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{'item': 'G30/2022'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2022 GeschäftszahlG30/2022 Sammlungsnummer20544 LeitsatzAbweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des IPR-G betreffend die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt; ausländisches Recht, das eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare verwehrt, verletzt die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; keine Anwendung des ausländischen Rechts auf Grund der ordre public-Klausel des IPR-G RechtssatzDas Erstgericht hat §26 Abs1 IPR-G (idF BGBl I 58/2018), dessen Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, ausdrücklich angewendet und damit die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Adoption begründet, weil das nach dieser Bestimmung unter anderem zur Anwendung berufene tschechische Recht einer Adoption durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes entgegenstehe. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen. Die Antragsteller erheben verfassungsrechtliche Bedenken gegen §26 Abs1 IPR-G. Sie machen zutreffend geltend, dass die Bestimmung es überhaupt erst ermöglicht, fremdes Recht in Österreich anzuwenden. Im konkreten Fall führt §26 Abs1 IPR-G dazu, dass ein Recht zur Anwendung kommt, demzufolge die Adoption nicht bewilligt werden kann, weil die Antragsteller homosexuell sind und in einer eingetragenen Partnerschaft leben.Das Erstgericht hat §26 Abs1 IPR-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,), dessen Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, ausdrücklich angewendet und damit die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Adoption begründet, weil das nach dieser Bestimmung unter anderem zur Anwendung berufene tschechische Recht einer Adoption durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes entgegenstehe. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen. Die Antragsteller erheben verfassungsrechtliche Bedenken gegen §26 Abs1 IPR-G. Sie machen zutreffend geltend, dass die Bestimmung es überhaupt erst ermöglicht, fremdes Recht in Österreich anzuwenden. Im konkreten Fall führt §26 Abs1 IPR-G dazu, dass ein Recht zur Anwendung kommt, demzufolge die Adoption nicht bewilligt werden kann, weil die Antragsteller homosexuell sind und in einer eingetragenen Partnerschaft leben. §26 Abs1 IPR-G bestimmt, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen sind. Gemäß §9 Abs1 IPR-G ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Zulässigkeit der Adoption kumulativ nach tschechischem und slowakischem Recht zu beurteilen. Da die tschechische Rechtsordnung eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, nicht vorsieht, versagte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien der beantragten Adoption die Bewilligung. Nach geltender Rechtslage steht die Adoption in Österreich Einzelpersonen, Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Lebensgefährten offen. Diese Möglichkeiten bestehen unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung der annehmenden Personen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Adoption in diesen Konstellationen nicht nur dem Kindeswohl entsprechen, sondern vielmehr aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Das Gericht hat gemäß §194 Abs1 erster Satz ABGB in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Annahme an Kindes statt dem Kindeswohl entspricht und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. §6 IPR-G ordnet an, dass eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (Vorbehalt des ordre public). Dies ist nach der Rsp des OGH etwa bei einer erbrechtlichen Regelung der Fall, die Frauen im Vergleich zu Männern diskriminiert und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verletzt (OGH 29.01.2019, 2 Ob 170/18s). Auch im vorliegenden Verfahren verletzte die Anwendung des ausländischen Rechtes die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung: Der Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG enthält ein Verbot, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung und des Geschlechtes zu diskriminieren. Für den VfGH sind keine besonders schwerwiegenden Gründe dafür erkennbar, eingetragenen Partnern gleichen Geschlechtes die gemeinsame Adoptivelternschaft für ein Wahlkind schlechthin zu verwehren. Eine gegenteilige (innerstaatliche) Regelung verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG sowie gegen das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK. Der VfGH teilt die Auffassung des OGH, dass von der ordre public-Klausel des §6 IPR-G "sparsamster Gebrauch" zu machen ist. Bei der Konkretisierung des ordre public spielen jedoch die Grundrechte sowie die Verfassung im Allgemeinen eine zentrale Rolle. Eine Bestimmung des ausländischen Rechtes, welche die Adoption eines Kindes lediglich deshalb untersagt, weil die Annehmenden gleichen Geschlechtes sind, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rsp des VfGH als nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar anzusehen. Der VfGH hat bereits in VfSlg 19942/2014 ausgesprochen, dass das Kindeswohl den grundsätzlichen Ausschluss gleichgeschlechtlicher eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes nicht zu rechtfertigen vermag, sondern die Adoption aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Es widerspräche auch insofern den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn das ausländische Recht das österreichische Adoptionsgericht dazu verpflichten könnte, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl widerspricht.Der VfGH hat bereits in VfSlg 19942 aus 2014, ausgesprochen, dass das Kindeswohl den grundsätzlichen Ausschluss gleichgeschlechtlicher eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes nicht zu rechtfertigen vermag, sondern die Adoption aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Es widerspräche auch insofern den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn das ausländische Recht das österreichische Adoptionsgericht dazu verpflichten könnte, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl widerspricht. §6 IPR-G ermöglicht es den ordentlichen Gerichten, das nach der angefochtenen Bestimmung grundsätzlich zur Anwendung berufene ausländische Recht unangewendet zu lassen, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - zu einem Ergebnis führte, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspräche. Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs1 IPR-G liegt aus diesem Grund nicht vor. Das Erstgericht hätte daher aus verfassungsrechtlichen Gründen davon ausgehen müssen, dass die verwiesenen Bestimmungen des ausländischen Rechtes nicht zur Anwendung gelangen, und stattdessen die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes anwenden müssen, die einer Annahme an Kindes statt durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes dem Grundsatz nach nicht entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G30.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.