RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2021 GeschäftszahlUA2/2021 Sammlungsnummer20501 LeitsatzKeine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der – als Aufsichtsratsmitglied einer staatsnahen GmbH bestellten – Beschwerdeführerin durch die Befragung zweier Auskunftspersonen durch ein Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses; zulässige Kritik der Meinungsäußerung über die Qualifikation der Beschwerdeführerin bei der Befragung des damals zuständigen Bundesministers im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle; Mitglieder von Aufsichtsräten haben weitergehende Kritik bzw kritische Fragestellungen hinsichtlich Ausbildung, Kompetenz und Eignung für die Funktion als Mitglied eines Aufsichtsrates hinzunehmen als Privatpersonen; keine Kreditschädigung und kein wirtschaftlicher Nachteil der Beschwerdeführerin durch den Verweis auf die Arbeitslosigkeit und die 6-monatige Tätigkeit als Geschäftsführerin; keine Verletzung im Recht auf Datenschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Aufzählung der Schul- und Berufsausbildung RechtssatzDer alleinige Umstand, dass das wörtliche Protokoll der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 02.07.2020 mittels Kommuniqué auf der Website des Parlaments am 16.07.2020 veröffentlicht und in Medien über die Befragung von Ing. Norbert Hofer berichtet wurde, vermag die Kenntnisnahme der Äußerungen eines konkreten Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 02.07.2020 durch die Beschwerdeführerin vor dem 09.01.2021 nicht zu begründen. Es ist für den VfGH nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des wörtlichen Protokolls über die Befragung des Ing. Norbert Hofer auf Grund von dessen Veröffentlichung auf der Website des Parlaments am 16.07.2020 kannte oder kennen musste. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Äußerungen eines konkreten Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses sowohl im Rahmen der Befragung von Ing. Nobert Hofer am 02.07.2020 als auch im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 12.01.2021 innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG eingebracht und damit rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde im Einzelnen dar, durch welches Verhalten eines konkreten Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten (§16 ABGB und §1330 ABGB) verletzt erachtet. Die Beschwerde ist ausschließlich gegen das Verhalten dieses konkreten Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses und nicht gegen das Verhalten anderer Mitglieder bzw Funktionäre des Ibiza-Untersuchungsausschusses gerichtet. Die Beschwerdeführerin stellt den Sachverhalt betreffend die Befragung von Ing. Norbert Hofer sowie ihre Befragung als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss am 02.07.2020 bzw am 12.01.2021 schlüssig und nachvollziehbar dar und bezeichnet jene Persönlichkeitsrechte, in denen sie sich als verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung des VfGH, dass das in der Beschwerde dargestellte Verhalten eines konkreten Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses durch Vornahme einer die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzenden Befragung im Hinblick auf im Antrag genau bezeichnete Äußerungen rechtswidrig war. Das Beschwerdevorbringen ist damit hinreichend konkretisiert und erfüllt die Anforderungen des §56i Abs3 und §15 Abs2 VfGG. Zur Befragung des für die Bestellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH damals zuständigen Bundesministers als Auskunftsperson zu den Themen "Managemententscheidungen bei der Casinos Austria AG, Reform und Vollziehung bestimmter Teile des Glücksspielgesetzes, Begünstigung von Dritten, Neustrukturierung der Finanzaufsicht, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik und Verdacht des Gesetzeskaufs" am 02.07.2020: Ob eine Aussage, wie sie seitens eines Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses getätigt wurde, bei der nur bestimmte Aspekte der bisherigen Ausbildung und des bisherigen Erwerbsverlaufs einer Person im Zusammenhang mit der Qualifikation für die Funktion als Organ einer (staatsnahen) Gesellschaft angesprochen werden, überhaupt als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifiziert werden könnte, kann nach Auffassung des VfGH dahinstehen: Die Verbreitung unwahrer Tatsachen stellt nämlich nur dann eine Kreditschädigung iSd §1330 Abs2 ABGB dar, wenn die Verbreitung dazu geeignet war, wirtschaftliche Nachteile für die Betroffene zur Folge zu haben. Es ist für den VfGH anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die in Beschwerde gezogene Äußerung, die Beschwerdeführerin sei "lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der *** GmbH Geschäftsführerin" gewesen, eine Gefährdung des Kredits oder Erwerbs oder Fortkommens der Beschwerdeführerin iSd §16 iVm §1330 ABGB darstellt.Ob eine Aussage, wie sie seitens eines Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses getätigt wurde, bei der nur bestimmte Aspekte der bisherigen Ausbildung und des bisherigen Erwerbsverlaufs einer Person im Zusammenhang mit der Qualifikation für die Funktion als Organ einer (staatsnahen) Gesellschaft angesprochen werden, überhaupt als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifiziert werden könnte, kann nach Auffassung des VfGH dahinstehen: Die Verbreitung unwahrer Tatsachen stellt nämlich nur dann eine Kreditschädigung iSd §1330 Abs2 ABGB dar, wenn die Verbreitung dazu geeignet war, wirtschaftliche Nachteile für die Betroffene zur Folge zu haben. Es ist für den VfGH anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die in Beschwerde gezogene Äußerung, die Beschwerdeführerin sei "lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der *** GmbH Geschäftsführerin" gewesen, eine Gefährdung des Kredits oder Erwerbs oder Fortkommens der Beschwerdeführerin iSd §16 in Verbindung mit §1330 ABGB darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in Persönlichkeitsrechten nach §1330 Abs1 ABGB und §16 ABGB darin erblickt, dass die Äußerung eines Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses der Beschwerdeführerin das Fehlen einer fachlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH unterstellt, werden die Grenzen der zulässigen Kritik nach Auffassung des VfGH nicht überschritten. Der VfGH verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung des damals zuständigen Bundesministers am 02.07.2020 nicht anwesend und es ihr damit nicht möglich war, auf sie betreffende Äußerungen unmittelbar zu replizieren. Dessen ungeachtet liegt das Werturteil des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses, die Beschwerdeführerin bzw ihre bisherigen Tätigkeiten innerhalb des ***-Konzerns hätten sie für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht hinreichend qualifiziert, im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss und des Gegenstandes des Ibiza-Untersuchungsausschusses im Spielraum zulässiger Kritik nach Art10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig iSd §16 iVm 1330 Abs1 ABGB anzusehen. Im Übrigen musste der Beschwerdeführerin mit der Annahme ihrer Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens bewusst sein, dass ihre persönliche und fachliche Qualifikation Gegenstand einer öffentlichen Auseinandersetzung sein könnte.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in Persönlichkeitsrechten nach §1330 Abs1 ABGB und §16 ABGB darin erblickt, dass die Äußerung eines Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses der Beschwerdeführerin das Fehlen einer fachlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH unterstellt, werden die Grenzen der zulässigen Kritik nach Auffassung des VfGH nicht überschritten. Der VfGH verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung des damals zuständigen Bundesministers am 02.07.2020 nicht anwesend und es ihr damit nicht möglich war, auf sie betreffende Äußerungen unmittelbar zu replizieren. Dessen ungeachtet liegt das Werturteil des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses, die Beschwerdeführerin bzw ihre bisherigen Tätigkeiten innerhalb des ***-Konzerns hätten sie für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht hinreichend qualifiziert, im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss und des Gegenstandes des Ibiza-Untersuchungsausschusses im Spielraum zulässiger Kritik nach Art10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig iSd §16 in Verbindung mit 1330 Abs1 ABGB anzusehen. Im Übrigen musste der Beschwerdeführerin mit der Annahme ihrer Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens bewusst sein, dass ihre persönliche und fachliche Qualifikation Gegenstand einer öffentlichen Auseinandersetzung sein könnte. Zur Befragung der Beschwerdeführerin am 12.01.2021 als Auskunftsperson zu den Themen "Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs" insbesondere aus Anlass ihrer Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH:
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