RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlV138/2022 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV mangels hinreichend konkreter Darlegung der aktuellen unmittelbaren Betroffenheit RechtssatzUnzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§2, 2a, 3 und 4 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV, LGBl 12/2022, betreffend Betretungsverbote von Betriebsstätten des Gastgewerbes, Sportstätten und Kundenbereichen mangels 2G-Nachweis.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§2, 2a, 3 und 4 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV, Landesgesetzblatt 12 aus 2022,, betreffend Betretungsverbote von Betriebsstätten des Gastgewerbes, Sportstätten und Kundenbereichen mangels 2G-Nachweis. Gemäß §10 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV iVm §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV sind von der 2G-Nachweispflicht nach dieser Verordnung unter anderem jene Personen ausgenommen, die "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Eine antragstellende Partei muss zur Darlegung ihrer Betroffenheit durch eine 2G-Regel nicht begründen, warum sie nicht geimpft ist. Indem der Antragsteller aber vorbringt, dass ihm von einer Drittimpfung wegen "gerade bei [s]einen gesundheitlichen Problemen kontraproduktiven unerwünschten Nebenwirkungen" ärztlich abgeraten worden sei, legt er nahe, dass die Impfung für ihn mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre. Diesfalls wäre der Antragsteller von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen. Da der VfGH bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit vom Antragsvorbringen auszugehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr begründen, die den Ausnahmetatbestand erfüllt.Gemäß §10 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in Verbindung mit §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV sind von der 2G-Nachweispflicht nach dieser Verordnung unter anderem jene Personen ausgenommen, die "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Eine antragstellende Partei muss zur Darlegung ihrer Betroffenheit durch eine 2G-Regel nicht begründen, warum sie nicht geimpft ist. Indem der Antragsteller aber vorbringt, dass ihm von einer Drittimpfung wegen "gerade bei [s]einen gesundheitlichen Problemen kontraproduktiven unerwünschten Nebenwirkungen" ärztlich abgeraten worden sei, legt er nahe, dass die Impfung für ihn mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre. Diesfalls wäre der Antragsteller von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen. Da der VfGH bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit vom Antragsvorbringen auszugehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr begründen, die den Ausnahmetatbestand erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Antragstellers nichts zu ändern, dass in seinem Fall keine Ausnahme von der Impfpflicht gemäß §2 COVID-19-Impflichtverordnung vorliege. Diese Bestimmung nimmt in Z2 nämlich nur Personen von der Impfpflicht aus, die nicht ohne "konkrete und ernstliche" Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und ist damit enger formuliert als §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV. Der Antragsteller kann daher von der 2G-Pflicht nach der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV ausgenommen sein, ohne auch den Ausnahmetatbestand des §2 COVID-19-Impflichtverordnung zu erfüllen. Soweit mit Nuvaxovid bereits ein "Totimpfstoff" zugelassen und verfügbar ist, steht dies einer Ausnahme des Antragstellers von der 2G-Nachweispflicht - welche nur besteht, wenn man mit keinem der verfügbaren Impfstoffe geimpft werden kann - entgegen. Der Antragsteller könnte die Gefahr für seine Gesundheit nämlich nur mit einem "Totimpfstoff herkömmlicher Technologie (inaktiviertes Komplettvirus)" minimieren, worunter offenbar keiner der bereits verfügbaren Impfstoffe zu verstehen ist ("sobald ein solcher zugelassen und verfügbar ist"). Da die mangelnde Darlegung der Betroffenheit nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähig ist, hat auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Replik, dass tatsächlich keine Gefahr für Leben oder Gesundheit vorliege, außer Betracht zu bleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V138.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.