← Österreich

{'item': 'UA6/2021'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2021 GeschäftszahlUA6/2021 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde betreffend den Umgang mit Chatprotokollen des Mobiltelefons des Bes

Art138bAbs1 Z7 B-VG gemacht werden kann.

Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Verwaltung der vorgelegten Akten und Unterlagen obliegt der Registratur des Nationalrates, die als Organisationseinheit der Parlamentsdirektion dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Die Funktion des Präsidenten des Nationalrates ist von jener des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses zu unterscheiden. Art138b Abs1 Z7 B-VG sieht keine Möglichkeit vor, Persönlichkeitsrechtsverletzungen wegen des Verhaltens (in der Funktion) des Präsidenten des Nationalrates im Rahmen einer Beschwerde an den VfGH geltend zu machen. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde meint, lässt sich aus den in der Beschwerde angeführten Bestimmungen auch keine Ermächtigung bzw Verpflichtung des Vorsitzenden bzw des Verfahrensrichters des Untersuchungsausschusses ableiten, von informationspflichtigen Organen vorgelegte Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen und gegebenenfalls von der Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses auszunehmen. Der Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder haben ausschließlich zu beurteilen, ob das aufgeforderte Organ seiner Vorlageverpflichtung in genügender Weise entsprochen hat und allenfalls - bei unterschiedlicher Auffassung über den Umfang der Vorlageverpflichtung - eine Klärung beim VfGH nach Art138b Abs1 Z4 B-VG zu erwirken. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig, weil das bekämpfte Verhalten des Ibiza-Untersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers bewirken kann. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach die (unrechtmäßige) Verwaltung und Verteilung der ihn betreffenden Unterlagen in Beschwerde zieht, wendet er sich gegen die Vorgehensweise der zuständigen Registratur bzw des Präsidenten des Nationalrates. Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden (oder des Verfahrensrichters) eines Untersuchungsausschusses ist im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verteilung der Akten und Unterlagen im Nationalrat nicht vorgesehen: Das Informationsordnungsgesetz und die Informationsverordnung sehen Aufgaben des Präsidenten des Nationalrates, nicht aber des Vorsitzenden (oder des Verfahrensrichters) eines Untersuchungsausschusses vor. Das Verhalten (bzw Unterlassen) des Präsidenten des Nationalrates im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Informationsordnungsgesetz oder der Informationsverordnung kann nicht zum

Art138bAbs1 Z7 B-VG gemacht werden. Für den Vf

GH ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende oder der Verfahrensrichter des Ibiza-Untersuchungsausschusses gegen eine vom Beschwerdeführer zutreffend angeführte, diesen in ihrer Funktion als Vorsitzenden oder Verfahrensrichter obliegende Verpflichtung verstoßen haben könnten, die eine Verletzung des Beschwerdeführers in Persönlichkeitsrechten zu begründen vermag. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig, weil das bekämpfte Verhalten des Ibiza-Untersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung in Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers bewirken kann. Die Aussagen des VfGH in VfSlg 20015/2015 im Hinblick auf den Umfang des Beschwerdegegenstandes nach Art138b Abs1 Z7 litb B-VG sind auf die gerügte (und behauptete) Weitergabe von Unterlagen durch Mitglieder des Ibiza-Untersuchungsausschusses an Dritte übertragbar: Das Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 litb B-VG bezieht sich nur auf das Verhalten eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses "in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates" (vgl die Erläuterungen zu §56i VfGG). Art138b Abs1 Z7 litb B-VG ist so zu verstehen, dass nur das Verhalten eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses während und nicht außerhalb der Sitzungen des Untersuchungsausschusses Gegenstand im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG sein kann.Die Aussagen des VfGH in VfSlg 20015 aus 2015, im Hinblick auf den Umfang des Beschwerdegegenstandes nach Art138b Abs1 Z7 litb B-VG sind auf die gerügte (und behauptete) Weitergabe von Unterlagen durch Mitglieder des Ibiza-Untersuchungsausschusses an Dritte übertragbar: Das Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 litb B-VG bezieht sich nur auf das Verhalten eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses "in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates" vergleiche die Erläuterungen zu §56i VfGG). Art138b Abs1 Z7 litb B-VG ist so zu verstehen, dass nur das Verhalten eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses während und nicht außerhalb der Sitzungen des Untersuchungsausschusses Gegenstand im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG sein kann. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung in Persönlichkeitsrechten mit der Begründung geltend macht, dass zumindest eines von zwei namentlich genannten Mitgliedern Unterlagen, den Beschwerdeführer betreffend, an Personen außerhalb des Ibiza-Untersuchungsausschusses weitergegeben hätte, kann dieses behauptete Verhalten sohin nicht zum

Art138bAbs1 Z7 B-VG gemacht werden. Der Vollständigkeit halber weist der Vf

GH darauf hin, dass dem Beschwerdeführer andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal nach dem bestehenden Sachverhalt das behauptete Verhalten nicht in Ausübung des Berufes gemäß Art57 Abs1 B-VG erfolgt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:UA6.2021

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.