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{'item': 'V23/2023 (V23/2023-14)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlV23/2023 (V23/2023-14) LeitsatzAufhebung der Wortfolge einer Einreihungsverordnung einer Kärntner Gemeinde hinsichtlich der Erklärung eines Privatwegs zur Verbindungsstraße mangels nachvollziehbarer Ermittlungen zur Frage des Bestehens von Gemeingebrauch sowie des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreihung von – in fremden Eigentum stehenden – Grundstücken RechtssatzGesetzwidrigkeit des Ausdrucks "0009 Schulweg L96 Wörthersee Straße Lindenweg" in §2 der "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 02.10.2012, Zahl: 612-0/S/2012, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde Maria Wörth als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung)". Den auf den angefochtenen Verordnungsausdruck Bezug habenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf den angefochtenen Ausdruck geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte. Insbesondere hat der Gemeinderat der Gemeinde Maria Wörth keine Erhebungen im Hinblick auf die Frage des Bestehens von Gemeingebrauch vorgenommen: Im vorgelegten Verordnungsakt findet sich in Bezug auf den angefochtenen Ausdruck lediglich der Hinweis "Schulweg Teilbereich Privatweg". Darüber hinaus ist den auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten eine tabellarische Übersicht zu entnehmen, in welcher der Schulweg, dessen Oberfläche asphaltiert ist, in die Kategorie Verbindungsweg eingereiht werden soll. Konkrete, auf den Schulweg bezogene Erhebungsschritte zur Frage des Vorliegens von Gemeingebrauch können dem Verordnungsakt nicht entnommen werden. Ebenso wenig findet sich im Verordnungsakt ein Hinweis, dass nach Ansicht des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth die Tatbestandsvoraussetzungen des §2 Abs1 litb K-StrG 2017 ("stillschweigende Widmung") erfüllt sein könnten. An dem Umstand eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einreihung des angefochtenen Ausdruckes als Verbindungsstraße vermag auch der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth vom 18.06.1970 betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit des ua über die Grundstücke der Antragsteller führenden Weges, der sich über die - zum damaligen Zeitpunkt - in der Natur erkenntliche bisherige Benützungsbreite von 3,50 Meter erstrecke, nichts zu ändern. Auch im Hinblick auf ins Treffen geführte Behauptung, wonach der oben genannte Feststellungsbescheid als Vertrag bzw Enteignungsverfahren zu sehen wäre und daher die Voraussetzungen des §3 Abs2 K-StrG 2017 erfüllt wären, ist den auf den angefochtenen Verordnungsausdruck Bezug habenden Akten keinerlei dokumentierter Hinweis zu entnehmen. Zudem hätte sich die verordnungserlassende Behörde vor dem Hintergrund ihres Vorbringens im Verordnungsakt nachvollziehbar mit den Auswirkungen des von ihr erwähnten Feststellungsbescheides auseinandersetzen müssen, insbesondere ob sich der Umfang des Weges im genannten Feststellungsbescheid mit dem nun eingereihten Wegverlauf deckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V23.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.