RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlG13/2023 ua LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen einer Bestimmung des RStDG betreffend die Zuständigkeit des Personalsenats für Dienstbeurteilungen der Richter des Bundesverwaltungsgerichts; durch die kollegiale Besorgung der Dienstbeurteilung als Aufgabe der Justizverwaltung des — ein Surrogat zur Vollversammlung darstellenden — Personalsenats werden die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch das Gericht vor; sachlicher Zusammenhang der Dienstbeurteilung mit der dem Personalsenat verfassungsgesetzlich zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu erstatten RechtssatzAbweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §209 Z3 RStDG idF BGBl I 120/2012.Abweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §209 Z3 RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,. Die Erstellung der Dienstbeurteilung inklusive Gesamtbeurteilung nach §53, §54 iVm §209 Z3 RStDG für Richter des BVwG stellt eine Aufgabe der Justizverwaltung dar. §209 Z3 RStDG weist diese Aufgabe dem Personalsenat des BVwG zur kollegialen Besorgung zu, sodass eine Vollziehung durch ein Gericht vorliegt. Bei der Dienstbeurteilung handelt es sich um eine Entscheidung des Personalsenates des BVwG, die vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Es liegt somit eine Aufgabe vor, die als ein vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist.Die Erstellung der Dienstbeurteilung inklusive Gesamtbeurteilung nach §53, §54 in Verbindung mit §209 Z3 RStDG für Richter des BVwG stellt eine Aufgabe der Justizverwaltung dar. §209 Z3 RStDG weist diese Aufgabe dem Personalsenat des BVwG zur kollegialen Besorgung zu, sodass eine Vollziehung durch ein Gericht vorliegt. Bei der Dienstbeurteilung handelt es sich um eine Entscheidung des Personalsenates des BVwG, die vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Es liegt somit eine Aufgabe vor, die als ein vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist. Die Zusammensetzung des Personalsenates des BVwG wird durch §10 BVwGG iVm §209 Z2 RStDG geregelt, wonach diesem der Präsident und der Vizepräsident des BVwG (als Mitglieder kraft Amtes) und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder (Wahlmitglieder) angehören. Den Anforderungen an Senate iSd Art135 Abs1 B-VG wird der Personalsenat schon auf Grund der Mitglieder kraft Amtes nicht gerecht. Allerdings entspricht die Zusammensetzung den Voraussetzungen des Art134 Abs3 B-VG, der die vorschlagsberechtigte Bundesregierung verpflichtet, vor der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte des Bundes durch den Bundespräsidenten einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Zudem betraut §2 Abs4 BVwGG den Personalsenat des BVwG mit der Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des BVwG. Daher handelt es sich bei dem durch §209 Z3 RStDG mit der Dienstbeurteilung betrauten Kollegialorgan um den bereits in der Verfassung verankerten - und ein Surrogat zur Vollversammlung bildenden - Ausschuss iSd Art134 Abs3 B-VG.Die Zusammensetzung des Personalsenates des BVwG wird durch §10 BVwGG in Verbindung mit §209 Z2 RStDG geregelt, wonach diesem der Präsident und der Vizepräsident des BVwG (als Mitglieder kraft Amtes) und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder (Wahlmitglieder) angehören. Den Anforderungen an Senate iSd Art135 Abs1 B-VG wird der Personalsenat schon auf Grund der Mitglieder kraft Amtes nicht gerecht. Allerdings entspricht die Zusammensetzung den Voraussetzungen des Art134 Abs3 B-VG, der die vorschlagsberechtigte Bundesregierung verpflichtet, vor der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte des Bundes durch den Bundespräsidenten einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Zudem betraut §2 Abs4 BVwGG den Personalsenat des BVwG mit der Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des BVwG. Daher handelt es sich bei dem durch §209 Z3 RStDG mit der Dienstbeurteilung betrauten Kollegialorgan um den bereits in der Verfassung verankerten - und ein Surrogat zur Vollversammlung bildenden - Ausschuss iSd Art134 Abs3 B-VG. Die Verfassung steht der Zuständigkeit des Personalsenates des BVwG somit nicht entgegen, zumal die Dienstbeurteilung ob der allfällig daraus resultierenden dienstrechtlichen Konsequenzen als dienstrechtliche Angelegenheit anzusehen ist. Die Dienstbeurteilung steht damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich dem Ausschuss nach Art134 Abs3 B-VG zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu erstatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G13.2023
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