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{'item': 'G281/2022'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2023 GeschäftszahlG281/2022 LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Nö RaumOG betreffend die Leistung einer Entschädigung bei (un)entgeltlichem Erwerb von Baugrundstücken, wenn durch den Bebauungsplan die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung ausgeschlossen wird RechtssatzDie Antragstellerin behauptet einerseits die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014, weil diese Bestimmung eine Entschädigung lediglich für den Fall entgeltlichen Erwerbes des Baugrundstückes vorsehe, nicht aber - wie im Fall der Antragstellerin - für unentgeltliche, was der Judikatur des VfGH widerspreche. Sowohl eine systematische Interpretation als auch eine historische Interpretation ergeben eindeutig, dass §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014 sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge umfasst, sodass im Hinblick auf VfSlg 19.341/2011 keine Bedenken bestehen.Die Antragstellerin behauptet einerseits die Verfassungswidrigkeit des §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014, weil diese Bestimmung eine Entschädigung lediglich für den Fall entgeltlichen Erwerbes des Baugrundstückes vorsehe, nicht aber - wie im Fall der Antragstellerin - für unentgeltliche, was der Judikatur des VfGH widerspreche. Sowohl eine systematische Interpretation als auch eine historische Interpretation ergeben eindeutig, dass §36 Abs2 Z2 NÖ ROG 2014 sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge umfasst, sodass im Hinblick auf VfSlg 19.341 aus 2011, keine Bedenken bestehen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, §36 Abs2 Z1 und Z3 NÖ ROG 2014 sei verfassungswidrig, weil diese Vorschriften nicht für jede gravierende Einschränkung der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung eine Entschädigung vorsähen, ist sie auf die ständige Judikatur des VfGH zu verweisen (VfSlg 20.397/2020), wonach der Gesetzgeber nicht jedenfalls verpflichtet ist, eine Entschädigung vorzusehen. Der VfGH geht darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Entschädigung in jenen Fällen verfassungsrechtlich geboten sein kann, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Angesichts der Festlegungen im Bebauungsplan ist ein "Sonderopfer" der Antragstellerin nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt auch, dass die angefochtene Regelung nicht den von der Antragstellerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.Soweit die Antragstellerin vorbringt, §36 Abs2 Z1 und Z3 NÖ ROG 2014 sei verfassungswidrig, weil diese Vorschriften nicht für jede gravierende Einschränkung der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung eine Entschädigung vorsähen, ist sie auf die ständige Judikatur des VfGH zu verweisen (VfSlg 20.397 aus 2020,), wonach der Gesetzgeber nicht jedenfalls verpflichtet ist, eine Entschädigung vorzusehen. Der VfGH geht darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Entschädigung in jenen Fällen verfassungsrechtlich geboten sein kann, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Angesichts der Festlegungen im Bebauungsplan ist ein "Sonderopfer" der Antragstellerin nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt auch, dass die angefochtene Regelung nicht den von der Antragstellerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G281.2022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.