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{'item': 'V160/2021 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2022 GeschäftszahlV160/2021 ua LeitsatzKein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit

Eigentums durch die Beibehaltung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes von Betriebsstätten

Gastgewerbes; Verordnungsakt enthält hinreichende Dokumentation und regelmäßige Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen, insbesondere der epidemiologischen Situation und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im Hinblick auf die Lockerungen in Vorarlberg; Verhältnismäßigkeit der monatelang in Geltung stehenden Maßnahme durch Verminderung

intensiven Eingriffs (Zulässigkeit der Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken) sowie das flankierende Maßnahmen- und Rettungspaket; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Behandlung von Gastronomie und Handel auf Grund der unterschiedlichen Verweildauer und die mit einem Restaurantbesuch verbundenen Umstände; Geltung

Betretungsverbotes auch in Gastgärten – trotz der im Freien anzunehmenden geringeren epidemiologischen Gefahr – im Entscheidungsspielraum

Verordnungsgebers RechtssatzZurückweisung

Individualantrags näher bezeichneter antragstellender Parteien auf Aufhebung

§7COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 463/2020,

§7COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 463/2020, idF BGBl II 472/2020,

§7COVID-19-Not

MV, BGBl II 479/2020,

§72. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 544/2020,

§73. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 566/2020,

§72. COVID-19-Not

MV, BGBl II 598/2020,

§73. COVID-19-Not

MV, BGBl II 27/2021,

§74. COVID-19-Not

MV, BGBl II 49/2021,

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021, einer weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung

§7COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 463/2020,

§7COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 463/2020, idF BGBl II 472/2020,

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021, der weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021 sowie der letzten antragstellenden Partei auf Aufhebung der §§7 und 24 Z3

  1. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 206/
  2. Im Übrigen: Abweisung

Antrags.Zurückweisung

Individualantrags näher bezeichneter antragstellender Parteien auf Aufhebung

§7COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,,

§7COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 472 aus 2020,,

§7COVID-19-Not

MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 479 aus 2020,,

§72. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 544 aus 2020,,

§73. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 566 aus 2020,,

§72. COVID-19-Not

MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 598 aus 2020,,

§73. COVID-19-Not

MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 27 aus 2021,,

§74. COVID-19-Not

MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 49 aus 2021,,

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021,, einer weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung

§7COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,,

§7COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 472 aus 2020,,

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021,, der weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und

§74. COVID-19-Schu

MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021, sowie der letzten antragstellenden Partei auf Aufhebung der §§7 und 24 Z3 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 206 aus 2021,. Im Übrigen: Abweisung

Antrags. Der vorliegende Antrag wurde am 18.05.2021 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen beim VfGH eingebracht. Es fehlt daher insoweit bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen

Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis der Antragsteller auf VfSlg 20398/2020 nichts zu ändern, weil die dort zu beurteilenden Individualanträge auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden waren.Der vorliegende Antrag wurde am 18.05.2021 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen beim VfGH eingebracht. Es fehlt daher insoweit bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen

Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis der Antragsteller auf VfSlg 20398 aus 2020, nichts zu ändern, weil die dort zu beurteilenden Individualanträge auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden waren. Hinreichende Darlegung im Verordnungsakt, dass das angefochtene Betretungs- und Befahrungsverbot im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen wurde, die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet wurden sowie aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Erlassung bzw Beibehaltung der in §7 4. COVID-19-SchuMaV angeordneten Maßnahmen getroffen wurde. Keine Verletzung

Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Art6 StGG (sowie der Unversehrtheit

Eigentums gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK): Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt. Angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten maßgeblichen epidemiologischen Situation war das Betretungs- und Befahrungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zur Zielerreichung der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erforderlich. Dem Verordnungsgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - trotz sinkender Fallzahlen und einer sich leicht entspannenden Lage auf den Krankenpflegestationen - im Sinne eines schrittweisen Vorgehens erste Lockerungsschritte setzte, die Beibehaltung

Betretungs- und Befahrungsverbotes für Gastgewerbebetriebe im Zeitpunkt der Verordnungserlassung aber noch als erforderlich ansah. Den vorgelegten Verordnungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der BMSGPK - wie dies auch durch die Bestimmung

§11

Abs3 erster Satz COVID-19-MG gesetzlich vorgezeichnet ist - in regelmäßigen Abständen evaluierte, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der angefochtenen Maßnahme weiterhin vorliegen. Dass der Verordnungsgeber nicht daran gehindert ist, Betretungsverbote - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

§3COVID-19-MG - mehrfach in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu verfügen, hat der Vf

GH in E v 24.06.2021, V2/2021, bereits festgehalten. Der Einwand der Antragsteller, dass das Betretungs- und Befahrungsverbot

§7Abs1 4. COVID-19-Schu

MaV nicht das gelindeste Mittel darstelle, zumal auch Abstandsregelungen und eine FFP2-Maskenpflicht einen wirksamen Schutz vor viralen Infektionen gewährleisteten, trifft für die hier zu beurteilende Rechtslage nicht zu. In der "Rechtlichen Begründung" zur

  1. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, führt der BMSGPK aus, dass im Hinblick auf das hohe epidemiologische Grundgeschehen Lockerungen sehr behutsam vorgenommen und deren Auswirkungen streng beobachtet werden müssten. Verstärkt aufkommende Virusvarianten hätten eine zusätzliche, verschärfte Beobachtung der Öffnungsschritte unabdingbar gemacht. Der Verordnungsgeber hat in weiterer Folge durch die
  2. Novelle der
  3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 111/2021, für das Bundesland Vorarlberg - auf Grund der in diesem Bundesland vorliegenden epidemiologischen Lage - in §24 Z3
  4. COVID-19-SchuMaV ab dem 15.03.2021 Lockerungen vorgenommen. Im Hinblick auf PCR-Tests als gelindere Maßnahme weist der BMSGPK nachvollziehbar darauf hin, dass die Vorlage eines negativen PCR-Tests zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (04.05.2021) auf Grund fehlender flächendeckender Infrastruktur zur Durchführung (kostenloser) molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2/COVID-19 in den meisten Bundesländern kein zur Zielerreichung geeignetes gelinderes Mittel darstellte. Schließlich hat der BMSGPK seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, wenn er für Gastgärten - trotz der im Freien anzunehmenden geringeren epidemiologischen Gefahr - keine Ausnahme vom allgemeinen Betretungs- und Befahrungsverbot für Gastgewerbebetriebe vorsah.Der Einwand der Antragsteller, dass das Betretungs- und Befahrungsverbot

§7Abs1 4. COVID-19-Schu

MaV nicht das gelindeste Mittel darstelle, zumal auch Abstandsregelungen und eine FFP2-Maskenpflicht einen wirksamen Schutz vor viralen Infektionen gewährleisteten, trifft für die hier zu beurteilende Rechtslage nicht zu. In der "Rechtlichen Begründung" zur

  1. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, führt der BMSGPK aus, dass im Hinblick auf das hohe epidemiologische Grundgeschehen Lockerungen sehr behutsam vorgenommen und deren Auswirkungen streng beobachtet werden müssten. Verstärkt aufkommende Virusvarianten hätten eine zusätzliche, verschärfte Beobachtung der Öffnungsschritte unabdingbar gemacht. Der Verordnungsgeber hat in weiterer Folge durch die
  2. Novelle der
  3. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2021,, für das Bundesland Vorarlberg - auf Grund der in diesem Bundesland vorliegenden epidemiologischen Lage - in §24 Z3
  4. COVID-19-SchuMaV ab dem 15.03.2021 Lockerungen vorgenommen. Im Hinblick auf PCR-Tests als gelindere Maßnahme weist der BMSGPK nachvollziehbar darauf hin, dass die Vorlage eines negativen PCR-Tests zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung (04.05.2021) auf Grund fehlender flächendeckender Infrastruktur zur Durchführung (kostenloser) molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2/COVID-19 in den meisten Bundesländern kein zur Zielerreichung geeignetes gelinderes Mittel darstellte. Schließlich hat der BMSGPK seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, wenn er für Gastgärten - trotz der im Freien anzunehmenden geringeren epidemiologischen Gefahr - keine Ausnahme vom allgemeinen Betretungs- und Befahrungsverbot für Gastgewerbebetriebe vorsah. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Betretungs- und Befahrungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (auf Grund inhaltlich im Wesentlichen gleichlautender Vorgängerbestimmungen) insgesamt bereits seit 03.11.2020 durchgehend in Geltung war. Die angefochtene Maßnahme

§7Abs1 4. COVID-19-Schu

MaV greift daher intensiv in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre der Antragsteller ein. Der Verordnungsgeber verfolgt demgegenüber aber ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung der angefochtenen Maßnahme nimmt. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann zudem ins Treffen geführt werden, dass durch die Ausnahmen vom Betretungsverbot in §7 Abs2, 3 und 4 4. COVID-19-SchuMaV (zB Verabreichung an Gäste eines Beherbergungsbetriebes) das Gewicht

Eingriffs vermindert wird. Zudem war gemäß §7 Abs7 4. COVID-19-SchuMaV eine Abholung von Speisen und Getränken und gemäß Abs8 leg cit eine Lieferung zulässig. Ergänzend ist auch auf das flankierende Maßnahmen- und Rettungspaket hinzuweisen, welches das Gewicht

Eingriffs ebenfalls reduziert. Das Betretungs- und Befahrungsverbot sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe

§7Abs1 4. COVID-Schu

MaV ist daher in einer Gesamtbetrachtung als "erforderlich" und als insgesamt angemessene Maßnahme zu erachten. §7 Abs1 4. COVID-19-SchuMaV ist daher nicht wegen Verstoßes gegen Art6 StGG verfassungs- und damit gesetzwidrig. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aus den geltend gemachten Gründen auch nicht gegen §3 Abs1 Z1 und Abs2 COVID-19-MG. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Art15, 16 und 17 GRC monieren, gehen ihre Bedenken ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern in der angefochtenen Bestimmung eine "Durchführung

Rechts der Europäischen Union" iSd Art51 Abs1 GRC zu sehen ist. Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Ungleichbehandlung von Betrieben der Gastronomie und den Regelungen für Betriebe

Handels (§5 4. COVID-19-SchuMaV): In den differenzierten Regelungen für Betriebsstätten

Handels und der Gastronomie ist keine unsachliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Dem BMSGPK ist nicht entgegenzutreten, wenn er insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Verweildauer und der mit dem Restaurantbesuch verbundenen Umstände (geselliges Beisammensein, verbale Interaktion, fehlende Möglichkeit

Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) auf eine erhöhte Ausbreitung von COVID-19 in Gastronomiebetrieben schließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:V160.2021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.