RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2022 GeschäftszahlV25/2022 (V25/2022-7) LeitsatzAufhebung einer Halte- und ParkverbotsV einer Salzburger Gemeinde mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der aufgestellten Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung St. Georgen bei Salzburg vom 30.04.1996 betreffend ein einseitiges Halte- und Parkverbot auf der Gemeindestraße, Zufahrt Vollern, auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Salzburg - LVwG). Die Gemeindevertretung St. Georgen bei Salzburg beschloss in ihrer Sitzung am 30.04.1996 - laut Protokoll (Auszug) vom selben Tag - "die Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße, Zufahrt Vollern, auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes". In diesem Protokoll wird ausdrücklich auf die von der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem VfGH vorgelegte Unterlage "Amtsberichte bzw Unterlagen für die Sitzung der Gemeindevertretung von St. Georgen b. S. am 30.04.1996" Bezug genommen. In dieser Unterlage findet sich ua ein Entwurf für die angefochtene Verordnung zu Top 10 der Tagesordnung ("Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße Zufahrt Vollern auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes"). Dieser Verordnungsentwurf umschreibt den Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes folgendermaßen: "auf der Gemeindestraße GP 816 der KG Jauchsdorf (Zufahrt Vollern auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes) in einer Länge von 140 m, von Straßen-Km 0,040 bis Straßen-Km 0,180)". Den vorgelegten Unterlagen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde ihrem Beschluss vom 30.04.1996 einen davon abweichenden Geltungsbereich zugrunde gelegt hätte.Die Gemeindevertretung St. Georgen bei Salzburg beschloss in ihrer Sitzung am 30.04.1996 - laut Protokoll (Auszug) vom selben Tag - "die Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße, Zufahrt Vollern, auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes". In diesem Protokoll wird ausdrücklich auf die von der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem VfGH vorgelegte Unterlage "Amtsberichte bzw Unterlagen für die Sitzung der Gemeindevertretung von St. Georgen b. S. am 30.04.1996" Bezug genommen. In dieser Unterlage findet sich ua ein Entwurf für die angefochtene Verordnung zu Top 10 der Tagesordnung ("Verordnung eines einseitigen Halte- und Parkverbotes auf der Gemeindestraße Zufahrt Vollern auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes"). Dieser Verordnungsentwurf umschreibt den Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes folgendermaßen: "auf der Gemeindestraße Gesetzgebungsperiode 816 der KG Jauchsdorf (Zufahrt Vollern auf der Waldseite im Bereich des rechtsseitig verbauten Gebietes) in einer Länge von 140 m, von Straßen-Km 0,040 bis Straßen-Km 0,180)". Den vorgelegten Unterlagen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde ihrem Beschluss vom 30.04.1996 einen davon abweichenden Geltungsbereich zugrunde gelegt hätte. Die verordnungserlassende Behörde ist dem - durch die Vorlage entsprechenden Bildmaterials untermauerten - Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes, dass die Aufstellung der der Kundmachung dienenden Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches des angefochtenen Halte- und Parkverbotes um 40 bzw um 37 Meter von den entsprechenden Anordnungen in der angefochtenen Verordnung abweiche, nicht entgegengetreten. Für den VfGH bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches zum Tatzeitpunkt nicht den Anordnungen in der angefochtenen Verordnung entsprach. Nach der Rsp des VfGH bewirken die festgestellten Abweichungen von 40 bzw 37 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:V25.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.