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{'item': 'G119/2022 ua, V154/2022 (G119-122/2022-19, V154/2022-19)'}

Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020) idF ÖSG VO 2021 – soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung stand – mangels Zustimmung der Länder sowie auf Grund des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage; keine Gesetzwidrigkeit der ÖSG VO 2020 – soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht – mangels Bedenken gegen die Erlassung von Regelungen verschiedener kompetenzrechtlicher Angelegenheiten

einer "gemischten" Verordnung; keine Bedenken gegen die Erlassung der Verordnung durch die – weisungsgebundene – Gesundheitsplanungs GmbHGesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020)

der Fassung ÖSG VO 2021 – soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung stand – mangels Zustimmung der Länder sowie auf Grund des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage; keine Gesetzwidrigkeit der ÖSG VO 2020 – soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht – mangels Bedenken gegen die Erlassung von Regelungen verschiedener kompetenzrechtlicher Angelegenheiten

einer "gemischten" Verordnung; keine Bedenken gegen die Erlassung der Verordnung durch die – weisungsgebundene – Gesundheitsplanungs GmbH RechtssatzVerfassungswidrigkeit der Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und"

§23Abs4 Gesundheits-Zielsteuerungs

G - G-ZG idF BGBl I 26/2017. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023

Kraft. Abweisung der Anträge des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG, der Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder"

§17NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) id

F LGBl 92/2017 sowie des 10c Abs3 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) idF LGBl 93/2017. Im Übrigen: Zurückweisung der Gesetzesprüfungsanträge.Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und"

§23Abs4 Gesundheits-Zielsteuerungs

G - G-ZG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2017,. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023

Kraft. Abweisung der Anträge des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG, der Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder"

§17

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006)

der Fassung Landesgesetzblatt 92 aus 2017, sowie des 10c Abs3 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG)

der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2017,. Im Übrigen: Zurückweisung der Gesetzesprüfungsanträge. Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020) idF der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021) soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung stand. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023

Kraft. Keine Gesetzwidrigkeit des §4 ÖSG 2017 (ÖSG VO 2020) soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht. Keine Gesetzwidrigkeit der Anlage 2 der ÖSG VO 2017 (ÖSG VO 2020) idF ÖSG VO 2021 soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht.Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020)

der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021) soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung stand. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2023

Kraft. Keine Gesetzwidrigkeit des §4 ÖSG 2017 (ÖSG VO 2020) soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht. Keine Gesetzwidrigkeit der Anlage 2 der ÖSG VO 2017 (ÖSG VO 2020)

der Fassung ÖSG VO 2021 soweit die Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht. Unzulässigkeit des gegen §23 Abs5 und Abs8 G-ZG sowie §3a Abs3a KAKuG gerichteten Antrags. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen richten sich (nur) an den Landesgesetzgeber. Es ist daher denkunmöglich, dass das LVwG diese Bestimmungen anzuwenden hat. Im Unterschied zu den angefochtenen Bestimmungen unterscheidet §21 G-ZG zwischen grundsatzgesetzlichen und anderen Bestimmungen, weshalb sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht auf diese Bestimmungen erstreckten. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist §21 G-ZG trennbar. Die Bundes-Zielsteuerungskommission bzw die Landes-Zielsteuerungskommissionen stellen die Grundlage für die - als bedenklich erachtete - Verordnungserlassung her. Das Bedenken des LVwG richtet sich jedoch dagegen, dass eine Verwaltungsbehörde Verordnungen zu erlassen hat, deren

halte nicht

der verfassungsrechtlich gebotenen

gerenz oberster Organe stünden, weshalb der Sitz der Verfassungswidrigkeit

§23Abs4 G-ZG liegt.

Im Fall der Aufhebung dieser Bestimmungen bliebe es bei unverbindlichen Planungsakten der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw der Landes-Zielsteuerungskommissionen, wogegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken vorgebracht hat. Aus dem Antrag des LVwG, der die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung thematisiert, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich diese Bedenken gegen §23 Abs4 G-ZG und die damit

Zusammenhang stehenden Bestimmungen des G-ZG richtet. Das LVwG wendet sich gegen die ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 und gegen deren gesetzliche Grundlagen.

sofern sind aber nur die Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und"

§23

Abs4 G-ZG bzw die Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder"

§17

Abs1 NÖGUS-G 2006 präjudiziell und es würde, falls die geltend gemachten Bedenken zuträfen, genügen, diese Bestimmungen aufzuheben. Die gegen §23 G-ZG bzw gegen §17 NÖGUS-G 2006 gerichteten Anträge sind daher nur

diesem Umfang zulässig, im darüber hinausgehenden Umfang aber zurückzuweisen (davon sind die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG nicht betroffen, gegen die eigenständige Bedenken erhoben werden).Das LVwG wendet sich gegen die ÖSG VO 2020

der Fassung der ÖSG VO 2021 und gegen deren gesetzliche Grundlagen.

sofern sind aber nur die Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und"

§23

Abs4 G-ZG bzw die Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder"

§17

Abs1 NÖGUS-G 2006 präjudiziell und es würde, falls die geltend gemachten Bedenken zuträfen, genügen, diese Bestimmungen aufzuheben. Die gegen §23 G-ZG bzw gegen §17 NÖGUS-G 2006 gerichteten Anträge sind daher nur

diesem Umfang zulässig, im darüber hinausgehenden Umfang aber zurückzuweisen (davon sind die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG nicht betroffen, gegen die eigenständige Bedenken erhoben werden). Die Bedenken des LVwG gegen §§18, 19, 20 Abs1 und 2 und 23 Abs4 G-ZG haben sich hinsichtlich der Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und"

§23

Abs4 G-ZG wegen Widerspruches zu Art102 B-VG aus den im E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als zutreffend erwiesen. Diese Bestimmungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bedenken gegen die §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG haben sich aus den im E v 30.06.2022, G334-341/2021, V265/2021, dargelegten Gründen, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des LVwG ist daher

soweit abzuweisen. Die Bedenken gegen §17 NÖGUS-G 2006 haben sich aus den

E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag auf Aufhebung der genannten Wortfolge

§17NÖGUS-G 2006 ist daher abzuweisen.

Die Bedenken gegen §10c Abs3 NÖ KAG haben sich aus den

E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag ist daher

soweit abzuweisen. Die Bedenken gegen §4 und Anlage 2 ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 haben sich

soweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom LVwG angefochtenen Bestimmungen im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

folge der Aufhebung von Teilen des §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B-VG entbehren §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage

§23Abs4 G-ZG haben) der gesetzlichen Grundlage. Gelangt der Vf

GH zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der Fall des Art139 Abs3 Z1 B-VG liegt hier vor. Die ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 ist daher - soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung steht - zur Gänze aufzuheben.Die Bedenken gegen §4 und Anlage 2 ÖSG VO 2020

der Fassung der ÖSG VO 2021 haben sich

soweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom LVwG angefochtenen Bestimmungen im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

folge der Aufhebung von Teilen des §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B-VG entbehren §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020

der Fassung der ÖSG VO 2021 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage

§23Abs4 G-ZG haben) der gesetzlichen Grundlage. Gelangt der Vf

GH zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der Fall des Art139 Abs3 Z1 B-VG liegt hier vor. Die ÖSG VO 2020

der Fassung der ÖSG VO 2021 ist daher - soweit sie als Verordnung des Bundes

Geltung steht - zur Gänze aufzuheben. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie

folge Aufhebung von (Teilen des) §17 NÖGUS-G 2006 auch als Verordnung des Landes Niederösterreich der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie

sofern gegen ihre gesetzliche Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts nicht zulassen würden, als unzutreffend erwiesen (E v 30.06.2022, G334-341/2021, V265/2021). §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 werden daher, soweit diese Verordnung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie

folge Aufhebung von (Teilen des) §17 NÖGUS-G 2006 auch als Verordnung des Landes Niederösterreich der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie

sofern gegen ihre gesetzliche Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts nicht zulassen würden, als unzutreffend erwiesen (E v 30.06.2022, G334-341/2021, V265/2021). §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020

der Fassung der ÖSG VO 2021 werden daher, soweit diese Verordnung als Verordnung des Landes Niederösterreich

Geltung steht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G119.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.