RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlV60/2023 LeitsatzKein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz betreffend das auf bestimmte Tageszeiten beschränkte Betretungsverbot für – im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs betriebene – Gastronomiebetriebe; Verköstigung der Beherbergungsgäste im Regelfall im Zeitraum zwischen 6 und 19 Uhr möglich; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt RechtssatzAbweisung eines Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung des §7
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (
- COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021.Abweisung eines Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung des §7
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (
- COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,. Kein Verstoß des §7 Abs6 erster Satz
- COVID-19-SchuMaV gegen den Gleichheitsgrundsatz: Dem Betretungsverbot für Betriebsstätten der Gastgewerbe lag die Intention zugrunde, deren ungünstigen epidemiologischen Verhältnissen (lange Verweildauer der Gäste, geselliges Beisammensein, verbale Interaktion) Rechnung zu tragen. Betriebsstätten der Gastgewerbe innerhalb von Beherbergungsbetrieben wurden von diesem Betretungsverbot ausgenommen, um die notwendige Versorgung der Beherbergungsgäste aufrecht zu erhalten. Im Hinblick auf die vergleichbaren epidemiologischen Gegebenheiten sollten diese den sonstigen Gastgewerbebetrieben im Übrigen aber so weit wie möglich gleichgestellt werden. Dieser weitgehenden Gleichstellung diente auch die zeitliche Beschränkung des §7 Abs6 erster Satz
- COVID-19-SchuMaV. Diese zeitliche Beschränkung basiert auf einer Durchschnittsbetrachtung, wonach Beherbergungsgäste in aller Regel die Möglichkeit hätten, sich innerhalb des Zeitraums von 6 bis 19 Uhr verköstigen zu lassen. Dies unterscheide diese Personengruppe von Betriebsangehörigen im Schichtbetrieb, die ihre Arbeit regelmäßig und in geradezu kennzeichnender Weise außerhalb der Normalarbeitszeiten verrichteten und daher auf eine Verköstigung außerhalb der Sperrstundenzeiten angewiesen seien. Bei Fällen von Beherbergungsgästen, denen die Rückkehr in ihre Unterkunft infolge der Wahrnehmung eines Ausgangsgrundes iSd §2 Abs1 Z1 bis 9 leg cit nicht rechtzeitig möglich sei, handle es sich demgegenüber um Einzelfälle. Das antragstellende Gericht geht bloß von "vereinzelten Personen" aus, die auf Grund eines Ausnahmegrundes vor 6 Uhr oder nach 19 Uhr verköstigt werden müssten. Dem Verordnungsgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er als Regelfall davon ausgeht, dass Beherbergungsgäste innerhalb des in §7 Abs6 erster Satz
- COVID-19-SchuMaV normierten Zeitraumes verköstigt werden können, Betriebsangehörige im Schichtbetrieb hingegen nicht. Die Differenzierung zwischen diesen Sachverhalten beruht somit auf Unterschieden im Tatsächlichen und ist sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen werden etwaige Härtefälle auch dadurch abgemildert, dass §7 Abs6 erster Satz leg cit die Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken in Beherbergungsbetrieben vor 6 Uhr und nach 19 Uhr nicht generell verunmöglicht, sondern sich nur auf das Betreten von in diesen befindlichen Gastgewerbebetriebsstätten bezieht. Außerhalb dieser, etwa in der Wohneinheit, waren Verabreichung und Konsumation weiterhin erlaubt. Auch Lieferservices waren gemäß §7 Abs8 leg cit vom Betretungsverbot des §7 Abs1 leg cit ausgenommen. Hinreichende und nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen der Stammfassung der
- COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021:Hinreichende und nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen der Stammfassung der
- COVID-19-SchuMaV, BGBl römisch zwei 58/2021: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat im Verordnungsakt dargelegt, dass er das angefochtene Betretungsverbot im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet hat. Er hat hinreichend dargetan, auf welcher Informationsbasis bzw auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung einer zeitlichen Beschränkung für das Betreten von ausgenommenen Betriebsstätten in §7 Abs6 erster Satz
- COVID-19-SchuMaV getroffen wurde. Die in weiterer Folge zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung erforderliche aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist damit hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen hinreichend erfolgt. Hinreichende Bestimmtheit des Begriffs "tunlichst" in §7 Abs3 zweiter Satz
- COVID-19-SchuMaV iSd Art18 B-VG: Bereits durch die Verwendung des Wortes "hat" kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei der Bestimmung des §7 Abs3 zweiter Satz
- COVID-19-SchuMaV nicht um einen bloßen Verhaltensvorschlag oder eine Obliegenheit, sondern um ein Gebot handelt. Das Wort "tunlichst" ist im vorliegenden Zusammenhang sowohl auf Grund des Wortlautes als auch in historischer und teleologischer Interpretation als "möglichst" zu interpretieren. Aus den Erwägungen bei Erlassung einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung des §7 Abs3 zweiter Satz leg cit geht hervor, dass mit dieser Bestimmung die Betriebsstätten der Gastgewerbe in Beherbergungsbetrieben jenen außerhalb von Beherbergungsbetrieben "so weit wie möglich" gleichgestellt werden sollten, indem die Betretung der Betriebsstätten auf das unbedingt erforderliche Ausmaß begrenzt wurde. Die Verabreichung und Konsumation hatte daher gemäß der in Rede stehenden Bestimmung immer dann in der Wohneinheit zu erfolgen, wenn dies möglich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V60.2023