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{'item': 'A5/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2021 GeschäftszahlA5/2020 Sammlungsnummer20464 LeitsatzAbweisung einer Klage der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten betreffend die Tragung der Kosten für den Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen von Schulen; Arbeit der Sozialpädagogen dient der Unterstützung des Unterrichts von Kindern sowie der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und ist von der Kostentragungsregelung des Krnt Kinder- und JugendhilfeG erfasst RechtssatzDas Krnt Kinder- und JugendhilfeG (K-KJHG) enthält keine ausdrückliche Vorschrift, die auf den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht Bezug nimmt. Zwar bestimmt §21 Abs4 Z2 litb leg cit, dass Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülern in Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulerhalter zu den sozialen Diensten iSd K-KJHG rechnet. Der Einsatz von Sozialpädagogen im Unterricht wird in dieser Regelung allerdings nicht ausdrücklich angeführt. Das Krnt SchulG (K-SchG) enthält ebenfalls keine ausdrücklichen Regelungen zum Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht. Zwar sieht das K-SchG vor, dass - neben der Beistellung der erforderlichen Lehrer durch das Land (vgl §3 Abs1 K-SchG) - die Beistellung von Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen - abgesehen von bestimmten Beträgen, die das Land zu überweisen hat - dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt (vgl §3 Abs2 K-SchG). Eine explizite Regelung für den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht ist jedoch im K-SchG nicht vorgesehen. Das Krnt SchulG (K-SchG) enthält ebenfalls keine ausdrücklichen Regelungen zum Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht. Zwar sieht das K-SchG vor, dass - neben der Beistellung der erforderlichen Lehrer durch das Land vergleiche §3 Abs1 K-SchG) - die Beistellung von Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen - abgesehen von bestimmten Beträgen, die das Land zu überweisen hat - dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt vergleiche §3 Abs2 K-SchG). Eine explizite Regelung für den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht ist jedoch im K-SchG nicht vorgesehen. Kostentragungsregelungen haben den Vorgaben des §2 F-VG zu entsprechen, der deren Regelungsinhalt und Anwendungsgrenzen bestimmt. §2 F-VG bestimmt, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. §2 F-VG ermächtigt den zuständigen Gesetzgeber, sowohl Kosten von der die Aufgabe besorgenden Gebietskörperschaft auf andere abzuwälzen, als auch dazu, einer aufgabenbesorgenden Gebietskörperschaft die Kosten dieser Aufgabe ganz oder teilweise abzunehmen. Finanzverfassungsrechtlich ist davon auszugehen, dass unabhängig davon, ob Schulsozialarbeit iSd §21 Abs4 Z2 litb K-KJHG vorliegt oder dies der Materie des Schulwesens zuzuordnen ist, der Landesgesetzgeber in jedem Fall zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG ist, die Kostentragung für die Finanzierung von - durch Vereine beschäftigten und für Time-out-Gruppen beigestellten - Sozialpädagogen zu regeln: Ist der vom Land veranlasste Aufwand als Schulsozialarbeit iSd §21 Abs4 Z2 litb K-KJHG zu qualifizieren, ist das Land zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG für eine abweichende Kostentragungsregelung, da das Land gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vor BGBl I 14/2019, in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung und seit 01.01.2020 gemäß Art15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung für diese Aufgabe zuständig ist.Ist der vom Land veranlasste Aufwand als Schulsozialarbeit iSd §21 Abs4 Z2 litb K-KJHG zu qualifizieren, ist das Land zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG für eine abweichende Kostentragungsregelung, da das Land gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019,, in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung und seit 01.01.2020 gemäß Art15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung für diese Aufgabe zuständig ist. Wenn die Einbindung von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen der Materie des Schulwesens zugeordnet wird, ist der Landesgesetzgeber zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG, eine abweichende Kostentragungsregelung für den Aufwand aus Time-out-Gruppen vorzusehen: Der VfGH geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Vorkehrungen, die für Schüler mit schweren Störungen des Sozialverhaltens erforderlich sind, wie der Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen, eine Frage der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschulen ist, die kompetenzrechtlich unter Art14 Abs3 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und Vollziehung fällt. Kostentragungsregelungen (hier: K-KJHG und im K-SchG) sind finanzausgleichsrechtlich auszulegen. Für eine solche finanzausgleichsrechtliche Auslegung ist nicht ausschlaggebend, in welchem Gesetz die Kostentragungsregelung systematisch enthalten ist und auf welcher kompetenzrechtlichen Grundlage dieses beruht. Entscheidend ist vielmehr, welche Aufgabe von ihr erfasst wird. Die Kostentragungsregelungen des K-SchG sind auf Aufwendungen für den Einsatz von Sozialpädagogen im Schulunterricht nicht anwendbar: Die Bestimmungen des K-SchG knüpfen bei der Kostentragung an die Aufgaben des Schulerhalters an. Die Aufgaben, die die Sozialpädagogen im Rahmen des Schulunterrichts wahrnehmen, sind schulorganisationsrechtlich nicht vorgesehen und gehören daher nicht zu den Aufgaben des Schulerhalters. Die Regelungen im K-SchG erfassen daher nicht Kosten, die durch den Einsatz von Sozialpädagogen im Rahmen von Time-out-Gruppen entstehen. Hingegen fallen diese Kosten unter die Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG: Der Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen dient der Unterstützung des Unterrichts von Kindern mit schweren Störungen des Sozialverhaltens. Die Besorgung dieser Aufgabe dient auch der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, da sie die soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützt. Die Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG bezieht sich daher auf die Erfüllung dieser Aufgaben, zumal der Anwendungsbereich der Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG finanzausgleichsrechtlich nicht auf kompetenzrechtlich der Materie der Jugendfürsorge iSd Art12 B-VG vor BGBl I 14/2019 unterfallende Sozialarbeit beschränkt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Land eine Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung von Time-out-Gruppen nach Art14 Abs3 lita oder Art12 bzw Art15 B-VG zukommt. Damit ist für Kosten, die für den Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen anfallen, die Kostentragungsregelung des §65 K-KJHG anwendbar. Hingegen fallen diese Kosten unter die Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG: Der Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen dient der Unterstützung des Unterrichts von Kindern mit schweren Störungen des Sozialverhaltens. Die Besorgung dieser Aufgabe dient auch der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, da sie die soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützt. Die Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG bezieht sich daher auf die Erfüllung dieser Aufgaben, zumal der Anwendungsbereich der Kostentragungsregelung des §65 Abs2 K-KJHG finanzausgleichsrechtlich nicht auf kompetenzrechtlich der Materie der Jugendfürsorge iSd Art12 B-VG vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, unterfallende Sozialarbeit beschränkt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Land eine Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung von Time-out-Gruppen nach Art14 Abs3 lita oder Art12 bzw Art15 B-VG zukommt. Damit ist für Kosten, die für den Einsatz von Sozialpädagogen in Time-out-Gruppen anfallen, die Kostentragungsregelung des §65 K-KJHG anwendbar. Die Frage, ob die Besorgung der Aufgabe der Materie des Schulwesens zuzuordnen ist, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Besorgung im Rahmen der kompetenzrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Es ist auch nicht zu ersehen und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass eine solche Regelung die Vorgaben des §4 F-VG verletzen würde oder sich der Klaganspruch auf eine andere Rechtsgrundlagen stützen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:A5.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.