Eigentums durch die Beibehaltung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes von Betriebsstätten
Gastgewerbes; Verordnungsakt enthält hinreichende Dokumentation und regelmäßige Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen, insbesondere der epidemiologischen Situation und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im Hinblick auf die Lockerungen in Vorarlberg; Verhältnismäßigkeit der monatelang in Geltung stehenden Maßnahme durch Verminderung
intensiven Eingriffs (Zulässigkeit der Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken) sowie das flankierende Maßnahmen- und Rettungspaket; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Behandlung von Gastronomie und Handel auf Grund der unterschiedlichen Verweildauer und die mit einem Restaurantbesuch verbundenen Umstände; Geltung
Betretungsverbotes auch in Gastgärten – trotz der im Freien anzunehmenden geringeren epidemiologischen Gefahr – im Entscheidungsspielraum
Verordnungsgebers RechtssatzZurückweisung
Individualantrags näher bezeichneter antragstellender Parteien auf Aufhebung
MaV, BGBl II 463/2020,
MaV, BGBl II 463/2020, idF BGBl II 472/2020,
MV, BGBl II 479/2020,
MaV, BGBl II 544/2020,
MaV, BGBl II 566/2020,
MV, BGBl II 598/2020,
MV, BGBl II 27/2021,
MV, BGBl II 49/2021,
MaV, BGBl II 58/2021, und
MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021, einer weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung
MaV, BGBl II 463/2020,
MaV, BGBl II 463/2020, idF BGBl II 472/2020,
MaV, BGBl II 58/2021, und
MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021, der weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung
MaV, BGBl II 58/2021, und
MaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 94/2021 sowie der letzten antragstellenden Partei auf Aufhebung der §§7 und 24 Z3
Antrags.Zurückweisung
Individualantrags näher bezeichneter antragstellender Parteien auf Aufhebung
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 472 aus 2020,,
MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 479 aus 2020,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 544 aus 2020,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 566 aus 2020,,
MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 598 aus 2020,,
MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 27 aus 2021,,
MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 49 aus 2021,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021,, einer weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 472 aus 2020,,
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021,, der weiteren antragstellenden Partei auf Aufhebung
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, und
MaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021, sowie der letzten antragstellenden Partei auf Aufhebung der §§7 und 24 Z3 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 206 aus 2021,. Im Übrigen: Abweisung
Antrags. Der vorliegende Antrag wurde am 18.05.2021 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen beim VfGH eingebracht. Es fehlt daher insoweit bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen
Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis der Antragsteller auf VfSlg 20398/2020 nichts zu ändern, weil die dort zu beurteilenden Individualanträge auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden waren.Der vorliegende Antrag wurde am 18.05.2021 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen beim VfGH eingebracht. Es fehlt daher insoweit bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen
Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis der Antragsteller auf VfSlg 20398 aus 2020, nichts zu ändern, weil die dort zu beurteilenden Individualanträge auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden waren. Hinreichende Darlegung im Verordnungsakt, dass das angefochtene Betretungs- und Befahrungsverbot im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen wurde, die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet wurden sowie aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Erlassung bzw Beibehaltung der in §7 4. COVID-19-SchuMaV angeordneten Maßnahmen getroffen wurde. Keine Verletzung
Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Art6 StGG (sowie der Unversehrtheit
Eigentums gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK): Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt. Angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten maßgeblichen epidemiologischen Situation war das Betretungs- und Befahrungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zur Zielerreichung der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erforderlich. Dem Verordnungsgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - trotz sinkender Fallzahlen und einer sich leicht entspannenden Lage auf den Krankenpflegestationen - im Sinne eines schrittweisen Vorgehens erste Lockerungsschritte setzte, die Beibehaltung
Betretungs- und Befahrungsverbotes für Gastgewerbebetriebe im Zeitpunkt der Verordnungserlassung aber noch als erforderlich ansah. Den vorgelegten Verordnungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der BMSGPK - wie dies auch durch die Bestimmung
Abs3 erster Satz COVID-19-MG gesetzlich vorgezeichnet ist - in regelmäßigen Abständen evaluierte, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der angefochtenen Maßnahme weiterhin vorliegen. Dass der Verordnungsgeber nicht daran gehindert ist, Betretungsverbote - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
GH in E v 24.06.2021, V2/2021, bereits festgehalten. Der Einwand der Antragsteller, dass das Betretungs- und Befahrungsverbot
MaV nicht das gelindeste Mittel darstelle, zumal auch Abstandsregelungen und eine FFP2-Maskenpflicht einen wirksamen Schutz vor viralen Infektionen gewährleisteten, trifft für die hier zu beurteilende Rechtslage nicht zu. In der "Rechtlichen Begründung" zur
MaV nicht das gelindeste Mittel darstelle, zumal auch Abstandsregelungen und eine FFP2-Maskenpflicht einen wirksamen Schutz vor viralen Infektionen gewährleisteten, trifft für die hier zu beurteilende Rechtslage nicht zu. In der "Rechtlichen Begründung" zur
MaV greift daher intensiv in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre der Antragsteller ein. Der Verordnungsgeber verfolgt demgegenüber aber ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung der angefochtenen Maßnahme nimmt. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann zudem ins Treffen geführt werden, dass durch die Ausnahmen vom Betretungsverbot in §7 Abs2, 3 und 4 4. COVID-19-SchuMaV (zB Verabreichung an Gäste eines Beherbergungsbetriebes) das Gewicht
Eingriffs vermindert wird. Zudem war gemäß §7 Abs7 4. COVID-19-SchuMaV eine Abholung von Speisen und Getränken und gemäß Abs8 leg cit eine Lieferung zulässig. Ergänzend ist auch auf das flankierende Maßnahmen- und Rettungspaket hinzuweisen, welches das Gewicht
Eingriffs ebenfalls reduziert. Das Betretungs- und Befahrungsverbot sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe
MaV ist daher in einer Gesamtbetrachtung als "erforderlich" und als insgesamt angemessene Maßnahme zu erachten. §7 Abs1 4. COVID-19-SchuMaV ist daher nicht wegen Verstoßes gegen Art6 StGG verfassungs- und damit gesetzwidrig. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aus den geltend gemachten Gründen auch nicht gegen §3 Abs1 Z1 und Abs2 COVID-19-MG. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Art15, 16 und 17 GRC monieren, gehen ihre Bedenken ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern in der angefochtenen Bestimmung eine "Durchführung
Rechts der Europäischen Union" iSd Art51 Abs1 GRC zu sehen ist. Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Ungleichbehandlung von Betrieben der Gastronomie und den Regelungen für Betriebe
Handels (§5 4. COVID-19-SchuMaV): In den differenzierten Regelungen für Betriebsstätten
Handels und der Gastronomie ist keine unsachliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Dem BMSGPK ist nicht entgegenzutreten, wenn er insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Verweildauer und der mit dem Restaurantbesuch verbundenen Umstände (geselliges Beisammensein, verbale Interaktion, fehlende Möglichkeit
Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) auf eine erhöhte Ausbreitung von COVID-19 in Gastronomiebetrieben schließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:V160.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.