RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2023 GeschäftszahlV33/2023 (V33/2023-9) LeitsatzAufhebung einer Verordnung der Gemeinde Innsbruck betreffend die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe; keine Ausführungen betreffend die Art der – nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzabgabepauschale abgedeckten – finanziellen Belastungen für die Gemeinde; Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz kann nicht allein auf den Verkehrswert gestützt werden RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wegen Verstoßes gegen §4 Abs3 TFWAG. Die Verordnung stützt sich auf §4 Abs3 TFWAG, LGBl 79/2019, aufgehoben durch das TFLAG, LGBl 86/2022. Diese Bestimmung ermächtigte die Gemeinden die Höhe der Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes jeweils Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt waren. Innerhalb dieser Bandbreiten war bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Stadt Innsbruck hat mit der auf §4 Abs3 TFWAG gestützten Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung die Abgabe jeweils mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz festgelegt. Im Fall der Festlegung der - finanzverfassungsrechtlich als Zweitwohnsitzabgabe zu wertenden - Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen.Die Verordnung stützt sich auf §4 Abs3 TFWAG, Landesgesetzblatt 79 aus 2019,, aufgehoben durch das TFLAG, Landesgesetzblatt 86 aus 2022,. Diese Bestimmung ermächtigte die Gemeinden die Höhe der Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes jeweils Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt waren. Innerhalb dieser Bandbreiten war bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Stadt Innsbruck hat mit der auf §4 Abs3 TFWAG gestützten Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung die Abgabe jeweils mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz festgelegt. Im Fall der Festlegung der - finanzverfassungsrechtlich als Zweitwohnsitzabgabe zu wertenden - Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen. Da weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen sind, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben (Freizeitwohnsitzpauschale) abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig. Zwar legt die Tiroler Landesregierung dar, dass die Immobilienpreise in der Stadt Innsbruck im landesweiten Vergleich deutlich über jenen liegen, die in anderen Bezirken erzielt werden. Eine Ausschöpfung im Höchstsatz kann allerdings nicht allein auf die Höhe der Verkehrswerte gestützt werden, ohne die durch Freizeitwohnsitze bedingten überdurchschnittlichen Belastungen der Gemeinde für Freizeitwohnsitze darzulegen. Dazu führt der Stadtmagistrat Innsbruck in seiner Äußerung die Anzahl und Fläche der Parkanlagen sowie die Anzahl an Spiel- und Sportanlagen samt Zahl der Sport- und Spielgeräte sowie die Länge des Wander- und Radwegenetzes an, wobei er weiter ausführt, dass diese Infrastrukturen "zwar nicht ausschließlich, aber doch zu einem nicht geringen Teil einer touristischen Nutzung unterliegen, [...] ohne dass sich dieser Umstand in einer Zuweisung von Ertragsanteilen oder der Tourismusabgabe widerspiegeln würde". Diese allgemein gehaltenen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung darauf Bedacht genommen hätte, in welchem Ausmaß mit Freizeitwohnsitzen in Zusammenhang stehende Aufwendungen anfallen und in welchem Ausmaß diese durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegolten sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V33.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.