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{'item': 'G100/2021'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2021 GeschäftszahlG100/2021 LeitsatzUnzulässigkeit eines – gegen eine Bestimmung des Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrechts gericht

sgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte"

§256

Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003,

eventu dass die Wortfolgen "

  1. a)die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen" und "
  2. b)die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie

sgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte"

§256

Abs1 Z2 leg cit.Zurückweisung eines Antrags des OGH betreffend die Wortfolge ", soweit sie

sgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte"

§256

Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), Landesgesetzblatt 29 aus 2003,,

eventu dass die Wortfolgen "

  1. a)die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen" und "
  2. b)die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie

sgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte"

§256Abs1 Z2 leg cit.

Die Änderung des §256 Stmk L-DBR durch LGBl 74/2011 trat zwar rückwirkend mit 01.01.2004

Kraft (vgl §306 Abs18 Z1 Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011). Allerdings ist

§294

Abs4 und 5 Stmk L-DBR vorgesehen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag erfolgt und dass ansonsten die maßgeblichen Bestimmungen weiterhin

der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Klägerin des Anlassverfahrens hat nach den Ausführungen des OGH keinen solchen Antrag gestellt. Die Novelle LGBl 17/2018 zu §256a Stmk L-DBR, auf Grund derer die Klägerin im Anlassverfahren schließlich eine Neufestsetzung begehrte, sieht keine Rückwirkung vor. Der OGH geht daher denkmöglich davon aus, dass er im Anlassverfahren auch §256 Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 anzuwenden hat. Die Änderung des §256 Stmk L-DBR durch Landesgesetzblatt 74 aus 2011, trat zwar rückwirkend mit 01.01.2004

Kraft vergleiche §306 Abs18 Z1 Stmk L-DBR

der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011,). Allerdings ist

§294

Abs4 und 5 Stmk L-DBR vorgesehen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag erfolgt und dass ansonsten die maßgeblichen Bestimmungen weiterhin

der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Klägerin des Anlassverfahrens hat nach den Ausführungen des OGH keinen solchen Antrag gestellt. Die Novelle Landesgesetzblatt 17 aus 2018, zu §256a Stmk L-DBR, auf Grund derer die Klägerin im Anlassverfahren schließlich eine Neufestsetzung begehrte, sieht keine Rückwirkung vor. Der OGH geht daher denkmöglich davon aus, dass er im Anlassverfahren auch §256 Stmk L-DBR

der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, anzuwenden hat. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 für Vertragsbedienstete mit reinem

landsbezug hätte der OGH auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis

§280Stmk L-DBR id

F LGBl 29/2003 auf §256 leg cit verfassungswidrig war. Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR idF LGBl 29/2003 anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff

die Rechtslage halten sollte.Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb Stmk L-DBR

der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, für Vertragsbedienstete mit reinem

landsbezug hätte der OGH auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis

§280

Stmk L-DBR

der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, auf §256 leg cit verfassungswidrig war. Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR

der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2003, anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff

die Rechtslage halten sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G100.2021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.