RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2023 GeschäftszahlE1414/2022 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Verpflichtung zur Zahlung jährlicher Verbandsbeiträge an einen Tourismusverband gemäß dem Sbg TourismusG 2003; Berechtigung zur Geltendmachung von Abzugsmöglichkeiten vom beitragspflichtigen Umsatz des Pflichtmitglieds auch bei nicht ordnungsgemäßen Eintragungen in der Beitragserklärung RechtssatzGegen die gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Erkenntnisses - §35 Abs4 iVm §40 Abs1 S TG 2003 - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dienen diese doch verwaltungsökonomischen Zwecken und ist es dem Abgabenpflichtigen auch zumutbar, schon im Rahmen der Erstellung der Beitragserklärung von der Abzugsmöglichkeit der nicht in Salzburg ausgeführten Umsätze Gebrauch zu machen. Allfällige Mängel in der Beitragserklärung können auch nach deren fristgerechter Abgabe Berücksichtigung finden.Gegen die gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Erkenntnisses - §35 Abs4 in Verbindung mit §40 Abs1 S TG 2003 - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dienen diese doch verwaltungsökonomischen Zwecken und ist es dem Abgabenpflichtigen auch zumutbar, schon im Rahmen der Erstellung der Beitragserklärung von der Abzugsmöglichkeit der nicht in Salzburg ausgeführten Umsätze Gebrauch zu machen. Allfällige Mängel in der Beitragserklärung können auch nach deren fristgerechter Abgabe Berücksichtigung finden. Aus dem angefochtenen Erkenntnis und aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Beitragserklärungen für die Jahre 2020 und 2021 von der ihr nach §35 Abs4 S TG 2003 zustehenden Abzugsmöglichkeit dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass sie in den Beitragserklärungen jeweils den im Land Salzburg ausgeführten und letztlich beitragspflichtigen Umsatz, nicht aber den Gesamtumsatz der Betriebsstätte und den davon nach §35 Abs4 S TG 2003 abzugsfähigen Umsatz aus den Lieferungen und Leistungen außerhalb des Landes Salzburg ausgewiesen hat. Aus den zugleich mit den Beitragserklärungen eingereichten Beilagen ist zu ersehen, dass es sich beim in den Beitragserklärungen angegebenen Umsatz - ungeachtet der Erfassung sowohl als "Steuerbarer Umsatz der Betriebsstätte(n) in der oben angeführten Gemeinde" als auch als "Beitragspflichtiger Umsatz" - jeweils um die im Land Salzburg ausgeführten Umsätze handelt und die beschwerdeführende Partei von der Abzugsmöglichkeit nach §35 Abs4 S TG 2003 gleichsam vorweg Gebrauch gemacht hat. Das LVwG nimmt an, dass der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2020 und 2021 ein Abzug nach §35 Abs4 S TG 2003 nicht zustehe, weil diese die abzugsfähigen Umsätze in den Beitragserklärungen nicht "ordnungsgemäß in der dafür vorgesehenen Rubrik" bekanntgegeben habe und von der Abzugsmöglichkeit nach Abgabe der Beitragserklärung gemäß §35 Abs4 letzter Satz S TG 2003 nicht mehr Gebrauch gemacht werden könne. Eine solche Auslegung ist in einem Fall, in dem in den Beitragserklärungen der Abzug ersichtlich vorweg vorgenommen und der beitragspflichtige Umsatz inhaltlich richtig angegeben wurde, überschießend und verstößt gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:E1414.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.