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{'item': 'G216/2022'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG216/2022 LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ASVG betreffend die V

der gesetzlichen Sozialversicherung

nerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "sowohl

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder)

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz"

§251aASVG id

F BGBl I 3/2013, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)"

§236Abs1 ASVG id

F BGBl I 28/2021 sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1

nerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten"

§236

Abs2 leg cit) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, zum

der gesetzlichen Sozialversicherung

nerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "sowohl

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder)

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz"

§251a

ASVG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)"

§236

Abs1 ASVG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1

nerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten"

§236

Abs2 leg cit) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G216.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.