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{'item': ['G144/2023', 'G146/2023']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG144/2023; G146/2023 LeitsatzZurückweisung eines Antrags des LVwG Vorarlberg auf Aufhebung näher bezeichneter Teile

§140

Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen"

§140

Abs3 zweiter Satz sowie den dritten Satz

§140Abs3 Ärzte

G 1998 idF BGBl I 140/2003 als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2024

Kraft tritt. Nach der stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Die näher genannten Wortfolgen

§140Abs3 Ärzte

G 1998 sowie der dritte Satz

§140

Abs3 leg cit sind bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar. Der vorliegende Antrag ist daher diesbezüglich mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.Mit E v 06.03.2023, G237/2022 ua, hob der VfGH die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird"

§140

Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen"

§140

Abs3 zweiter Satz sowie den dritten Satz

§140Abs3 Ärzte

G 1998

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2003, als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2024

Kraft tritt. Nach der stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Die näher genannten Wortfolgen

§140Abs3 Ärzte

G 1998 sowie der dritte Satz

§140

Abs3 leg cit sind bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar. Der vorliegende Antrag ist daher diesbezüglich mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der weiteren angefochtenen Rechtsvorschriften mit jenen übereinstimmen, die den Anträgen im Verfahren zu G237/2022 ua zugrunde lagen, und da der VfGH diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeiten erkannt und jene Gerichtsanträge daher im Übrigen abgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung der übrigen angefochtenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Der Umstand, dass das LVwG zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Entscheidung vom 06.03.2023, G237/2022 ua, noch keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern. (Vgl B v 13.06.2023, G146/2023). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G144.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.