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{'item': 'E4429/2020'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2021 GeschäftszahlE4429/2020 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend eine Staatsangehörige von Nigeria; mangelhafte Auseinandersetzung mit der krankheitsbedingten Situation der Beschwerdeführerin (HIV-Erkrankung) vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen sowie der COVID-19-Situation im Heimatstaat, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage RechtssatzDas Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft lediglich oberflächlich Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat. Da die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin aber zumindest eine besondere Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweist, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen. So wäre insbesondere eine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen, ob die Beschwerdeführerin eine hohe Viruslast aufweist und sohin gemäß §2 Abs1 Z4 lite der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II 203/2020, einer Risikogruppe angehört; bejahendenfalls wären zusätzliche Feststellungen in Bezug auf die (aktuelle) medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Auch im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang der Beschwerdeführerin zur benötigten Medikation in Bezug auf ihre HIV-Erkrankung verweist das BVwG nur auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2015 und geht bloß oberflächlich auf den in den Länderberichten als problematisch beschriebenen Zugang zur Medikamentenversorgung in Nigeria ein.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft lediglich oberflächlich Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat. Da die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin aber zumindest eine besondere Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweist, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen. So wäre insbesondere eine Feststellung dahingehend zu treffen gewesen, ob die Beschwerdeführerin eine hohe Viruslast aufweist und sohin gemäß §2 Abs1 Z4 lite der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,, einer Risikogruppe angehört; bejahendenfalls wären zusätzliche Feststellungen in Bezug auf die (aktuelle) medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Auch im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang der Beschwerdeführerin zur benötigten Medikation in Bezug auf ihre HIV-Erkrankung verweist das BVwG nur auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2015 und geht bloß oberflächlich auf den in den Länderberichten als problematisch beschriebenen Zugang zur Medikamentenversorgung in Nigeria ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E4429.2020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.