F LGBl 74/2011 und der Wortfolge "Abs1 Z2 litb sublit[.] aa und"
Abs2 erster Satz leg cit.Zurückweisung eines Antrags des OGH wegen Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "
Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR)
der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011, und der Wortfolge "Abs1 Z2 litb sublit[.] aa und"
F LGBl 74/2011 regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Steiermark. Dementsprechend ist auch §256 leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung
Abs1 leg cit, die am Anfang des mit "Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II" betitelten II. Teils
Hauptstück IV des Stmk L-DBR steht.Die Bestimmungen der §§246 ff Stmk L-DBR
der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011, regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Steiermark. Dementsprechend ist auch §256 leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung
Abs1 leg cit, die am Anfang des mit "Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und II" betitelten römisch zwei. Teils
Hauptstück römisch vier des Stmk L-DBR steht. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb und Abs2 erster Satz Stmk L-DBR idF LGBl 74/2011 für Vertragsbedienstete mit reinem
landsbezug hätte der Oberste Gerichtshof auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis
Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff
die Rechtslage halten sollte. Der Antrag ist zu eng gefasst und daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb und Abs2 erster Satz Stmk L-DBR
der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011, für Vertragsbedienstete mit reinem
landsbezug hätte der Oberste Gerichtshof auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis
Der OGH unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L-DBR anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff
die Rechtslage halten sollte. Der Antrag ist zu eng gefasst und daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G167.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.