G 2005, der die Antragstellerin angehört, Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (damals §5 Abs4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205-0 idF LGBl 9205-3) gehabt. Der Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit könnte im vorliegenden Fall (er besteht in einer behaupteten Gesetzeslücke in der Gesetzgebung des Landes) aus kompetenzrechtlichen Gründen sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder auch in einem anderen Landesgesetz liegen:Die von der Antragstellerin begehrten Leistungen sozialer Mindestversorgung können sowohl vom NÖ Grundversorgungsgesetz erfasst sein als auch von der niederösterreichischen Sozialhilfegesetzgebung, wie sie in erster Linie im NÖ SAG geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung des §4 Abs2 NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl 9240-2) und ihrer Novellierung im Jahr 2015 Landesgesetzblatt 80 aus 2015,) hätte die Personengruppe
G 2005, der die Antragstellerin angehört, Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (damals §5 Abs4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3) gehabt. Der Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit könnte im vorliegenden Fall (er besteht in einer behaupteten Gesetzeslücke in der Gesetzgebung des Landes) aus kompetenzrechtlichen Gründen sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder auch in einem anderen Landesgesetz liegen: Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung
Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich und unionsrechtlich verpflichtet. Der Kompetenztatbestand "Asyl" umfasst nach der Rsp des VfGH auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen, sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen"
Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich §55 AsylG 2005 auf ein "Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Abs1 Z3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 eingeführt, er existierte davor nicht. "Asyl" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art10 Abs1 Z3 B-VG. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich §55 AsylG 2005 auf ein "Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Abs1 Z3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, eingeführt, er existierte davor nicht. "Asyl" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art10 Abs1 Z3 B-VG. Mangels Zusammenhangs mit der Angelegenheit des "Asyls" fällt die finanzielle Unterstützung von Personen mit derartiger Aufenthaltsberechtigung unter den Tatbestand des "Armenwesens"
Abs1 Z1 B-VG, weil es um die Unterstützung von Menschen ausschließlich auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit geht, ebenso wie etwa die Grundversorgung von subsidiär Schutzberechtigten oder anderen Personen nach Abschluss des Asylverfahrens. Das hat zur Folge, dass Leistungen, wie sie die Antragstellerin im zugrunde liegenden Anlassverfahren begehrt, sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder in einem anderen Landesgesetz geregelt sein könnten. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, in welchem auf Art12 Abs1 Z1 B-VG gestützten Gesetz er entsprechende Leistungen vorsieht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin den Aufhebungsantrag zu eng gefasst: Die von ihr als verfassungsrechtlich erforderlich behauptete Regelung könnte sich systematisch an jeder Stelle des ganzen §4 Abs2 NÖ Grundversorgungsgesetz oder auch in einem anderen Landesgesetz finden. Es wäre also zumindest dieser ganze Absatz zu beseitigen, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die Regelung nach seinen Vorstellungen so zu gestalten, dass die Rechtslage im Hinblick auf die behaupteten Bedenken verfassungskonform ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:G172.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.