Geltung standen – mangels Zustimmung der Länder und auf Grund Wegfalls der gesetzlichen Grundlage; Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge der RSG Wien – VO 2019 (betreffend Rehablilitation), soweit er sich auf diese Verordnung als Verordnung des Landes Wien bezieht RechtssatzVerfassungswidrigkeit des §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, Abs6 und Abs7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG idF BGBl I 26/2017. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023
Kraft. Abweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG idF BGBl I 26/
G 1987 idF LGBl 18/2011.Verfassungswidrigkeit des §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, Abs6 und Abs7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2017,. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023
Kraft. Abweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2017,. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §10 Wr Gesundheitsfonds-Gesetz 2017
der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2018,. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3a sowie der Wendung "und 5"
G 1987
der Fassung Landesgesetzblatt 18 aus 2011,. Zurückweisung des Hauptantrags sowie des ersten, zweiten und dritten Eventualantrags betreffend §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018). Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018) soweit sie als Verordnung des Bundes
Geltung stand. Keine Gesetzwidrigkeit der §2 Abs5 und Abs6 und der Wortfolge "bzw je Bundesland gemäß Abs6"
H zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018) soweit die Bestimmungen als Verordnung des Landes Wien
Geltung standen. Aufhebung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien - VO 2019) soweit sie als Verordnung des Bundes
Geltung steht. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023
Kraft. Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO
der jeweils geltenden Fassung"
Anlage 1 - Blatt 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien - VO 2019) soweit sie als Verordnung des Landes Wien
Geltung steht. Im Unterschied zu den angefochtenen Bestimmungen unterscheidet §21 G-ZG zwischen grundsatzgesetzlichen und anderen Bestimmungen, weshalb sich die Bedenken des VwGH nicht auf diese Bestimmungen erstreckten. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist §21 G-ZG trennbar. Die Bundes-Zielsteuerungskommission bzw die Landes-Zielsteuerungskommissionen stellen die Grundlage für die - als bedenklich erachtete - Verordnungserlassung her. Das Bedenken des VwGH richtet sich jedoch dagegen, dass eine Verwaltungsbehörde Verordnungen zu erlassen hat, deren
halte nicht
der verfassungsrechtlich gebotenen
gerenz oberster Organe stünden, weshalb der Sitz der Verfassungswidrigkeit
Im Fall der Aufhebung dieser Bestimmungen bliebe es bei unverbindlichen Planungsakten der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw der Landeszielsteuerungskommissionen, wogegen der VwGH keine Bedenken vorgebracht hat. Aus dem Antrag des VwGH, der die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung thematisiert, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich dieses Bedenken gegen §23 Abs4 G-ZG und die damit
Zusammenhang stehenden Bestimmungen des G-ZG richtet. Der VfGH hält es jedenfalls für denkmöglich, dass der VwGH diese Bestimmungen (eine Zeichenfolge
der ÖSG VO 2018
der Stammfassung bzw gegen eine Wortfolge
der RSG Wien - VO 2019)
dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren anzuwenden hat. Daran ändert - angesichts der für den VwGH maßgeblichen Rechtslage im Revisionsverfahren - auch der Umstand, dass die ÖSG VO 2018 bereits außer Kraft getreten ist, ebenso wenig wie die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der angefochtene Passus der RSG Wien - VO 2019 bloß als nicht verbindlicher Verweis zu verstehen sei (weil der VfGH im Rahmen der Präjudizialitätsprüfung nicht berechtigt ist, den VwGH an eine bestimmte Rechtsanschauung zu binden). Der Hauptantrag auf Aufhebung des Eintrages "11"
der Spalte der Rehabilitations-
dikationengruppe "ONK"
der Zeile für das Bundesland Wien
der Tabelle "AmbTP - SOLL 2020"
Abs6 der ÖSG VO 2018 erweist sich schon deshalb als zu eng gefasst, weil sich bei einer - allfälligen - Aufhebung
diesem Umfang entsprechende Bedarfsfestlegungen aus §2 Abs5 ÖSG VO 2018 (
Verbindung mit der Einwohnerzahl Wiens) ergeben würden. Entsprechendes gilt für den ersten, zweiten und dritten Eventualantrag. Hingegen ist der vierte Eventualantrag, der auch §2 Abs5 ÖSG VO 2018 umfasst, nicht zu eng. Der Hauptantrag und der erste, zweite und dritte Eventualantrag zur ÖSG VO 2018 sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Bedenken haben sich hinsichtlich §23 Abs4 G-ZG (und des damit
Zusammenhang stehenden §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz, Abs6 und 7 leg cit) wegen Widerspruches zu Art102 B-VG aus den im E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als zutreffend erwiesen. Diese Bestimmungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bedenken gegen die §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG haben sich aus den im E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag auf Aufhebung ist daher
soweit abzuweisen. Die Bedenken gegen §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 haben sich aus den im E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag ist daher
soweit abzuweisen. Die Bedenken gegen §5 Abs3a (und die Wendung "und 5"
GH
seinem Prüfungsbeschluss zu G334/2021 ua gegen die entsprechenden Bestimmungen des §10c Abs3 NÖ KAG bzw §6a Abs6a Oö KAG 1997 erhoben hat. Die Bedenken gegen §5 Abs3a (und die Wendung "und 5"
Abs2 zweiter Satz) Wr KAG haben sich aus den
E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen, als nicht zutreffend erwiesen. Aus denselben Gründen sind auch die vom VwGH gegen §5 Abs3a Wr KAG geltend gemachten Bedenken nicht begründet. Der Antrag ist daher
soweit abzuweisen. Die Bedenken gegen §2 Abs5, Abs6 und Abs7 ÖSG VO 2018 haben sich
soweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom VwGH angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.
folge der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B-VG entbehren §2 Abs5 und 6 und eine näher bezeichnete Wortfolge
Abs7 ÖSG VO 2018 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage
GH zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben oder, wenn die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung gesetzwidrig war. Der Fall des Art139 Abs3 Z1 (iVm Abs4 letzter Satz) B-VG liegt hier vor. Die ÖSG VO 2018 wurde durch §6 Abs2 der ÖSG VO 2020 mit Ablauf des 18.02.2021 aufgehoben. Es ist daher auszusprechen, dass die ÖSG VO 2018 - soweit sie als Verordnung des Bundes
Geltung stand - zur Gänze gesetzwidrig war.Die Bedenken gegen §2 Abs5, Abs6 und Abs7 ÖSG VO 2018 haben sich
soweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom VwGH angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.
folge der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B-VG entbehren §2 Abs5 und 6 und eine näher bezeichnete Wortfolge
Abs7 ÖSG VO 2018 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage
GH zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben oder, wenn die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung gesetzwidrig war. Der Fall des Art139 Abs3 Z1
Verbindung mit Abs4 letzter Satz) B-VG liegt hier vor. Die ÖSG VO 2018 wurde durch §6 Abs2 der ÖSG VO 2020 mit Ablauf des 18.02.2021 aufgehoben. Es ist daher auszusprechen, dass die ÖSG VO 2018 - soweit sie als Verordnung des Bundes
Geltung stand - zur Gänze gesetzwidrig war. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie
folge Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 auch
ihrer Funktion als Verordnung des Landes Wien der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie
sofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechtes nicht zulassen würden, als unzutreffend erwiesen (E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021). Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen waren daher nicht gesetzwidrig, soweit sie als Verordnungsbestimmungen des Landes Wien
Geltung standen.
folge der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B-VG entbehrt die Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO
der jeweils geltenden Fassung"
Anlage 1 - Blatt 1 der RSG Wien - VO 2019 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmung ihre Grundlage
GH eine Verordnung nur
soweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie
der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der VfGH zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Die RSG Wien - VO 2019 ist daher - soweit sie als Verordnung des Bundes
Geltung steht - zur Gänze aufzuheben. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie
folge Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 auch als Verordnung des Landes Wien der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie
sofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechtes nicht zulassen würde, als unzutreffend erwiesen (E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021). Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO
der jeweils geltenden Fassung"
Anlage 1 - Blatt 1 der RSG Wien - VO 2019 ist daher, soweit er sich auf diese Verordnung als Verordnung des Landes Wien bezieht, abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G39.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.