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{'item': 'G46/2022 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlG46/2022 ua LeitsatzUnzulässigkeit eines aus Anlass eines

solvenzverfahrens gestellten Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmung der IO, EO und des VfGG RechtssatzDer Ausnahmetatbestand "

solvenzverfahren"

§62aAbs1 Z8 Vf

GG ist - ebenso wie der Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"

§62aAbs1 Z9 Vf

GG - eng auszulegen (VfSlg 20113/2016). Der Tatbestand "

solvenzverfahren" erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche

solvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem

solvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen, gehören hingegen nicht zum

solvenzverfahren iSd §62a Abs1 Z8 VfGG. Das

solvenzverfahren weist - wie auch das Exekutionsverfahren - auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das

solvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären.Der Ausnahmetatbestand "

solvenzverfahren"

§62aAbs1 Z8 Vf

GG ist - ebenso wie der Ausnahmetatbestand "Exekutionsverfahren"

§62aAbs1 Z9 Vf

GG - eng auszulegen (VfSlg 20113 aus 2016,). Der Tatbestand "

solvenzverfahren" erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche

solvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem

solvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen, gehören hingegen nicht zum

solvenzverfahren iSd §62a Abs1 Z8 VfGG. Das

solvenzverfahren weist - wie auch das Exekutionsverfahren - auf Grund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und für das

solvenzverfahren die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären. Da die antragstellende Partei den vorliegenden Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der

solvenzordnung sowie der Exekutionsordnung im Rahmen eines

solvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG stellt, erweist sich der Antrag als unzulässig. Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG auch deshalb als unzulässig, weil diese Bestimmung nicht im gerichtlichen Anlassverfahren, sondern ausschließlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Dem VfGH ist es auch verwehrt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §62a Abs1 Z8 VfGG einzuleiten, weil bereits im Erkenntnis VfSlg 20113/2016 rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung Art140 Abs1a B-VG nicht widerspricht.Da die antragstellende Partei den vorliegenden Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der

solvenzordnung sowie der Exekutionsordnung im Rahmen eines

solvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG stellt, erweist sich der Antrag als unzulässig. Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG auch deshalb als unzulässig, weil diese Bestimmung nicht im gerichtlichen Anlassverfahren, sondern ausschließlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Dem VfGH ist es auch verwehrt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §62a Abs1 Z8 VfGG einzuleiten, weil bereits im Erkenntnis VfSlg 20113 aus 2016, rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung Art140 Abs1a B-VG nicht widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G46.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.