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{'item': 'V36/2023 (V36/2023-12)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2023 GeschäftszahlV36/2023 (V36/2023-12) LeitsatzAufhebung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Damüls auf Grund gesetzwidriger Kundmachung mangels öffentlichen Anschlags des Flächenwidmungsplans oder eines Hinweises an der Amtstafel der Gemeinde auf die Auflegung im Gemeindeamt RechtssatzGesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls vom 06.05.2003 soweit er sich auf das Grundstück Nr 536/5, KG Damüls, bezieht. Verstoß der Kundmachung gegen die Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz: Soweit auf Grund der Plangröße eine Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch Anschlag an der Amtstafel nicht möglich gewesen sein soll, findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Kundmachung der Auflegung des Flächenwidmungsplanes iSd §32 Abs2 Gemeindegesetz an der Amtstafel der Gemeinde Damüls angeschlagen worden wäre. Lediglich der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 02.06.2003 war im Zeitraum vom 10.06.2003 bis zum 22.07.2003 an der Amtstafel der Gemeinde Damüls angeschlagen und lag bzw liegt der Flächenwidmungsplan beim Gemeindeamt Damüls zur allgemeinen Einsicht auf. Die (ausschließliche) Kundmachung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides an der Amtstafel der Gemeinde wird den Anforderungen des §32 Abs1 und 2 Gemeindegesetz nicht gerecht, weil dadurch weder die Verordnung selbst angeschlagen war noch die Kundmachung einen Hinweis darauf enthielt, dass die Verordnung während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist am Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Daran vermag der Hinweis im Bescheid, wonach der "Flächenwidmungsplan [...] zu seiner Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung [bedarf], die unverzüglich nach Zustellung dieses Schreibens vom Bürgermeister durchzuführen ist", nichts zu ändern. Zurückweisung des Antrags des LVwG Vorarlberg soweit er sich gegen den Flächenwidmungsplan der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls vom 25.08.1976 richtet: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls beschloss am 06.05.2003 einen (neuen) Flächenwidmungsplan. Dieser Plan wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 02.06.2003 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der Genehmigungsbescheid war vom 10.06.2003 bis zum 22.07.2003 an der Amtstafel der Gemeinde Damüls angeschlagen. Der Flächenwidmungsplan selbst liegt seit 2003 im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf und steht seit damals in dauernder Anwendung; er wurde außerdem in die Applikation "Vorarlberg Atlas" auf der Homepage des Landes Vorarlberg eingespielt und ist dort abrufbar. Der Flächenwidmungsplan hat das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt, um als Rechtsverordnung in rechtliche Existenz getreten zu sein. Er ist mit verbindlicher Wirkung zustande gekommen und steht in Geltung. Zur Prüfung, ob dem Bau von 6 Carports eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz entgegensteht, ist der im Entscheidungszeitpunkt hierüber in Geltung stehende, sohin der am 06.05.2003 beschlossene Flächenwidmungsplan heranzuziehen. Es ist hingegen denkunmöglich, dass im Rahmen der Entscheidung des LVwG Vorarlberg der frühere, am 25.08.1976 beschlossene Flächenwidmungsplan anzuwenden ist. Der zweite Hauptantrag und zweite Eventualantrag erweisen sich daher als unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V36.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.