RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlV316/2021 LeitsatzMangelnde Präjudizialität der Ausgangsbeschränkungsregelung einer COVID-19-MaßnahmenV des Landeshauptmannes von Tirol im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend den Ersatz des Verdienstentganges eines Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebes; Umfang des Verdienstentganges allein auf Grund der COVID-19-VerkehrsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu bestimmen RechtssatzZurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung des §4 der Verordnung des Landeshauptmannes (LH) von Tirol vom 18.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-MaßnahmenG (COVID-19-MG), LGBl 33/2020.Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung des §4 der Verordnung des Landeshauptmannes (LH) von Tirol vom 18.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-MaßnahmenG (COVID-19-MG), Landesgesetzblatt 33 aus 2020,. §4 der angefochtenen, auf §2 Z2 des COVID-19-MG gestützten Verordnung des LH von Tirol hat in seinem zeitlichen Geltungsbereich Personen das Verlassen des eigenen Wohnsitzes grundsätzlich verboten, ausgenommen "aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen" im Gemeindegebiet unter Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes. Das LVwG sieht die Relevanz der angefochtenen Verordnungsbestimmung für sein Verfahren mit Hinblick auf die Rsp des VwGH darin, dass der Umfang des auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte (BH) kausal und allein zurückzuführenden Verdienstentganges davon abhänge, ob die angefochtene Verordnungsbestimmung des LH von Tirol damals in Existenz stand oder nicht: Würde der VfGH ihre Rechtswidrigkeit feststellen, wäre der entstandene Verdienstentgang infolge der Anlassfallwirkung allein durch die Verordnung der BH Reutte verursacht. Damit spricht das LVwG aber bloß mittelbare, wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung des LH von Tirol auf der Tatsachenebene an. Solche wirtschaftlichen Auswirkungen führen nicht dazu, dass das LVwG diese Verordnung, die Gastgewerbetreibende auch nicht zu Adressaten hatte, iSv Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 B-VG "anzuwenden" hätte. Das LVwG hat den Umfang des Verdienstentganges zu bestimmen, der allein auf die Verordnung der BH Reutte vom 14.03.2020 zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist es denkunmöglich, dass das antragstellende Verwaltungsgericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hatte.Damit spricht das LVwG aber bloß mittelbare, wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung des LH von Tirol auf der Tatsachenebene an. Solche wirtschaftlichen Auswirkungen führen nicht dazu, dass das LVwG diese Verordnung, die Gastgewerbetreibende auch nicht zu Adressaten hatte, iSv Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG "anzuwenden" hätte. Das LVwG hat den Umfang des Verdienstentganges zu bestimmen, der allein auf die Verordnung der BH Reutte vom 14.03.2020 zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist es denkunmöglich, dass das antragstellende Verwaltungsgericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:V316.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.