zu erteilen." des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2004, Z435.006/6-II/7/04. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach §4 Abs3 Z1 AuslBG anhand des - auf den in Prüfung gezogenen Erlässen basierenden - Bescheides, der Bescheidbeschwerde und der Ausführungen des AMS Oberwart im Rahmen der Beschwerdevorlage überprüft. Dabei waren die in Prüfung gezogenen Teile der Erlässe jedenfalls anzuwenden. Für die Qualität als Verordnung ist nicht der formelle Adressatenkreis, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgeblich. Der imperative Charakter der an den Vorstand des AMS gerichteten Erlässe ergibt sich zunächst daraus, dass die in Prüfung gezogenen Erlässe auch als Rechtsquelle gegenüber den Verfahrensparteien angeführt werden und die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestalten: Der eine Beschäftigungsbewilligung beantragende Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §4 Abs1 bis 7 AuslBG einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung. Die vom Arbeitgeber zu beantragende Bewilligungserteilung für Asylwerberinnen und Asylwerber wird von den Erlässen auf Saisonarbeit und befristete Tätigkeiten als Erntehelferinnen und Erntehelfer eingeschränkt, obwohl nach §4 AuslBG auch Beschäftigungsbewilligungen in anderen, darüber hinausgehenden Tätigkeitsbereichen grundsätzlich zu erteilen wären. Damit wird die Rechtssphäre einer allgemein bestimmten Vielzahl von Personen neu gestaltet. So ist etwa eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle nach §4 Abs2 AuslBG sogar in Mangelberufen trotz Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen und damit auch dann, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulassen würde und keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen würden, ausgeschlossen. Während also gemäß §4 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassene Asylwerberinnen und Asylwerber (abgesehen von den Voraussetzungen nach §4 Abs1 bzw 2 AuslBG) entweder bei einhelliger Zustimmung des Regionalbeirates oder für eine befristete Beschäftigung nach §5 AuslBG möglich ist, schränken dies die Erlässe ausdrücklich dahingehend ein, dass Bewilligungen "nur
BG] zu erteilen" sind. Damit legen die Erlässe verbindlich fest (arg "sind [...] nur
zu erteilen"), dass alle Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber, die nicht auf eine befristete Beschäftigung im Rahmen der Saisonarbeit oder als Erntehelferinnen und Erntehelfer gemäß §5 AuslBG abzielen, - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - abgewiesen werden müssen. Für die gesetzlich vorgesehene einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat ist sohin kein Raum, da nach den Erlässen uneingeschränkt alle Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber, die auf keine befristete Beschäftigung nach §5 AuslBG abzielen, abzuweisen sind und es damit zu gar keiner Beurteilung gemäß §4 Abs3 Z1 AuslBG mehr kommt, ob zB arbeitsmarkt- oder integrationspolitische Gründe für oder gegen eine Beschäftigung sprechen. Damit nehmen sie eine neue Gestaltung der Rechtslage vor. Zudem haben die Erlässe durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit auch ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Der VfGH bleibt daher bei seiner dem Prüfungsbeschluss zugrunde gelegten Rechtsauffassung, dass es sich bei diesen Teilen der Erlässe um Rechtsverordnungen handelt. Diese Verordnungen hätten gemäß §4 Abs1 Z2 BGBlG im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden müssen. Eine derartige Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt. Die Verordnungen erweisen sich daher als gesetzwidrig.Diese Verordnungen hätten gemäß §4 Abs1 Z2 BGBlG im Bundesgesetzblatt römisch zwei verlautbart werden müssen. Eine derartige Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt. Die Verordnungen erweisen sich daher als gesetzwidrig. (Anlassfall E2420/2020, E v 15.12.2021, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V95.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.