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{'item': 'G255/2021, V224/2021 ua'}

Obsah (5)§3§9Art20§20§21

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2021 GeschäftszahlG255/2021, V224/2021 ua LeitsatzUnzulässigkeit der Anfechtung von Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG s

Geltung stehenden sowie während des Normprüfungsverfahrens geänderten gesetzlichen Bestimmungen und – daraus resultierend – zu enger Anfechtungsumfang; mangelnde Behauptung der Gesetzwidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmungen RechtssatzZurückweisung von Anträge des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Aufhebung des §1 Abs2 Z2, 3 und 4, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs"

§3

Abs3 Z1, §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder"

§9Abs1 Z1, §9 Abs1 Z4 und 12, §9 Abs2, §19 Abs3, §20 und §26 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) id

F BGBl I 74/2011, des §24 HS-QSG idF BGBl I 129/2017 und §25 HS-QSG idF BGBl I 79/2013 sowie des §11 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015), beschlossen

der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28.05.2015 und §21 Abs2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen

der 49. Sitzung des Boards der AQ Austria am 11.09.2018.Zurückweisung von Anträge des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Aufhebung des §1 Abs2 Z2, 3 und 4, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs"

§3

Abs3 Z1, §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder"

§9

Abs1 Z1, §9 Abs1 Z4 und 12, §9 Abs2, §19 Abs3, §20 und §26 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2011,, des §24 HS-QSG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2017, und §25 HS-QSG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2013, sowie des §11 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015), beschlossen

der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28.05.2015 und §21 Abs2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen

der

  1. Sitzung des Boards der AQ Austria am 11.09.
  2. Zum Aufhebungsantrag der Bestimmungen des HS-QSG: Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.08.2021 standen die §§20, 24 und 25 HS-QSG idF BGBl I 77/2020 und §26 HS-QSG idF BGBl I 20/2021

Geltung. Vor dem Hintergrund, dass das BVwG sich an der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat, ist es ausgeschlossen, dass es §20, §24 (einschließlich der Verordnungsermächtigung

Abs6), §25 und §26 HS-QSG

den von ihm angefochtenen (nicht mehr

Geltung stehenden) Fassungen anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dasselbe gilt für §1 Abs2 Z4 HS-QSG und §19 Abs3 HS-QSG, die während des Verfahrens vor dem VfGH mit dem am 01.10.2021

Kraft getretenen BGBl I 177/2021 eine Änderung erfahren haben und seither nicht mehr

der vom BVwG angefochtenen Fassung

Geltung stehen. Diese Bestimmungen sind sohin nicht (mehr) präjudiziell. Der Antrag ist daher hinsichtlich §1 Abs2 Z4, §19 Abs3, §20, §24, §25 und §26 HS-QSG als unzulässig zurückzuweisen.Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.08.2021 standen die §§20, 24 und 25 HS-QSG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2020, und §26 HS-QSG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,

Geltung. Vor dem Hintergrund, dass das BVwG sich an der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat, ist es ausgeschlossen, dass es §20, §24 (einschließlich der Verordnungsermächtigung

Abs6), §25 und §26 HS-QSG

den von ihm angefochtenen (nicht mehr

Geltung stehenden) Fassungen anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dasselbe gilt für §1 Abs2 Z4 HS-QSG und §19 Abs3 HS-QSG, die während des Verfahrens vor dem VfGH mit dem am 01.10.2021

Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Teil eins, 177 aus 2021, eine Änderung erfahren haben und seither nicht mehr

der vom BVwG angefochtenen Fassung

Geltung stehen. Diese Bestimmungen sind sohin nicht (mehr) präjudiziell. Der Antrag ist daher hinsichtlich §1 Abs2 Z4, §19 Abs3, §20, §24, §25 und §26 HS-QSG als unzulässig zurückzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass das BVwG damit §1 Abs2 Z4, §19 Abs3, §20, §24, §25 und §26 HS-QSG

der jeweils (geltenden) Fassung nicht (mit) angefochten hat, erweist sich aber der Antrag auf Aufhebung des §1 Abs2 Z2 und 3, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs"

§3

Abs3 Z1, des §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder"

§9

Abs1 Z1, des §9 Abs1 Z4 und 12 und des §9 Abs2 HS-QSG vor dem Hintergrund der Bedenken, dass bei der Durchführung des Akkreditierungsverfahrens über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen der AQ Austria

verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen seien und

diesem Zusammenhang die Weisungsfreistellung der AQ Austria keine Deckung

Art20

Abs2 B-VG finde sowie dass §24 Abs6 HS-QSG die AQ Austria

verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtige, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen, als zu eng gefasst, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde. Der Antrag ist daher auch hinsichtlich §1 Abs2 Z2 und 3, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs"

§3

Abs3 Z1, des §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder"

§9Abs1 Z1, des §9 Abs1 Z4 und 12 und des §9 Abs2 HS-QSG als unzulässig zurückzuweisen. Zum Aufhebungsantrag des §11 PU-Akk

VO 2015 und §21 Abs2 PU-AkkVO 2019: Soweit das BVwG

seinem Antrag ausführt, der "Aufhebungsumfang entspricht aufgrund der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, ZI. V460/2020, und wurde einerseits - aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache - durch die Verfahrenskostenbestimmungen

§20HS-QSG sowie §11 PU-Akk

VO 2015 und andererseits - zur Herstellung einer bereinigten Rechtslage - durch die Übergangsbestimmung

§21Abs2 PU-Akk

VO 2019 erweitert", wird dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht entsprochen, weil es bereits an der Behauptung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen fehlt. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2021:G255.2021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.