Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

G223/2022 (G223/2022-26)

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2023 GeschäftszahlG223/2022 (G223/2022-26) Sammlungsnummer20598 LeitsatzVerstoß einer Bestimmung des ABGB betreffend die Rangfolge der Obsorge bei Verhinderung der Eltern gegen das BVG über die Rechte von Kindern; Kreis der mit der Obsorge bevorzugt zu betrauenden Personen (anderer Elternteil, Groß- oder Pflegeeltern) zu eng; Notwendigkeit der Erweiterung des privilegierten Personenkreises auch auf Geschwister, Tanten, Onkel, Urgroßeltern sowie andere geeignete Angehörige der (sozialen) Familie RechtssatzVerfassungswidrigkeit des §178 Abs1 zweiter und dritter Satz sowie der Wortfolgen "noch Großeltern oder Pflegeeltern" und "oder betraut werden können" in §204 ABGB idF BGBl I 15/2013. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2024.Verfassungswidrigkeit des §178 Abs1 zweiter und dritter Satz sowie der Wortfolgen "noch Großeltern oder Pflegeeltern" und "oder betraut werden können" in §204 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2024.

Das Gesetz sieht bei der Betrauung mit der Obsorge ein "starres" Rangverhältnis vor. (Ältere) Geschwister, Tanten, Onkel, Urgroßeltern oder andere geeignete Angehörige der (sozialen) Familie können erst dann mit der Obsorge betraut werden, wenn weder der andere Elternteil noch die Groß- oder Pflegeeltern zur Übernahme der Obsorge geeignet sind. Die genannten Personen haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der Pflegeelternschaft mit der Obsorge für das Kind betraut zu werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes über die Obsorge bereits in deren Haushalt eingegliedert war. Die bloße Absicht, ein Kind erst in den Haushalt aufnehmen oder in Zukunft die Pflege und Erziehung auszuüben zu wollen, genügt nicht, um als Pflegeeltern iSd §184 ABGB qualifiziert werden zu können.

Die angefochtenen Bestimmungen bewirken, dass etwa Geschwister, Tanten, Onkel, Urgroßeltern oder andere geeignete Angehörige der (sozialen) Familie kategorisch von der Möglichkeit, mit der Obsorge für das Kind betraut zu werden, ausgeschlossen werden, wenn jemand aus dem Kreis der vom Gesetz bevorzugten Personen (anderer Elternteil, Groß- und Pflegeeltern) zur Übernahme der Obsorge geeignet ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kindeswohl eigentlich die Betrauung einer nicht bevorzugten Person mit der Obsorge geböte.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G223.2022

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.