RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2021 GeschäftszahlE2372/2021 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung insbesondere mit den Länderberichten des UNHCR betreffend das Risikoprofil des – aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammenden – wehrfähigen sunnitischen Arabers RechtssatzNach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 (im Folgenden: UNHCR-Erwägungen) besteht für "Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen", ein besonderes Risikoprofil. Dazu zählen "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren", sowie "Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind". Die Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden "kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen". Für diese besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, von Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen führen können. Mit solchen Personen verbundene Familienangehörige sind auf Grund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen durch lokale Behörden, die ISF und damit verbundene Kräfte, lokale Milizen sowie Mitglieder der Stämme und Gemeinschaften, denen diese Familien angehören, ausgesetzt. Angehörige dieser beiden Personengruppen benötigen nach Auffassung von UNHCR "wahrscheinlich" internationalen Flüchtlingsschutz, was auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles individuell geprüft werden muss (siehe auch die EASO-Country Guidance). Hat der Beschwerdeführer ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass er auf Grund dieses besonderen Risikoprofils individuell bei Rückkehr der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein werde, dann hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Prüfung der besonderen Umstände des Falles durchzuführen, sich also mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Bezug auf das dargestellte besondere Risikoprofil auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er mit seiner Familie den Irak, konkret seine Herkunftsregion Diyala, im Jahr 2015 verlassen habe, weil schiitische Milizen seine Familie und ihn anlässlich eines näher geschilderten Vorfalles beschuldigt hätten, während der zu diesem Zeitpunkt gegen den IS stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen für den IS gekämpft zu haben. Die Milizen hätten sie aufgefordert, sich ihnen im Kampf gegen den IS anzuschließen, andernfalls würden sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten. Das BVwG stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt explizit wegen seines Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung verfolgt worden sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er von einer schiitischen Miliz wegen seines Glaubens oder aus anderen Konventionsgründen bedroht worden sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Milizen auf Grund der stattfindenden Kampfhandlungen kaum Zeit gehabt hätten, sich mit der Familie zu befassen, sei ersichtlich, dass eine zielgerichtete Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu keiner Zeit erfolgt sei und auch nicht geplant gewesen sein könne. Vielmehr sei die Aufforderung zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Dezember 2015 den zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem IS, Milizen und auch irakischen Einheiten stattfindenden Kämpfen geschuldet gewesen. Das BVwG geht in seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten also davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung den damaligen Kämpfen zwischen dem IS, Milizen und irakischen Einheiten geschuldet gewesen sei, sich aber nicht gegen den Beschwerdeführer und seine Familie direkt gerichtet hätte. Es verneint damit eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, ohne zu berücksichtigen, dass nach den UNHCR-Erwägungen für den aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammenden Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter ein besonderes Risikoprofil besteht. Damit unterlässt es das BVwG auch, sich mit der individuellen Bedrohung, die der Beschwerdeführer ausführlich als Fluchtgrund vorgebracht hat, im Lichte dieses besonderen Risikoprofils des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine vom BVwG vorgenommene Würdigung sonstiger Umstände vermag dabei die Auseinandersetzung in Bezug auf das Risikoprofil nicht zu ersetzen. Indem das BVwG den Umstand unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer dem in den Länderinformationen beschriebenen besonderen Risikoprofil entspricht und ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, deswegen von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein und damit bei einer Rückkehr wiederum der Verfolgung ausgesetzt zu sein, hat es die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:E2372.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.