RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlV333/2023 LeitsatzZurückweisung eines Aufhebungsantrags betreffend die IG-L-GeschwindigkeitsbeschränkungsV für die A12 Inntal Autobahn und die A13 Brenner Autobahn mangels Präjudizialität RechtssatzUnzulässigkeit eines Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung des §3 Abs1 litb vierter Spiegelstrich, in eventu §3 Abs1 litb, in eventu der gesamten IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung idF LGBl 145/2014.Unzulässigkeit eines Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung des §3 Abs1 litb vierter Spiegelstrich, in eventu §3 Abs1 litb, in eventu der gesamten IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 145 aus 2014,. §3 der angefochtenen (Stamm-)Fassung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl 145/2014, normierte für die darin angeführten Streckenabschnitte eine - zeitlich unbegrenzte - zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Durch die Novelle LGBl 19/2021 wurde die Verordnung ua insofern abgeändert, als diese nunmehr zwischen ganzjährigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen unterscheidet. §3 wurde insofern abgeändert, als er nunmehr (nur mehr) jene Streckenabschnitte enthält, auf denen eine ganzjährige Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Dazu wurden mehrere Spiegelstriche des §3 Abs1 gestrichen. Der neu eingefügte §3a enthält nunmehr all jene (in §3 Abs1 gestrichenen) Streckenabschnitte, die jeweils im Zeitraum vom 1.
- bis 31.
- eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufweisen.§3 der angefochtenen (Stamm-)Fassung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, Landesgesetzblatt 145 aus 2014,, normierte für die darin angeführten Streckenabschnitte eine - zeitlich unbegrenzte - zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Durch die Novelle Landesgesetzblatt 19 aus 2021, wurde die Verordnung ua insofern abgeändert, als diese nunmehr zwischen ganzjährigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen unterscheidet. §3 wurde insofern abgeändert, als er nunmehr (nur mehr) jene Streckenabschnitte enthält, auf denen eine ganzjährige Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Dazu wurden mehrere Spiegelstriche des §3 Abs1 gestrichen. Der neu eingefügte §3a enthält nunmehr all jene (in §3 Abs1 gestrichenen) Streckenabschnitte, die jeweils im Zeitraum vom 1.
- bis 31.
- eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufweisen. Die Novelle LGBl 19/2021 trat mit 30.01.2021 und damit weit vor dem Strafzeitpunkt - 04.06.2022 - in Kraft. Sowohl die belangte Behörde als auch das LVwGhätten daher §3 Abs1 litb zweiter Spiegelstrich IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl 145/2014 idF LGBl 19/2021, anzuwenden gehabt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass das LVwG §3 Abs1 bzw die gesamte IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung idF LGBl 145/2014 im vorliegenden Verfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.Die Novelle Landesgesetzblatt 19 aus 2021, trat mit 30.01.2021 und damit weit vor dem Strafzeitpunkt - 04.06.2022 - in Kraft. Sowohl die belangte Behörde als auch das LVwGhätten daher §3 Abs1 litb zweiter Spiegelstrich IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, Landesgesetzblatt 145 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2021,, anzuwenden gehabt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass das LVwG §3 Abs1 bzw die gesamte IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 145 aus 2014, im vorliegenden Verfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V333.2023