42a zweiter Satz B-VG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G251.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.