Abs2, der Wortfolge "und Wohnkostenbeihilfe" sowie des Satzes "Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten."
Abs3, §34 Abs4 und der Wortfolge "§34 Abs3"
F BGBl I 163/2013 (Antrag des Bundesverwaltungsgerichts - BVwG). Fristsetzung bis Ablauf des 30.06.2023.Aufhebung der Wortfolge "51 Abs1"
Abs2, der Wortfolge "und Wohnkostenbeihilfe" sowie des Satzes "Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten."
Abs3, §34 Abs4 und der Wortfolge "§34 Abs3"
Abs1 Z2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013, (Antrag des Bundesverwaltungsgerichts - BVwG). Fristsetzung bis Ablauf des 30.06.2023. Zwar wird die zur Anfechtung begehrte Fassung der jeweiligen Bestimmungen
den Anträgen nicht bezeichnet, jedoch werden die maßgeblichen Rechtsvorschriften (darunter auch die angefochtenen Bestimmungen)
den Anträgen des BVwG abgedruckt, sodass eindeutig zu erkennen ist, dass die Anfechtung der genannten Bestimmungen
der Fassung BGBl I 163/2013 begehrt wird. An der Zulässigkeit der Hauptanträge ändert auch der Umstand, dass
folge der Aufhebung der Zeichenfolge "51 Abs1" ein überflüssiger Beistrich
Auch
der wörtlichen Zitierung von Begründungselementen des E v 17.06.2021, G47/2021 ua kann kein die Zulässigkeit der Anträge beeinträchtigender Mangel erkannt werden.Zwar wird die zur Anfechtung begehrte Fassung der jeweiligen Bestimmungen
den Anträgen nicht bezeichnet, jedoch werden die maßgeblichen Rechtsvorschriften (darunter auch die angefochtenen Bestimmungen)
den Anträgen des BVwG abgedruckt, sodass eindeutig zu erkennen ist, dass die Anfechtung der genannten Bestimmungen
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013, begehrt wird. An der Zulässigkeit der Hauptanträge ändert auch der Umstand, dass
folge der Aufhebung der Zeichenfolge "51 Abs1" ein überflüssiger Beistrich
Auch
der wörtlichen Zitierung von Begründungselementen des E v 17.06.2021, G47/2021 ua kann kein die Zulässigkeit der Anträge beeinträchtigender Mangel erkannt werden. Der VfGH hat
E v 17.06.2021, G47/2021 ua, festgestellt, dass "angesichts des vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundenen und zugrunde gelegten Systems der seit der ZDG-Novelle 1994, BGBl 187, im Verfassungsrang bestehenden Norm des §1 Abs5 ZDG die Bedeutung beizumessen ist, dass (auch) sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient". Die
Abs2 ZDG enthaltene Regelung, die die Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche außerordentlicher Zivildienstleistender an das Heerespersonalamt übertrug, wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben.Der VfGH hat
E v 17.06.2021, G47/2021 ua, festgestellt, dass "angesichts des vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundenen und zugrunde gelegten Systems der seit der ZDG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 187, im Verfassungsrang bestehenden Norm des §1 Abs5 ZDG die Bedeutung beizumessen ist, dass (auch) sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient". Die
Abs2 ZDG enthaltene Regelung, die die Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche außerordentlicher Zivildienstleistender an das Heerespersonalamt übertrug, wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben. Wie das BVwG
seinen Anträgen zutreffend darlegt, sind die dargestellten Bedenken des VfGH
gleicher Weise auch auf die
den vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen, die die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe Zivildienstleistender dem Heerespersonalamt zuweisen, zu übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G378.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.