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{'item': 'V161/2022'}

Obsah (5)§10§5§6§1§2

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlV161/2022 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV betreffend die Pfl

risikobehafteter Umgebung keine geeigneten gelinderen Mittel zur Verhinderung eines Systemrisikos für die Gesundheitsversorgung angesichts der Omikron-Variante; Verhältnismäßigkeit des langanhaltenden

tensiven Grundrechtseingriffs angesichts der Möglichkeit der Abholung von Speisen und Getränken sowie des Betretens von Sportstätten im Freien RechtssatzAbweisung eines

dividualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen (§1 Abs1, §2, §2a, §3, der Wortfolge "anstelle eines 2G-Nachweises oder eines 2G-Nachweises und eines zusätzlichen Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)"

§10Abs3 und §10 Abs4 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) der Wr COVID-19-Basismaßnahmenbegleit

V. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "einen 2G-Nachweis und zusätzlich"

§5Abs1 Wr COVID-19-Basismaßnahmenbegleit

V idF LGBl 14/2022und der Wortfolge "einen 2G-Nachweis und zusätzlich"

§6

Abs1 leg cit betreffend den Einlass von Besuchern

Alten- und Pflegeheime sowie Krankenanstalten mangels hinreichender Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit.Abweisung eines

dividualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen (§1 Abs1, §2, §2a, §3, der Wortfolge "anstelle eines 2G-Nachweises oder eines 2G-Nachweises und eines zusätzlichen Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)"

§10Abs3 und §10 Abs4 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) der Wr COVID-19-Basismaßnahmenbegleit

V. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "einen 2G-Nachweis und zusätzlich"

§5Abs1 Wr COVID-19-Basismaßnahmenbegleit

V

der Fassung LGBl 14/2022und der Wortfolge "einen 2G-Nachweis und zusätzlich"

§6

Abs1 leg cit betreffend den Einlass von Besuchern

Alten- und Pflegeheime sowie Krankenanstalten mangels hinreichender Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit. Auf Basis der gesetzlichen Grundlagen hat der Landeshauptmann von Wien die Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV erlassen, die vom 05.03.2022 bis zum Ablauf des 15.04.2022

unterschiedlichen Fassungen

Kraft stand. Diese legte iSd §7 Abs2 COVID-19-MG zusätzliche Maßnahmen zur im selben Zeitraum

Kraft stehenden COVID-19-BMV des BMSGPK fest,

sbesondere die Pflicht zur Vorlage eines näher definierten Impf- oder Genesungsnachweises (2G-Nachweis) beim Betreten von Gastgewerbebetrieben und Sportstätten

geschlossenen Räumen. Hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen: Der Verordnungsgeber hat

den Verordnungsakten die erforderliche aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen dargelegt. Er hat die angefochtenen Maßnahmen im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation (§1 Abs7 COVID-19-MG) angewendet. Er hat zudem hinreichend dargetan, auf welcher

formationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Entscheidung über die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung getroffen wurde. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Aus den im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gültigen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums zu COVID-19-Impfungen ergibt sich, dass eine Bestimmung neutralisierender Antikörper vor einer Impfung weder erforderlich noch empfohlen ist. "Bis dato" konnte kein Antikörpertiter definiert werden, welcher angibt, ab wann man von einer Schutzwirkung ausgehen kann. Zudem geht aus den "Fachlichen Begründungen" zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 34/2022, auf welche die Erläuterungen der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung hinsichtlich der - einen Nachweis neutralisierender Antikörper nicht mehr einschließenden - Definition eines 2G-Nachweises verweisen, hervor, dass "trotz Unsicherheiten hinsichtlich Omikron" von Personen, die unter diese 2G-Definition fallen, anhand der näher erläuterten verfügbaren Daten eine deutlich geringere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die nicht unter diese Definition fallen. Der VfGH vermag dem Landeshauptmann daher nicht entgegenzutreten, wenn dieser angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch unzureichenden wissenschaftlichen Datengrundlage zur Risikoreduktion neutralisierender Antikörper einerseits und angesichts der

diesem Zeitpunkt dominanten Omikron-Variante anderseits im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraumes von einer Gleichstellung jener Personen, deren Genesung bereits längere Zeit zurückliegt, die aber (noch) über neutralisierende Antikörper verfügen, mit geimpften und rezent genesenen Personen abgesehen hat. Der Landeshauptmann hat mit dieser Unterscheidung

§1

Abs1 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung weder gegen §1 Abs5a COVID-19-MG verstoßen, noch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes oder Art8 EMRK verletzt.Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Aus den im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gültigen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums zu COVID-19-Impfungen ergibt sich, dass eine Bestimmung neutralisierender Antikörper vor einer Impfung weder erforderlich noch empfohlen ist. "Bis dato" konnte kein Antikörpertiter definiert werden, welcher angibt, ab wann man von einer Schutzwirkung ausgehen kann. Zudem geht aus den "Fachlichen Begründungen" zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 34 aus 2022,, auf welche die Erläuterungen der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung hinsichtlich der - einen Nachweis neutralisierender Antikörper nicht mehr einschließenden - Definition eines 2G-Nachweises verweisen, hervor, dass "trotz Unsicherheiten hinsichtlich Omikron" von Personen, die unter diese 2G-Definition fallen, anhand der näher erläuterten verfügbaren Daten eine deutlich geringere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die nicht unter diese Definition fallen. Der VfGH vermag dem Landeshauptmann daher nicht entgegenzutreten, wenn dieser angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch unzureichenden wissenschaftlichen Datengrundlage zur Risikoreduktion neutralisierender Antikörper einerseits und angesichts der

diesem Zeitpunkt dominanten Omikron-Variante anderseits im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraumes von einer Gleichstellung jener Personen, deren Genesung bereits längere Zeit zurückliegt, die aber (noch) über neutralisierende Antikörper verfügen, mit geimpften und rezent genesenen Personen abgesehen hat. Der Landeshauptmann hat mit dieser Unterscheidung

§1

Abs1 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung weder gegen §1 Abs5a COVID-19-MG verstoßen, noch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes oder Art8 EMRK verletzt. Kein Verstoß gegen Art8 EMRK: Der Landeshauptmann konnte sowohl davon ausgehen, dass die Einlassregelungen der §§2 Abs1 erster Satz und 3 erster Satz Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, die das Betreten von Gastgewerbebetrieben und Sportstätten

geschlossenen Räumen an das Vorliegen eines 2G-Nachweises knüpfen, dazu führen, dass sich an diesen - angesichts der fehlenden Möglichkeit, durchgehend Schutzmasken zu tragen - besonders risikogeneigten Orten nur Personen aufhalten, die auf Grund ihres Immunstatus im Falle einer

fektion deutlich seltener einen Spitalsaufenthalt benötigen, als auch

Bezug auf die Omikron-Variante das Systemrisiko für die Gesundheitsversorgung stärker von ungeimpften und nicht rezent genesenen Personen ausgeht. Der Landeshauptmann hat im Verordnungsakt nachvollziehbar dargelegt, dass für den hier relevanten Zeitraum weiterhin eine angespannte epidemiologische Lage vorlag, wenngleich erste Öffnungsschritte möglich waren. So wurden mit der 2. Novelle die 2G-Einlassregeln für Gastgewerbebetriebe und Sportstätten auf geschlossene Räume eingeschränkt. Der Einwand der Antragstellerin, dass die angefochtenen Maßnahmen, konkret die 2G-Einlassregeln, nicht das gelindeste Mittel darstellten, trifft für die hier zu beurteilende Rechtslage nicht zu. Mit Blick auf die starke Belastung der Spitalskapazitäten,

sbesondere auf den Normalstationen, und die unverändert sehr hohen

fektionszahlen war ein besonders behutsames und vorsichtiges Vorgehen unabdingbar. Der Landeshauptmann hat mit der 2. Novelle zur Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung bereits erste Lockerungsschritte vorgenommen. Auf Grund der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung immer noch angespannten epidemiologischen Lage ist dem Landeshauptmann aber nicht entgegenzutreten, wenn er die Beibehaltung des Erfordernisses eines 2G-Nachweises

geschlossenen Räumen von Gastgewerbebetrieben und Sportstätten zu diesem Zeitpunkt weiterhin als gelindestes Mittel erachtet hat. Im Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation kommt es nicht auf einzelne Kriterien an, sondern auf die Gesamtbetrachtung der Lage durch den Verordnungsgeber und dessen Prognose; die Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen,

sbesondere die Bettenbelegung auf den Normal- und

tensivstationen, stellen ein gewichtiges Kriterium dar. Im Zeitpunkt der Verordnungserlassung waren diese Kapazitäten, besonders im Bereich der Normalstationen, stark belastet. Auch hinsichtlich des Kriteriums der Übertragbarkeit, gemessen

sbesondere an der 7-Tages-

zidenz, ist darauf hinzuweisen, dass zur Bewertung der epidemiologischen Situation nicht allein maßgeblich ist, dass diese, wie die Antragstellerin vorbringt, "stark rückläufig" ist, wenn sie sich damit - wie vorliegend - weiterhin auf überaus hohem Niveau befindet. Auch die Clusteranalysen der AGES, nach denen

einem näher genannten Zeitraum 80-90 % der Übertragungen im Haushalt stattgefunden hätten, während nur 0,0-0,3 % der

fektionen auf sportliche Aktivitäten und 0,0-0,7 % auf die Gastronomie zurückzuführen seien, vermag die Wirkungslosigkeit der Maßnahmen nicht zu belegen. Der Landeshauptmann verweist

diesen Zusammenhang nachvollziehbar darauf, dass die Clusteranalysen der AGES großen Limitationen unterlägen, weil die Abklärung der

fektionsquelle

manchen Settings, etwa im gemeinsamen Haushalt, sehr viel leichter falle als

anderen, etwa

Gastronomiebetrieben.

Anbetracht der hohen Fallzahlen im Zuge der Omikron-Welle habe auch nur ein geringer Teil der

fektionen aufgeklärt werden können. Das Vorhandensein eines negativen PCR-Testergebnisses auf eine

fektion mit SARS-CoV-2 reduziert zwar - für einen kurzen Zeitraum - die Wahrscheinlichkeit einer bestehenden

fektion und kann daher ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus darstellen. Der Landeshauptmann legt nachvollziehbar dar, dass die Omikron-Variante mit einem wesentlich rascheren Anstieg der

fektiosität einhergehe, sodass sich Personen auch bei noch gültigem Testergebnis schon

der beginnenden

fektiösen Phase befinden könnten. Zudem schütze ein negatives Testergebnis allenfalls die Kontaktpersonen des Getesteten, nicht aber den Getesteten selbst. Der Verordnungsgeber ging vertretbarerweise davon aus, dass ungeimpfte und nicht rezent genesene Personen im Falle einer

fektion deutlich häufiger einen Spitalsaufenthalt benötigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn dieser die (bloße) Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses als gelinderes Mittel für nicht geeignet hielt, um eine systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Die Maskenpflicht kann

"Risikosettings" nicht als geeignetes gelinderes Mittel

s Treffen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat Gastronomiebetriebe und Sportstätten gerade deshalb als besonders risikogeneigte Orte den angefochtenen Beschränkungen unterworfen, weil es dort - bei der Konsumation von Speisen und Getränken bzw der unmittelbaren Sportausübung - nicht durchgehend möglich ist, Schutzmasken zu tragen. Hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK ist darauf Bedacht zu nehmen, dass 2G-Nachweispflichten für das Betreten von Gastronomiebetrieben und Sportstätten

sgesamt bereits seit 12.12.2021 durchgehend

Geltung standen. Die angefochtenen Maßnahmen der §§2 Abs1 erster Satz und 3 erster Satz Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung greifen daher

tensiv

die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre der Antragstellerin ein. Der Verordnungsgeber hat jedoch mit diesen Bestimmungen keine

sgesamt unangemessenen Maßnahmen erlassen. Mit dem gesundheitspolitischen Ziel der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit der Gewährleistung der medizinischen Versorgung wird ein Ziel von erheblichem Gewicht verfolgt. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen kann zudem

s Treffen geführt werden, dass sich diese

der angefochtenen Fassung auf geschlossene Räume beschränkt haben. Das Betreten von Gastronomiebetrieben und Sportstätten im Freien war auch ohne 2G-Nachweis wieder möglich. Zudem waren

§2

Abs2 Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung Ausnahmen für Gastgewerbetriebe

Betreuungs- und Bildungseinrichtungen sowie Betrieben vorgesehen und gemäß §2a leg cit ganz allgemein die Abholung von Speisen und Getränken zulässig, wodurch die Schwere des Eingriffes

die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen abgemildert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V161.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.