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{'item': 'V135/2022'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2022 GeschäftszahlV135/2022 LeitsatzAblehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der Agrarmarkttransparenzverordnung betreffend die monatliche Meldepflicht für Erstankäufe mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 5 000 Tonnen Getreide aus bestimmten Erzeugnissen aus biologischer Produktion; Sicherung der Lebensmittelversorgung durch aus der Meldepflicht resultierende Transparenz und Eingriffsmöglichkeit RechtssatzVor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zur sachlichen Rechtfertigung von Preis-Meldepflichten) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (AgrarmarkttransparenzV), BGBl II 312/2021, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die AgrarmarkttransparenzV wurde in Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erlassen, um ausreichende Informationen für eine umfassende und aussagekräftige Marktbeurteilung auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu erhalten, um auf Grund dieser Daten gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise Eingriffe in das Marktgeschehen durch Ergreifen von Interventionsmaßnahmen oder zur Sicherung der Lebensmittelversorgung, setzen zu können. Die Preis-Meldepflicht stellt dabei ein adäquates und sachlich gerechtfertigtes Mittel dar. Konkret bestand entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit der Implementierung einer monatlichen Meldung für die in Anhang II Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 genannten Erzeugnisse aus biologischer Produktion. Auch wenn einzelne Erzeugnisse aus biologischer Produktion in den Kursblättern der Börsen in Wien und Wels aufgelistet sind, entsprechen diese nicht dem Meldeumfang gemäß Anhang II Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/

  1. Der Verordnungsgeber hat die ihm gemäß §23 MOG 2007 eingeräumte Ermächtigung dabei nicht überschritten.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zur sachlichen Rechtfertigung von Preis-Meldepflichten) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (AgrarmarkttransparenzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2021,, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die AgrarmarkttransparenzV wurde in Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erlassen, um ausreichende Informationen für eine umfassende und aussagekräftige Marktbeurteilung auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu erhalten, um auf Grund dieser Daten gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise Eingriffe in das Marktgeschehen durch Ergreifen von Interventionsmaßnahmen oder zur Sicherung der Lebensmittelversorgung, setzen zu können. Die Preis-Meldepflicht stellt dabei ein adäquates und sachlich gerechtfertigtes Mittel dar. Konkret bestand entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit der Implementierung einer monatlichen Meldung für die in Anhang römisch zwei Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 genannten Erzeugnisse aus biologischer Produktion. Auch wenn einzelne Erzeugnisse aus biologischer Produktion in den Kursblättern der Börsen in Wien und Wels aufgelistet sind, entsprechen diese nicht dem Meldeumfang gemäß Anhang römisch zwei Z1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/
  2. Der Verordnungsgeber hat die ihm gemäß §23 MOG 2007 eingeräumte Ermächtigung dabei nicht überschritten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2022:V135.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.