Ausreiseverordnung aufgelisteten Ausnahmetatbestände von der Nachweispflicht eines gültigen negativen Testergebnisses auf COVID-19 bei der Ausreise aus dem politischen Bezirk Schwaz (bzw Teilen davon) stellen allesamt auf den dringenden Bedarf der Überschreitung der Bezirksgrenzen bzw die Aufrechterhaltung des Versorgung des betroffenen (Epidemie-)Gebietes ab. Die im Übrigen geltende Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nachweises des negativen Infektionsstatus bei der Ausreise ist auch im Hinblick auf
Verbreitung von COVID-19 (bzw der Virusmutation B.1.351) über die Grenzen des politischen Bezirks Schwaz einzudämmen.Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen werden dem im Lichte der Anforderungen des Art4 Abs1 StGG und Art2
Ausreiseverordnung aufgelisteten Ausnahmetatbestände von der Nachweispflicht eines gültigen negativen Testergebnisses auf COVID-19 bei der Ausreise aus dem politischen Bezirk Schwaz (bzw Teilen davon) stellen allesamt auf den dringenden Bedarf der Überschreitung der Bezirksgrenzen bzw die Aufrechterhaltung des Versorgung des betroffenen (Epidemie-)Gebietes ab. Die im Übrigen geltende Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nachweises des negativen Infektionsstatus bei der Ausreise ist auch im Hinblick auf
Verbreitung von COVID-19 (bzw der Virusmutation B.1.351) über die Grenzen des politischen Bezirks Schwaz einzudämmen. Im Verordnungsakt und in der Äußerung des Bezirkshauptmannes des politischen Bezirks Schwaz ist nachvollziehbar dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung und während der Geltungsdauer der angefochtenen Ausreiseverordnung(en) von einem erhöhten Auftreten der Virusmutation B.1.351 im politischen Bezirk Schwaz (bzw in Teilen desselben) auszugehen war. Die mit der "Testpflicht" für die Ausreise gemäß §2 Ausreiseverordnung verbundene Einschränkung der Freizügigkeit der im umfassten Gebiet wohnhaften bzw aufhältigen Personen ist im Lichte des verfolgten Ziels der Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung dieser Virusmutation verhältnismäßig. Zunächst handelt es sich bei der in §2 Ausreiseverordnung vorgesehenen Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses auf COVID-19 bei der Ausreise aus dem politischen Bezirk Schwaz (bzw Teilen davon) um keinen schwerwiegenden Eingriff in Art4 Abs1 StGG und Art2 Abs1 4. ZPEMRK, zumal die Bewegungsfreiheit für Bewohner bzw Aufhältige innerhalb des Bezirks von der Ausreisebeschränkung unberührt blieb. Der gemäß §2 Ausreiseverordnung für die Ausreise verlangte Nachweis eines negativen Antigen- bzw molekularbiologischen Testergebnisses auf COVID-19 ist im Hinblick auf die Verfügbarkeit solcher Tests, die angewendeten (Test-)Verfahren, die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über das negative Testergebnis und die Ausnahmetatbestände in §3 Ausreiseverordnung gerechtfertigt. Die Verhängung der zeitlich befristeten Ausreisebeschränkung erweist sich als verhältnismäßige Verkehrsbeschränkung. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind somit "unbedingt erforderlich" und damit rechtmäßig. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnungsbestimmungen am 11.03.2021 weder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz noch der Landeshauptmann von Tirol eine (Ausreise-)Verordnung nach §24 EpiG für den politischen Bezirk Schwaz erlassen hatte, war der Bezirkshauptmann des politischen Bezirks Schwaz zur Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen gemäß §43a Abs3 EpiG jedenfalls zuständig. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Wie der Bezirkshauptmann des politischen Bezirks Schwaz in seiner Äußerung nachvollziehbar begründet, war Hintergrund dafür, dass keine Ausnahme für Personen, die wegen einer überstandenen Erkrankung oder Impfung über Antikörper gegen COVID-19 verfügen, vorgesehen wurde, die Eigenschaft der im politischen Bezirk Schwaz auftretenden Virusmutationen. Es entsprach dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung, dass die Mutation von COVID-19 B.1.351 die Immunantwort genesener oder bereits gegen COVID-19 geimpfter Personen zu beeinträchtigen vermochte. Gerade im Hinblick auf die beobachteten Reinfektionen ist die Einbeziehung von Personen mit (neutralisierenden) Antikörpern gegen COVID-19 in die angefochtene Verkehrsbeschränkung sachlich begründet gewesen. Kein Verstoß gegen die Erwerbs(ausübungs)freiheit: Soweit die angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Erwerbs(ausübungs)freiheit überhaupt berühren, überwiegt jedenfalls das Interesse am Gesundheitsschutz die mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses verbundenen allfälligen Beeinträchtigungen der Erwerbsausübung als Rechtsanwalt (in der Kanzlei in Innsbruck).
Abs1 Ausreiseverordnung normierten Ausnahmen orientierten sich an den (unaufschiebbaren) Grundbedürfnissen der von der Ausreiseverordnung Betroffenen. Kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie auf körperliche Unversehrtheit: Dem Vorbringen unter Art8 EMRK und Art3 GRC ist nicht zu folgen, weil die mit einem Antigen- bzw molekularbiologischen Test auf COVID-19 allenfalls verbundene Beeinträchtigung der physischen Integrität im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist. Der Verordnungsgeber verhängte die angefochtene "Testpflicht" bei der Ausreise aus dem politischen Bezirk Schwaz (bzw Teilen davon) zum Schutz der Gesundheit anderer, in concreto zum Schutz vor einer Infektion mit COVID-19 bzw bestimmter Virusmutationen. Kein Verstoß gegen das Recht auf freie Mandatsausübung als Mitglied des Bundesrats: Im verlangten Nachweis eines gültigen negativen Testergebnisses im Hinblick auf COVID-19 für die Ausreise aus dem politischen Bezirk Schwaz (bzw Teilen davon) vermag der VfGH - auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des vorgesehenen Test(verfahren)s - keinen Verstoß gegen Art56 Abs1 B-VG zu sehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:V90.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.