RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlV242/2022 (V242/2022-10) LeitsatzAufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Gänserndorf betreffend die Rückwidmung von Bauland in Grünland-Spielplätze mangels Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen im Verfahren zur Erlassung der Verordnung; kein ausreichender Änderungsanlass für die — der Vergrößerung eines bestehenden Spielplatzes dienende — Umwidmung; keine Verständigung des Eigentümers des Grundstücks über die beabsichtigte Änderung sowie keine Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gänserndorf vom 09.09.1998, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde hinsichtlich der Widmung "Grünland - Spielplätze" für das Grundstück Nr 1338, EZ906, KG 6006 Gänserndorf. Für die Erlassung der Verordnung bestand weder eine ausreichende auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung noch ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland - Wohngebiet" auf "Grünland - Spielplätze". Den Verordnungsakten ist keine der Verordnungserlassung vorausgehende, auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung hinsichtlich der Rückwidmung des Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland - Spielplätze" zu entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die neu erarbeiteten Planungsziele auf einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen fußen, sodass eine Rückwidmung von Bauland in Grünland auch im Einzelfall gerechtfertigt wäre. Der stRsp zufolge werden durch die Abänderung von Plänen "erworbene Rechte schwerstens berührt", sodass von einer erschwerten Abänderbarkeit ausgegangen werden kann. Ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" auf "Grünland - Spielplätze" konnte nicht festgestellt werden, zumal die Umwidmung lediglich der Vergrößerung einer bereits als öffentlicher Spielplatz gewidmeten und genutzten Fläche dient, ein solcher Bedarf jedoch in keiner Weise begründet wurde. Es besteht kein Zweifel, dass die Reduzierung von Bauland auf Grund der hohen Baulandreserven insbesondere im Bereich "Gänserndorf-Süd" bei Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes als Leitgedanke mitbestimmend war. Dennoch ist in Anbetracht der Grundlagenforschung sowie der im Verordnungstext festgelegten Ziele und Maßnahmen jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Leitgedanke für die Umwidmung des konkreten Grundstückes maßgeblich war. Vielmehr stellt eine solche Behauptung vor dem Hintergrund der Verordnungsakten keine ausreichende Begründung dar. Schließlich wurde die gebotene Abwägung des Interesses an der Bestandskraft der Widmung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Eigentümerin an der Beibehaltung der Baulandwidmung mit dem öffentlichen Interesse an der Änderung der Flächenwidmung nicht vorgenommen. Zumindest ist eine derartige Interessenabwägung den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Die damalige Grundstückseigentümerin wurde nicht gemäß §21 Abs2 NÖ ROG 1976 über die Absicht der Stadtgemeinde Gänserndorf zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verständigt. Eine Erhebung von durch die Eigentümerin vorgebrachten Interessen fand demnach nicht statt. Offenkundig stellte die Gemeinde auch keine Überlegungen darüber an, ob und inwiefern der Eigentümerin auf Grund der Rückwidmung ihres Grundstückes ein Entschädigungsanspruch gemäß §24 NÖ ROG 1976 zukommt. Dabei erscheint insbesondere bedenklich, dass das Grundstück im Gegensatz zu den beiden in westlicher Richtung angrenzenden, bereits als "Grünland - Spielplätze" gewidmeten Grundstücken, nach wie vor nicht als öffentlicher Spielplatz genutzt wird, die Rückwidmung für den Grundstückseigentümer jedoch die weitestgehende wirtschaftliche Entwertung seines Grundbesitzes bedeutet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V242.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.