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{'item': 'G391/2020 ua, V609/2020 ua (G391/2020-15)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2021 GeschäftszahlG391/2020 ua, V609/2020 ua (G391/2020-15) Sammlungsnummer20467 LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des PrivatschulG

§5Abs1 litd Priv

SchG aus. Es handelt sich dabei um Schulen mit einem internationalen Lehrplan bzw einem spezifisch fremdsprachigen Bildungsangebot.§5 Abs1 dritter Satz PrivSchG verweist statisch auf §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 257 aus 2017, und nimmt das ausländische Lehrpersonal an den dort taxativ genannten internationalen Privatschulen

§5Abs1 litd Priv

SchG aus. Es handelt sich dabei um Schulen mit einem internationalen Lehrplan bzw einem spezifisch fremdsprachigen Bildungsangebot. Aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich nicht, weshalb gerade die Lehrkräfte jener internationalen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO idF BGBl II 257/2017 genannt werden, vom Erfordernis der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache nach §5 Abs1 litd PrivSchG ausgenommen werden. Es wird lediglich festgehalten, dass "die für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden" sollte.Aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich nicht, weshalb gerade die Lehrkräfte jener internationalen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 257 aus 2017, genannt werden, vom Erfordernis der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache nach §5 Abs1 litd PrivSchG ausgenommen werden. Es wird lediglich festgehalten, dass "die für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden" sollte. Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des §1 Abs4 AuslBG, auf deren Grundlage §1 Z2 AuslBVO erlassen wurde, sind ausschließlich arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die qualitative Sicherung des spezifischen Bildungsangebots bzw der erzieherischen Ziele einer Schule ist allerdings kein unmittelbares Kriterium dafür, ob das beschäftigte Lehrpersonal vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen wird. Mit der Novelle BGBl II 263/2019 wurde die Aufzählung in §1 Z2 AuslBVO um zwei weitere Schulen ergänzt. Nunmehr sind auch die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Auf Grund des statischen Verweises in §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG auf §1 Z2 AuslBVO idF BGBl II 257/2017 ist das Lehrpersonal an diesen beiden Schulen jedoch nicht

§5Abs1 litd Priv

SchG ausgenommen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2019, wurde die Aufzählung in §1 Z2 AuslBVO um zwei weitere Schulen ergänzt. Nunmehr sind auch die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Auf Grund des statischen Verweises in §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG auf §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 257 aus 2017, ist das Lehrpersonal an diesen beiden Schulen jedoch nicht

§5Abs1 litd Priv

SchG ausgenommen. Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, weshalb nur das ausländische Lehrpersonal an den in §1 Z2 AuslBVO idF BGBl II 257/2017 genannten Schulen in der Lage sein soll, auch ohne Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 eine hinreichende "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu leisten.Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, weshalb nur das ausländische Lehrpersonal an den in §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 257 aus 2017, genannten Schulen in der Lage sein soll, auch ohne Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 eine hinreichende "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu leisten. Die angefochtenen Bestimmungen nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG differenzieren ohne ersichtlichen Grund zwischen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO idF BGBl II 257/2017 genannt sind, und anderen vergleichbaren Privatschulen - wie insbesondere die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia, welche nunmehr in §1 Z2 AuslBVO idF BGBl II 263/2019 angeführt werden. Im Hinblick auf den international ausgerichteten Lehrplan und das spezifisch fremdsprachige Bildungsangebot ist auch die "International Christian School of Vienna" vergleichbar, welche von einer beteiligten Partei erhalten wird. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Erfordernis gemäß §5 Abs1 litd iVm Abs4 PrivSchG fehlt.Die angefochtenen Bestimmungen nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Abs4 PrivSchG differenzieren ohne ersichtlichen Grund zwischen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 257 aus 2017, genannt sind, und anderen vergleichbaren Privatschulen - wie insbesondere die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia, welche nunmehr in §1 Z2 AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2019, angeführt werden. Im Hinblick auf den international ausgerichteten Lehrplan und das spezifisch fremdsprachige Bildungsangebot ist auch die "International Christian School of Vienna" vergleichbar, welche von einer beteiligten Partei erhalten wird. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Erfordernis gemäß §5 Abs1 litd in Verbindung mit Abs4 PrivSchG fehlt. Der VfGH geht zudem davon aus, dass auch abgesehen von internationalen Schulen in bestimmten Fällen eine Ausnahme von §5 Abs1 litd iVm Abs4 PrivSchG geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Eine derartige Situation dürfte den Verfahren bezüglich einer jüdischen Privatschule des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass zugrunde liegen.Der VfGH geht zudem davon aus, dass auch abgesehen von internationalen Schulen in bestimmten Fällen eine Ausnahme von §5 Abs1 litd in Verbindung mit Abs4 PrivSchG geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Eine derartige Situation dürfte den Verfahren bezüglich einer jüdischen Privatschule des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass zugrunde liegen. Die angefochtene Regelung nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches - insbesondere fremdsprachiges - Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Argument, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen.Die angefochtene Regelung nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Abs4 PrivSchG schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches - insbesondere fremdsprachiges - Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Argument, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die in den Anträgen dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, §5 Abs4 PrivSchG aufzuheben, weil in den zugrunde liegenden Verfahren nur Lehrkräfte betroffen sind. (Quasianlassfall E107/2020, E v 17.06.2021; Aufhebung der angefochtenen Entscheidung) European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G391.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.