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{'item': 'G1611/2023, V356/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2023 GeschäftszahlG1611/2023, V356/2023 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Nö Landes-PersonalvertretungsG und Nö Landes-Personalvertretungs-WahlO; Zumutbarkeit der Beantragung eines Überprüfungsverfahrens bei der Landesregierung sowie mangelnde Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre RechtssatzBei dem von der Landeswahlkommission kundzumachenden Wahlergebnis handelt es sich um eine gemäß §18 Abs19 NÖ L-PVG endgültige Entscheidung. Diese Bestimmung steht einer Anfechtung bei einem in §3 NÖ L-PVG genannten Organ der Personalvertretung entgegen. Den Wählergruppen steht gegen einen solchen Beschluss ein Rechtsschutz im Administrativverfahren zur Verfügung (VfSlg 19.009/2010). Die in §28 Abs2 NÖ L-PVG vorgesehene Befugnis der Landesregierung, Beschlüsse der Landeswahlkommission (wie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses) im Fall der Gesetzwidrigkeit aufzuheben, kann nämlich dahingehend (verfassungskonform) interpretiert werden, dass solche Beschlüsse von der Landesregierung auch auf Antrag einer Wählergruppe überprüft werden können.Bei dem von der Landeswahlkommission kundzumachenden Wahlergebnis handelt es sich um eine gemäß §18 Abs19 NÖ L-PVG endgültige Entscheidung. Diese Bestimmung steht einer Anfechtung bei einem in §3 NÖ L-PVG genannten Organ der Personalvertretung entgegen. Den Wählergruppen steht gegen einen solchen Beschluss ein Rechtsschutz im Administrativverfahren zur Verfügung (VfSlg 19.009 aus 2010,). Die in §28 Abs2 NÖ L-PVG vorgesehene Befugnis der Landesregierung, Beschlüsse der Landeswahlkommission (wie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses) im Fall der Gesetzwidrigkeit aufzuheben, kann nämlich dahingehend (verfassungskonform) interpretiert werden, dass solche Beschlüsse von der Landesregierung auch auf Antrag einer Wählergruppe überprüft werden können. Die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des Beschlusses der Wahlkommission bei der Landesregierung ist zumutbar, weil §27 NÖ L-PVG eine dienstliche Benachteiligung wegen Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes verbietet. Auch allgemein ist ein Dienst- und disziplinarrechtliches Vorgehen nur auf Grund und im Rahmen der Gesetze zulässig und allfällige Verstöße dagegen können im Rechtsweg bekämpft werden. Zudem erachtete der VfGH es im Hinblick auf das - auch in §11 NÖ L-PVG verankerte - Prinzip der geheimen Wahl als unbedenklich, wenn Unterstützungserklärungen im Wahlverfahren in Erscheinung treten, auch wenn aus dem Unterstützungswillen mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit auf die Stimmabgabe bei der Wahl geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund erachtet der VfGH das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Wahlkomission erforderliche Bekanntwerden der Unterstützung gegenüber der Landesregierung als Wahlbehörde - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht als problematisch, zumal (Wahl-)Behörden nach der Rsp des VfGH ein (straf-)gesetzwidriges Verhalten nicht grundlos unterstellt werden kann. Ferner haben Landesbedienstete nach den Vorschriften der Art15 ff Verordnung (EU) Nr 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), bzw des §1 Abs3 DSG die Möglichkeit, betreffend ihre personenbezogenen Daten Auskunft bzw Löschung zu verlangen. Die nicht näher substantiierte Befürchtung eines allfälligen (rechtswidrigen) Vorgehens gegen Dienstnehmer auf Grund der Abgabe von Unterstützungserklärungen für eine bestimmte Wählergruppe zeigt somit nicht auf, dass ein von der Landesregierung zu führendes Überprüfungsverfahren der Personalvertretungswahl als Umweg unzumutbar ist. Keine Auseinandersetzung mit dem Individualantrag auf Aufhebung des §14 NÖ L-PVWO, weil er keine Ausführungen im Hinblick auf die Zulässigkeit (Darlegung des unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre) enthält. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G1611.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.