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{'item': 'G328/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2023 GeschäftszahlG328/2023 LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen einer Bestimmung der St

VfSlg 20.001/2015 mit der Verfassungsmäßigkeit der Worte "konkret" im ersten und "solche" im zweiten Satz des §112 Abs2 StPO idF BGBl I 29/2012 befasst und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die damals erhobenen Bedenken, die mit den nunmehr geltend gemachten

weiten Teilen übereinstimmen, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des nunmehr gestellten Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Worte "konkret"

§112

Abs2 erster Satz sowie "solche"

§112Abs2 zweiter Satz St

PO idF BGBl I 29/2012 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die

§112Abs2 St

PO normierte Bezeichnungsobliegenheit nach der Rsp des OGH erfüllt ist, wenn der Betroffene einen bestimmten Dateiordner unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des

halts der darin enthaltenen Dateien, die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lassen, namentlich bezeichnet. Die so verstandene Bezeichnungspflicht greift weder

die Erwerbsfreiheit noch

das Recht auf ein faires Verfahren ein. Im Übrigen geht die Geltendmachung von bloßen Vollzugsmängeln

s Leere, weil die Entscheidung eines Gerichtes nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG ist.Der VfGH hat sich bereits

VfSlg 20.001 aus 2015, mit der Verfassungsmäßigkeit der Worte "konkret" im ersten und "solche" im zweiten Satz des §112 Abs2 StPO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2012, befasst und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die damals erhobenen Bedenken, die mit den nunmehr geltend gemachten

weiten Teilen übereinstimmen, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des nunmehr gestellten Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Worte "konkret"

§112

Abs2 erster Satz sowie "solche"

§112Abs2 zweiter Satz St

PO

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2012, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die

§112Abs2 St

PO normierte Bezeichnungsobliegenheit nach der Rsp des OGH erfüllt ist, wenn der Betroffene einen bestimmten Dateiordner unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des

halts der darin enthaltenen Dateien, die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lassen, namentlich bezeichnet. Die so verstandene Bezeichnungspflicht greift weder

die Erwerbsfreiheit noch

das Recht auf ein faires Verfahren ein. Im Übrigen geht die Geltendmachung von bloßen Vollzugsmängeln

s Leere, weil die Entscheidung eines Gerichtes nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G328.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.